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412.101 VSV CH-ZH

Volksschulverordnung (VSV) (VSV)

97 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (97)

Gesetzestext (97 Artikel)

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Volksschulgesetzes Geltungsbereich

vom 7. Februar 2005 (VSG)³, ausgenommen dessen Bestimmungen

über die sonderpädagogischen Massnahmen und über die Finanzen.

1 Die Schulpflicht kann durch den Besuch einer öffentlichen

Schule, einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt werden.

2 Die Schulpflicht und das Recht auf Schulbesuch gelten für alle Kin-

der, die sich im Kanton Zürich aufhalten. Sie gelten nicht für Kinder,

die sich längstens zwei Monate im Kanton Zürich aufhalten.13

3 Die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden informie-

ren die Schulpflegen über die Kinder, die schulpflichtig werden, und

über Zu- und Wegzüge von schulpflichtigen Kindern.

Schulpflicht und

Recht auf Schul-

besuch

(§ 3 VSG)

1 Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt Rückstellung

erscheinen lässt, kann die Schulpflege die Rückstellung um ein Jahr Kindergarten

anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonder-

pädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.27

2 Für das Verfahren gilt § 34 Abs. 3.

14 1 Als Schulhausanlagen gelten Schulhäuser einschliesslich Schulhaus-

Kindergartenlokale, Turnhallen, für den Schulbetrieb notwendige Ne- anlagen

bengebäude und die für den Schulunterricht erforderlichen Aussen-

anlagen.

2 Schulhausanlagen sind in einfacher und solider Bauart unter Be-

rücksichtigung anerkannter Regeln der Baukunde zu erstellen.

3 Die Bildungsdirektion und die Baudirektion erlassen gemeinsame

Empfehlungen über Mindestanforderungen, Richtraumflächen und wei-

tere Erfordernisse an Schulhausanlagen.

4 Bei der Subventionierung von besonderen Privatschulen im Sinne

von § 72 VSG³ sind die Empfehlungen gemäss Abs. 3 verbindlich.

1.7. 23-121

1

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2. Teil: Öffentliche Volksschule

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gliederung

Volksschulverordnung (VSV)

Kindergarten-

stufe (§ 5 VSG)

Primarstufe

(§ 6 VSG)

Sekundarstufe

(§ 7 VSG)

11 1 Auf der Kindergartenstufe werden die Klassen in der Regel

altersdurchmischt gebildet.

2 Weist eine Klasse mehr als 14 Schülerinnen und Schüler auf, fin-

det der Nachmittagsunterricht in Halbklassen statt.

3 Der Unterricht samt begleiteten Pausen dauert jeden Vormittag

mindestens drei Stunden.

1 Auf der Primarstufe werden die Schülerinnen und Schüler

wie folgt in Halbklassen oder im Teamteaching unterrichtet:23

a. in der 1. und 2. Klasse während je zehn Lektionen,

b. in der 3. Klasse während acht Lektionen,

c. in der 4. und 5. Klasse während je fünf Lektionen,

d. in der 6. Klasse während vier Lektionen.

2 Weist eine Klasse voraussichtlich während längerer Zeit eine unter-

durchschnittliche Schülerzahl auf, kann die Schulpflege den Halbklassen-

unterricht oder das Teamteaching verringern. Bei weniger als 16 Schü-

lerinnen und Schülern kann darauf verzichtet werden.

3 Die Klassen können als Jahrgangsklassen oder als mehrklassige

Klassen gebildet werden.

4 In mehrklassigen Klassen findet der Fremdsprachenunterricht ganz

oder teilweise in Jahrgangsgruppen statt. Von der Anzahl Lektionen,

die in Halbklassen oder im Teamteaching unterrichtet werden, kann

abgewichen werden.

1 Auf der Sekundarstufe werden zwei oder drei Abteilungen

gebildet und mit A und B bzw. A, B und C bezeichnet. Die Abteilung

A ist die kognitiv anspruchsvollste.

2 Die Schülerinnen und Schüler können in höchstens drei Fächern

in den Anforderungsstufen I, II und III unterrichtet werden. Die

Anforderungsstufe I ist die kognitiv anspruchsvollste.

3 Anforderungsstufen sind in den Fächern Mathematik, Deutsch,

Französisch oder Englisch möglich. Sie werden in der Regel abteilungs-

übergreifend geführt.29

4 Die Schulpflege legt in der Gemeinde einheitlich die Anzahl Abtei-

lungen fest und regelt, ob und in welchen Fächern Anforderungsstufen

geführt werden.

