412.101.21
CH-ZH
Art. 2 : Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste
Art. 2
1 Die schulpsychologischen Dienste erfassen spätestens nach Datenerfassung
Abschluss der Abklärung die Daten der Schülerinnen und Schüler und Fallbearbei-
gemäss § 5.
tung
2 Schulpsychologische Dienste mit eigenem Datenerfassungssystem
können über eine Schnittstelle auf eigene Kosten die Daten gemäss § 5
Abs. 2 aller abgeschlossenen Fälle gebündelt an die SAV-ZH-Applika-
tion übermitteln. Das Volksschulamt (VSA) legt die Stichtage für die
Übermittlung fest.