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Art. 2 : Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste

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Art. 2

1 Die schulpsychologischen Dienste erfassen spätestens nach Datenerfassung

Abschluss der Abklärung die Daten der Schülerinnen und Schüler und Fallbearbei-

gemäss § 5.

tung

2 Schulpsychologische Dienste mit eigenem Datenerfassungssystem

können über eine Schnittstelle auf eigene Kosten die Daten gemäss § 5

Abs. 2 aller abgeschlossenen Fälle gebündelt an die SAV-ZH-Applika-

tion übermitteln. Das Volksschulamt (VSA) legt die Stichtage für die

Übermittlung fest.

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