2

Volksschulverordnung (VSV)

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5 Mehrklassige Klassen und Klassen, in denen die Schülerinnen

und Schüler aus verschiedenen Abteilungen und Anforderungsstufen

gemeinsam unterrichtet werden (kombinierte Klassen), sind zulässig.

Die Kombination der beiden Formen ist nicht zulässig.13

6 Der Bildungsrat kann Ausnahmen von den Regelungen gemäss

Abs. 2, 3 und 5 bewilligen.13

B. Schulort und Unentgeltlichkeit

13 1 Sind Schülerinnen oder Schüler bevormundet oder ausser- Wohnort

halb ihrer Familie in Obhut, befindet sich ihr Wohnort dort, wo sie an (§ 10 VSG)

Wochentagen üblicherweise die Nacht verbringen.

2 Hält sich eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Entscheids

der Gemeinde vorübergehend in einer anderen Gemeinde auf, kann

die aufnehmende Gemeinde von der Gemeinde, welche die Massnahme

beschlossen hat, Schulgeld verlangen.

1 Die Schule ist in der Regel in der Gemeinde, in der sich der Schulort, Schul-

Wohnort befindet, zu besuchen.

weg (§ 10 VSG)

2 Auf Gesuch der Eltern kann unentgeltlich die Schule in einer

andern Gemeinde besucht werden, wenn

a. der Wohnort der Schülerinnen und Schüler im Kanton liegt und

b. sich die Schülerinnen und Schüler an Wochentagen, auch während

der Schulferien, tagsüber mehrheitlich in der andern Gemeinde

aufhalten, insbesondere bei Tageseltern, in einem Tageshort oder

einer anderen Betreuungsinstitution.

3 Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der

Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die

Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an. Fälle nach

Abs. 2 bleiben vorbehalten.

1 Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können die Generelle

Gemeinden die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern in einer Zuteilung

anderen gut erreichbaren Gemeinde beschliessen.

2 Das Volksschulamt kann aus wichtigen Gründen die Zuteilung

anordnen.16

ausserhalb des

Schulortes

1 Eine Schülerin oder ein Schüler wird einer Klasse in einer Individuelle

anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt, wenn

a. es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass

die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte Klasse

besucht,

Zuteilung

ausserhalb des

Schulortes (§ 26

Abs. 3 VSG)

1.7. 23-121

3

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b. die Zuteilung zu einer andern Klasse am bisherigen Schulort nicht

möglich oder ebenfalls unzumutbar ist und

c. nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die

Umteilung bessern wird.

2 Die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers in eine andere

Gemeinde erfordert die Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde.

Die aufnehmende Gemeinde legt das Schulgeld fest.

3 Das Schulgeld geht zulasten der Eltern, wenn die Schülerin oder

der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten hat und die Eltern die

Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragen.

4 Auf Gesuch der Eltern kann eine Gemeinde eine Schülerin oder

einen Schüler auch aus anderen Gründen aufnehmen. Das Schulgeld

geht zulasten der Eltern.

16 1 Das Volksschulamt erlässt Empfehlungen über die Höhe

des Schulgeldes, soweit das Gesetz ein solches vorsieht.

2 Es bestimmt den Höchstansatz für Verpflegungsbeiträge der

Eltern.

Schulgeld,

Verpflegungs-

beitrag

(§ 11 VSG)

Besondere

Schulen

(§ 14 VSG)

C. Besondere Regelungen

1 Besondere Schulen werden von den Gemeinden geführt.

2 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung, wenn die Schule einem

öffentlichen Bedürfnis entspricht und die von der Bildungsdirektion

festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt.

D. Ergänzende Angebote zur Volksschule

Kurse in heimat-

licher Sprache

und Kultur

(§ 15 VSG)

a. Trägerschaft

und Anerken-

nung

1 In den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur erwei-

tern fremdsprachige Schülerinnen und Schüler die Kenntnisse in ihrer

Erstsprache und über die Kultur ihres Herkunftslandes.

2 Träger der Kurse sind die Botschaften oder Konsulate der Her-

kunftsländer. Das Volksschulamt kann auch Kurse anderer Trägerschaf-

ten anerkennen.16

3 Kurse werden anerkannt, wenn sie dem vom Bildungsrat erlasse-

nen Rahmenlehrplan entsprechen, politisch und konfessionell neutral

und nicht gewinnorientiert sind. Die Kurse umfassen höchstens vier,

auf der Kindergartenstufe und in der 1. Klasse der Primarstufe höchs-

tens zwei Lektionen pro Woche.

