412.101.21
CH-ZH
Art. 3 : Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste
Art. 3
1 Das VSA vergibt die Administrationsrechte für die SAV- Zugriffsrechte
ZH-Applikation pro Dienst an die schulpsychologischen Dienste.
2 Die Stellenleitenden der schulpsychologischen Dienste gemäss
Abs. 1 regeln die Zugriffsberechtigung der Mitarbeitenden ihrer Dienste.
3 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf
die Daten zugreifen können.
SPD