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412.101.21 CH-ZH

Art. 3 : Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste

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Art. 3

1 Das VSA vergibt die Administrationsrechte für die SAV- Zugriffsrechte

ZH-Applikation pro Dienst an die schulpsychologischen Dienste.

2 Die Stellenleitenden der schulpsychologischen Dienste gemäss

Abs. 1 regeln die Zugriffsberechtigung der Mitarbeitenden ihrer Dienste.

3 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf

die Daten zugreifen können.

SPD

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