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4 Die Lehrpersonen müssen über eine Unterrichtsbefähigung und

ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und die obligatorischen Wei-

terbildungen besuchen.

1 Die Kurse werden wenn möglich ausserhalb der Unter- b. Organisation

richtszeiten angesetzt.

a.

b.

2 Die Gemeinden

stellen wenn möglich geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur

Verfügung,

dispensieren die Schülerinnen und Schüler während höchstens

zwei Lektionen pro Woche vom ordentlichen Unterricht, falls die

Kurse während der Unterrichtszeit stattfinden,

c.16 melden dem Volksschulamt Missstände bei der Durchführung der

Kurse.

3 Die Kursnoten werden ins Zeugnis eingetragen.

4 Das Volksschulamt regelt das Anmeldeverfahren. Im Übrigen

sind Organisation und Durchführung der Kurse Sache der Träger-

schaft, insbesondere die Finanzierung sowie die Auswahl, Anstellung

und Beaufsichtigung der Lehrpersonen.16

E. Unterstützende Dienste

18 1 Ein schulpsychologischer Dienst umfasst in der Regel Schulpsycholo-

mindestens drei Vollzeitstellen.

2 Die Zahl der Stellen richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen

und Schüler, für die der schulpsychologische Dienst Leistungen gemäss

18 1 Der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich berät und Schulärztlicher

unterstützt die Gemeinden und die Schulärztinnen und Schulärzte. Er Dienst

erlässt nach Anhören der betroffenen Organisationen verbindliche ($20 VSG)

Richtlinien.

2 Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten mit den Gemeinden,

den Schulen sowie den Fachstellen in Fragen der Gesundheitsbera-

tung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsförderung und Prävention

zusammen.

1.7. 23-121

5

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Volksschulverordnung (VSV)

Schulärztliche

3 Die Schulärztinnen und Schulärzte sind zusammen mit den

Gemeinden für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krank-

heiten an Schulen zuständig. Sie sorgen für die notwendigen epidemio-

logischen Abklärungen und wirken bei der Durchführung von Mass-

nahmen mit.

4 Die Schulärztin oder der Schularzt untersucht auf Gesuch der

Schule bei konkretem Verdacht auf Kindesmisshandlung Schülerinnen

oder Schüler. Die Zustimmung der Eltern ist nicht nötig.

18 1 Die Schülerinnen und Schüler werden auf der Kindergar-

Untersuchungen tenstufe, in der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe

schulärztlich untersucht. Auf der Kindergartenstufe erfolgen die Un-

tersuchungen in der Regel durch Privatärztinnen und Privatärzte.

a. Grundsatz

2 Die Gemeinden stellen die Durchführung der schulärztlichen

Untersuchungen sicher.

b. Inhalt

17 1 Bei den schulärztlichen Untersuchungen werden erho-

ben

a. Grösse und Gewicht,

b. Seh- und Hörvermögen,

c. Impfstatus.

2 Auf der Kindergartenstufe erfolgt zusätzlich eine Entwicklungs-

beurteilung.

3 In der 5. Klasse der Primarstufe und auf der Sekundarstufe kann

die Untersuchung durch ein freiwilliges Gespräch ergänzt werden. Es

bezweckt in erster Linie die Früherkennung gesundheitlicher Gefähr-

dungen.

c. Unter-

suchungs-

ergebnis

1 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärz-

tinnen und Privatärzte erfassen die Ergebnisse der Untersuchungen ge-

mäss § 17 a Abs. 1 elektronisch oder in einer Untersuchungskarte, die

der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich zur Verfügung stellt. 27

2 Sie informieren die Eltern über den Umfang und die Ergebnisse

der Untersuchungen. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson über

Ergebnisse, die für die Schule und den Unterricht von Bedeutung sind.

3 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und

Privatärzte teilen der Gemeinde die Durchführung der Untersuchung

mit.

4 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die Privatärztinnen und

Privatärzte sind für die sichere Aufbewahrung der Untersuchungskar-

ten zuständig.

6

Volksschulverordnung (VSV)

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17

1 Auf der Kindergartenstufe erfolgt die Abrechnung d. Kosten

gemäss der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leis-

tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung⁹.

2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Untersuchungen der

Schulärztinnen und Schulärzte auf der Primarstufe und auf der Sekun-

darstufe.

3 Lassen die Eltern die Untersuchung auf der Primar- oder Sekun-

darstufe bei einer Privatärztin oder einem Privatarzt durchführen, tra-

gen sie die Kosten.

18 1 Die Schulärztinnen und Schulärzte beraten die Schüle- Impfen

rinnen und Schüler und ihre Eltern in Impffragen.

2 Die Schülerinnen und Schüler können sich durch die Schulärztin

oder den Schularzt impfen lassen.

3 Für die Schülerinnen und Schüler sind folgende Impfungen kos-

tenlos

a. Basisimpfungen gemäss dem Nationalen Impfplan des Bundesam-

tes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impf-

fragen,

b. FSME-Impfung (Frühsommer-Meningoenzephalitis, Zeckenenze-

phalitis),

c. Impfungen gemäss § 6 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen

Epidemiengesetzgebung vom 19. März 19757.

4 Die Kosten für die Impfungen gemäss Abs. 3 werden über den

Kanton mit den Krankenkassen abgerechnet.

2. Abschnitt: Schulbetrieb

A. Inhalt

VSG erbringt. Die Richtgrösse für die Versorgungsdichte beträgt

0,08 Vollzeiteinheiten pro 100 Schülerinnen und Schüler.

3 Die Gemeinden können den schulpsychologischen Diensten wei-

tere Aufgaben übertragen.

gische Dienste

(§ 19 VSG)

¹ Beträgt der Anteil fremdsprachiger Schülerinnen und

Schüler in einer Schule mehr als 40%, legt die Gemeinde die zusätz-

lichen Angebote zur Sicherung der Qualität in multikulturellen Schu-

len (QUIMS) fest. Diese bestehen insbesondere aus folgenden Mass-

nahmen: 13

a. Sprachförderung, insbesondere Förderung der Deutschkenntnisse,

b. individuelle Förderung und Beurteilung, insbesondere im Hinblick

auf den Übertritt in die nächste Stufe,

c. soziale Integration und Zusammenarbeit mit den Eltern.

2 Die Massnahmen werden im Unterricht und in Form von vor- und

ausserschulischen Lern- und Beratungsangeboten umgesetzt. Die Lehr-

personen werden dafür weitergebildet.

3 Die Bildungsdirektion regelt, unter welchen Voraussetzungen

Schülerinnen und Schüler als fremdsprachig gelten.

B. Organisation

10 ¹ In der Regel dürfen folgende Klassengrössen nicht über-

schritten werden

a. auf der Kindergartenstufe: 21 Schülerinnen und Schüler,

b. auf der Primarstufe

1. 25 in einklassigen Klassen,

2. 21 in mehrklassigen Klassen,

c. auf der Sekundarstufe

1. 25 in der Abteilung A und der Anforderungsstufe I,

2. 23 in der Abteilung B und der Anforderungsstufe II,

3. 18 in der Abteilung C und der Anforderungsstufe III.

2 Auf der Sekundarstufe verringert sich die Schülerzahl bei mehr-

klassigen Klassen um zwei. Bei kombinierten Klassen gilt der tiefste

Wert.

10 ¹ Werden die Schülerzahlen gemäss § 21 voraussichtlich

während längerer Zeit um mehr als drei Schülerinnen und Schüler

überschritten, richtet die Schulpflege im Rahmen des Stellenplans

zusätzliche Lektionen für Halbklassenunterricht oder Teamteaching

ein oder teilt die Klasse.

2 In den übrigen Fällen zu grosser Klassen kann die Schulpflege im

Rahmen des Stellenplans zusätzliche Lektionen für Halbklassen oder

Teamteaching einrichten.

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Volksschulverordnung (VSV)

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¹ Für jede Klasse trägt eine Lehrperson die Gesamtverant- Verantwortung

wortung (Klassenlehrperson). Sie erteilt in ihrer Klasse auf der Kin- für die Klasse

dergartenstufe mindestens acht, auf der Primarstufe mindestens zehn (§ 26 Abs. 1

VSG)

und auf der Sekundarstufe mindestens sechs Wochenlektionen.23

2 Zwei Lehrpersonen können die Gesamtverantwortung gemein-

sam übernehmen, wenn beide die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllen.

¹ Die Verantwortung für die Unterrichtsgestaltung und die Verantwortung

Aufsicht liegt bei der Lehrperson, die den Unterricht erteilt.

2 Wird der Schulbetrieb bei Kurs- und Projektwochen oder aus

anderem Anlass durch Personen ohne Lehrerausbildung unterstützt,

liegt die Verantwortung bei der Klassenlehrperson und bei klassen-

übergreifendem Einsatz bei der Schulleitung.

für den Unter-

richt

10 ¹ Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Zusammen-

Schulen und Klassen ist auf die Länge und Gefährlichkeit des Schul-

setzung der

Klassen

wegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten. Berück-

sichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale

und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Ver-

teilung der Geschlechter.

2 Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich in der zugeteilten

Klasse zu unterrichten. Aus pädagogischen Gründen können in einzel-

nen Unterrichtsteilen nach Geschlechtern getrennte oder nach Inte-

ressen der Schülerinnen und Schüler zusammengesetzte Lerngruppen

gebildet werden.

10 ¹ Der Unterricht und die Schulfächer sind für die Schüle- Stundenplan

rinnen und Schüler ausgewogen auf die Schultage zu verteilen.

2 Der Stundenplan gilt in der Regel für ein Schuljahr und nennt Ort

und Zeit von Unterricht und Betreuung. Halbe Lektionen sind nicht

zulässig.

3 Die Blockzeiten dauern grundsätzlich von 8 bis 12 Uhr. Sofern es

die Organisation einer Schule erfordert, kann die Schulpflege die Block-

zeiten um höchstens 20 Minuten pro Vormittag verkürzen. Grössere Ab-

weichungen für besondere Schulanlässe bleiben vorbehalten.25

4 Kann eine Lehrperson den Unterricht nicht erteilen, ist eine Stell-

vertretung zu organisieren oder eine anderweitige Betreuung zu gewähr-

leisten.

26

(§ 27 Abs. 2

VSG)

1.7. 23-121

9

412.101 Volksschulverordnung (VSV)

Absenzen

(§ 28 VSG)

Dispensation

(§ 28 VSG)

a. für einen

bestimmten

Zeitraum 19

b. für bestimmte

Fächer

Jokertage

1 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit

oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht ganz oder

teilweise fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule.

2 Bei vorhersehbaren Absenzen ersuchen die Eltern rechtzeitig um

Dispensation. Dauert die Absenz mehr als zwölf Schulwochen, ist die

Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden.20

1 Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler

aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichti-

gen dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.

2 Dispensationsgründe sind insbesondere

a. ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerin-

nen und Schüler,

b. aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerin-

nen und Schüler,

c. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessio-

neller Art,

d. Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen

und sportlichen Anlässen,

e. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen

und sportlichen Begabungen,

f. Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung.

3 21

19 1 Die Gemeinden können Schülerinnen und Schüler aus-

nahmsweise vorübergehend oder dauernd von bestimmten Fächern

oder Teilen davon dispensieren.

2 Die Dispensation erfolgt zugunsten eines Unterrichts in anderen

Fächern oder Lerninhalten.

3 Eine Dispensation setzt eine Gesamtbeurteilung im Sinne von

10 1 Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht

während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensa-

tionsgründen fernbleiben (Jokertage).

2 Die Gemeinden können bestimmen, dass

a. sämtliche auf die Kindergartenstufe, auf die 1.–3. Primarklasse, auf

die 4.-6. Primarklasse beziehungsweise auf die Sekundarstufe fal-

lenden Jokertage auch zusammengefasst bezogen werden können,

b. bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen keine

Jokertage bezogen werden können.

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Volksschulverordnung (VSV) 412.101

3 Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen.

und besondere

Abs. 2 und 3 VSG angeboten wird. Für die Berechnung des Um-

fangs werden nur die Angebote nach den Blockzeiten berücksichtigt.

Abs. 1 VSG gelten insbesondere Kinder der Kindergartenstufe.

1 Die Gemeinden führen in jedem Schuljahr mindestens Besuchstage

zwei öffentliche Besuchshalbtage durch. Diese können auch an Sams-

tagvormittagen stattfinden.

Schulanlässe an

2 Andere besondere Schulanlässe können an Samstagen durch-

geführt werden, insbesondere wenn die Eltern oder die Öffentlichkeit

mit einbezogen werden oder zur Durchführung von Klassenlagern.

3 Die am Samstag durchgeführten Besuchshalbtage und besonde-

ren Schulanlässe sind für die Schülerinnen und Schüler und für die

Lehrpersonen obligatorisch. Sie werden nicht kompensiert.

Samstagen

(§ 29 VSG)

1 Die Schulferien dauern für die Schülerinnen und Schüler Ferien

13 Wochen pro Schuljahr.

2 Darüber hinaus können die Gemeinden höchstens vier Tage im

Jahr für schulfrei erklären. Solche Tage dürfen nicht zu einer zusätz-

lichen Ferienwoche führen.13

3 In die Schulferien fallende Feiertage werden nicht kompensiert.

(§ 30 VSG)

C. Tagesstrukturen24

24 1 Die Gemeinden stellen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und Angebot

18 Uhr Tagesstrukturen zur Verfügung, die dem tatsächlichen Bedarf

entsprechen.

($ 30 a VSG)

2 Besteht bei einer Schule für gewisse Zeiten ein Bedarf für weniger

als zehn Schülerinnen oder Schüler, sind Lösungen im Einzelfall zuläs-

sig.

3 Können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und

Tagesstrukturen aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbst-

ständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege geeignete Massnahmen an.

4 Die Elternbeiträge für alle Leistungen im Zusammenhang mit

Tagesstrukturen dürfen höchstens kostendeckend sein.

24 1 Der Betreuungsschlüssel gemäss § 30 e VSG gilt für

Tagesstrukturen auf der Kindergarten- und Primarstufe, welche die

Zeit nach den Blockzeiten abdecken.

Betreuungs-

schlüssel

(§ 30 e VSG)

a. Anwendbar-

keit

1.7. 23-121

11

412.101 Volksschulverordnung (VSV)

b. besondere

Betreuungs-

ansprüche

c. grössere

Gruppen

d. Tagesschulen

Berufs-

ausbildung

(§ 30 e Abs. 2

VSG)

2 Für private Tagesstrukturen und von Gemeinden geführte Tages-

strukturen, die nicht Teil einer Tagesschule sind, gilt der Betreuungs-

schlüssel gemäss § 30 e VSG nur, wenn eine Betreuung im Umfang von

24 Als Kinder mit besonderen Betreuungsansprüchen gemäss

24 Wird von den Gruppengrössen abgewichen,

a. ist zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler ihrem Ent-

wicklungsstand entsprechend betreut werden und sich jederzeit an

ihnen vertraute Betreuungspersonen wenden können,

b. ist den Bedürfnissen der betreuten Kinder nach Zugehörigkeit,

Orientierung und Ruhe sowie ihren unterschiedlichen Interessen mit

besonderen Massnahmen Rechnung zu tragen.

24 1 Tagesschulen können bei den folgenden Angeboten von

den Vorgaben gemäss § 30 e Abs. 2 VSG abweichen

a. Mittagsverpflegung,

b. Kursen,

c. offenen Angeboten in Einzelfällen.

2 Sie können unabhängig vom Angebot die alleinige Betreuung einer

Klasse einer Lehrperson übertragen, die diese Klasse regelmässig unter-

richtet.

24 1 Als ausgebildete Betreuungspersonen gelten Personen

mit einem der folgenden inländischen Ausbildungsabschlüsse

a. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau bzw. Fachmann Be-

treuung,

b. Diplom als Kindererzieherin bzw. Kindererzieher HF,

c. Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge HF,

d. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule im Kan-

ton Zürich,

e. Hochschuldiplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder

Hochschuldiplom in Sozialer Arbeit,

f. Hochschuldiplom in Erziehungswissenschaften oder klinischer Heil-

pädagogik oder Psychologie,

g. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-

toren anerkanntes Diplom als Sonderpädagogin bzw. Sonderpäda-

goge, Logopädin bzw. Logopäde oder Psychomotorikerin bzw. Psy-

chomotoriker.

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Volksschulverordnung (VSV)

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2 Die Ausbildungsabschlüsse gemäss lit. e und f genügen den Anfor-

derungen nur, wenn sie mindestens 60 Kreditpunkte voraussetzen.

3 Das Volksschulamt kann

a. Ausbildungsabschlüsse anerkennen, die den Ausbildungen gemäss

Abs. 1 entsprechen,

b. im Einzelfall Personen als ausgebildete Betreuungspersonen zulas-

sen, deren abgeschlossene Ausbildungen oder berufsspezifische Aus-

und Weiterbildungen in Verbindung mit ihrer Berufserfahrung es als

gleichwertig zu den Abschlüssen gemäss Abs. 1 erachtet.

4 Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenös-

sischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die in

Deutschland abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannte Erzie-

herin bzw. staatlich anerkannter Erzieher gilt als gleichwertig.

24 1 Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein: Bewilligungs-

a. das pädagogische Konzept,

b. Angaben zur Organisation,

c. Angaben zum eingesetzten Personal,

d. Angaben zu den Örtlichkeiten und deren Ausstattung,

e. das Sicherheitskonzept,

f. das Finanzierungskonzept.

2 Die Trägerschaft muss die Bewilligung und deren Erneuerung spä-

testens drei Monate beantragen vor

a. der vorgesehenen Eröffnung,

b. dem Ablauf der Bewilligung bei befristeten Bewilligungen,

c. der Änderung, aufgrund deren die Anpassung beantragt wird.

3 Die Standortgemeinde nimmt vor der ersten Bewilligungserteilung

im Kinderhort einen Augenschein vor.

4 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann

die Bewilligung befristet oder mit Auflagen verbunden werden.

5 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird die

Bewilligung in der Regel auf Ende des Schuljahres entzogen. In dringen-

den Fällen ist ein sofortiger Entzug möglich.

pflichtige

Kinderhorte

(§§ 30 c

und 30 d VSG)

a. Bewilligung

24 Die Trägerschaft erlässt ein pädagogisches Konzept. Die- b. pädago-

ses enthält insbesondere

a. die pädagogischen Leitideen,

b. die Ziele der Betreuung,

c. die Ausgestaltung des Angebots,

gisches Konzept

1.7. 23-121

13

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Volksschulverordnung (VSV)

d. die Zusammenarbeit mit den Eltern und der Schule,

e. allfällige Massnahmen gemäss § 32 d.

c. Organisation

24 Die Unterlagen zur Organisation enthalten insbesondere

Angaben

a. zur Trägerschaft,

b. zur Anzahl und Grösse der Gruppen,

c. zu den Öffnungszeiten,

d. zu den Aufnahme- und Abmeldemodalitäten,

e. zur Höhe der Elternbeiträge.

d. Personal

24 1 Die Trägerschaft belegt, dass

a. ausreichend Personal, insbesondere mit den erforderlichen Ausbil-

dungen gemäss § 32 f, angestellt ist,

b. vor der Einstellung der Mitarbeitenden und danach alle vier Jahre

ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt wurde,

c. bei Kinderhorten mit mehr als 22 Plätzen ein ausreichendes Pensum

für die pädagogische und personelle Leitung zur Verfügung steht.

2 Die Leitung des Kinderhortes verfügt über eine Ausbildung gemäss

24 1 Der Kinderhort verfügt in der Regel über mindestens

zwei flexibel nutzbare, gut überschaubare Aufenthaltsräume mit aus-

reichend Tageslicht. Zusätzlich stehen die erforderlichen Nebenräume

zur Verfügung.

2 Die Aufenthaltsräume und deren Ausstattung sind kindgerecht und

sicher. Sie ermöglichen unterschiedliche Aktivitäten, insbesondere das

Spiel und das Bewegungsspiel, das gemeinsame Essen und das ungestörte

Lösen von Hausaufgaben. Rückzugmöglichkeiten sind vorhanden.

3 In den Aufenthaltsräumen stehen pro Platz mindestens vier Qua-

dratmeter Fläche zur Verfügung.

4 In unmittelbarer Nähe sind angemessene Spielmöglichkeiten im

Freien und Sportmöglichkeiten vorhanden.

f. Sicherheit

24 1 Die Trägerschaft erlässt ein Sicherheitskonzept. Dieses

enthält insbesondere

a. das Vorgehen bei medizinischen und anderen Notfällen,

b. Regelungen zum Übergang der Verantwortung für die Kinder zwi-

schen Eltern, Schule und Kinderhort,

c. Grundsätze zur Hygiene.

2 Sie belegt darin die Abnahme durch die Bau- und Feuerpolizei und

die Anmeldung beim Lebensmittelinspektorat.

14

Volksschulverordnung (VSV)

412.101

24 1 Die Trägerschaft reicht mit dem erstmaligen Bewilli- g. Finanzen und

gungsgesuch einen Finanzplan für die ersten drei Betriebsjahre des Kin- Versicherung

derhortes ein.

2 Im Rahmen der Bewilligungserneuerung reicht sie eine aktuelle

Jahresrechnung und ein Budget ein.

3 Für den Betrieb des Kinderhortes besteht eine angemessene Ver-

sicherung.

D.25 Beurteilung und Promotion

1 Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung Zeitpunkt und

auf den Schuljahresanfang.

2 Die Entscheide werden bis Ende April getroffen. Können sich die

Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis

spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.

3 Die Schulpflege hört die Beteiligten an. Sie kann Fachpersonen

beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen. Prü-

fungen sind nicht zulässig.

Verfahren

Promotion auf

1 Auf der Kindergartenstufe erfolgt keine Promotion.

2 Der Übertritt in die Primarstufe nach zwei Jahren erfolgt still- der Kinder-

schweigend. Für den Übertritt in die Primarstufe nach einem Jahr oder

den Entscheid, dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr im

Kindergarten bleibt, gelten die §§ 33 und 34. Lernkontrollen werden

nicht durchgeführt.

1 Die Schülerinnen und Schüler, die auf der Primar- oder der

Sekundarstufe dem Unterricht zu folgen vermögen, besuchen im fol-

genden Schuljahr die nächste Klasse. Die Promotion erfolgt in diesen

Fällen stillschweigend.

gartenstufe

Promotion in

die nächste

Klasse

1.7. 23-121

15

412.101 Volksschulverordnung (VSV)

Wiederholen

einer Klasse,

provisorische

Beförderung

Überspringen

einer Klasse

Übertritt an die

Sekundarstufe

Wechsel inner-

halb der Sekun-

darstufe

2 Erscheint die Promotion gefährdet, werden die Eltern frühzeitig,

spätestens nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres, benachrichtigt.

1 Vermag eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht

nicht zu folgen, kann sie oder er auf der Primarstufe die Klasse wieder-

holen, wenn die Wiederholung eine anhaltende Besserung der Situa-

tion erwarten lässt. Die gleiche Klasse kann höchstens einmal wieder-

holt werden.

2 Die 6. Klasse der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe

können nur wiederholt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vor-

liegen und diesen nicht durch die Wahl der Abteilung und der Anfor-

derungsstufe Rechnung getragen werden kann.

3 Steht nicht fest, ob eine Schülerin oder ein Schüler dem Unter-

richt zu folgen vermag oder ob den Schwierigkeiten mit sonderpädago-

gischen Massnahmen begegnet werden kann, kann die Schülerin oder

der Schüler an der Primarstufe provisorisch promoviert werden, unter

Ansetzung einer angemessenen Bewährungszeit.

Ist aufgrund der Leistung und des Entwicklungsstandes

einer Schülerin oder eines Schülers zu erwarten, dass sie oder er dem

entsprechenden Unterricht wird folgen können, kann sie oder er auf

der Primar- und der Sekundarstufe eine Klasse überspringen.

1 Entscheide betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe

werden anlässlich eines Gesprächs vorbereitet, an dem wenigstens die

Klassenlehrperson und ein Elternteil teilnehmen.

2 Sind sich die Klassenlehrperson und die Eltern nicht einig, findet

ein weiteres Gespräch statt, an dem auch die Schulleitung und eine

Lehrperson der Sekundarstufe teilnehmen.

3 Kann auch so keine Einigung erzielt werden, überweist die Schul-

leitung die Akten der für die Sekundarstufe zuständigen Schulpflege

zur Entscheidung.

4 Die Zuteilung zu einer der Abteilungen erfolgt aufgrund einer

Gesamtbeurteilung. Werden Anforderungsstufen geführt, erfolgt die

Zuteilung zu einer der Anforderungsstufen nur aufgrund einer Leis-

tungsbeurteilung im betreffenden Fach.

1 Ein Wechsel in eine andere Abteilung oder in eine andere

Anforderungsstufe kann in der ersten Klasse auf Ende November,

Mitte April und Anfang Schuljahr, in den übrigen Klassen auf Ende

Januar und Anfang Schuljahr erfolgen.

2 Für einen Wechsel in eine andere Abteilung gelten die Verfahren

gemäss § 33 Abs. 2 und 3 sowie § 34 Abs. 2 und 3 sinngemäss.

16

Volksschulverordnung (VSV)

412.101

3 Ein Wechsel in eine andere Anforderungsstufe wird von der

Lehrperson, welche die bisherige Anforderungsstufe unterrichtet, den

Eltern und der Schulleitung beschlossen. Der Entscheid kann auf dem

Korrespondenzweg erfolgen.

4 Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege.

3. Abschnitt: Organisation und Organe

1 Das Organisationsstatut regelt die Zuständigkeiten der an Organisations-

der Schule Beteiligten und deren Zusammenwirken, die Mitwirkung statut (§ 41 a

der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler.

2 Die Städte Zürich und Winterthur können für ihre Schulkreise

separate Organisationsstatuten festlegen.

Abs. 2 VSG)27

1 Das Schulprogramm konkretisiert im Rahmen des Lehr- Schulprogramm

plans den Bildungs- und Erziehungsauftrag. Es enthält die pädago- (§ 41b Abs. 1

gischen Schwerpunkte der Schule und umschreibt Wege und Mittel, wie VSG)

diese erreicht werden, sowie die Kriterien, anhand welcher die Ziel-

erreichung überprüft wird.

2 Die Schulpflege bestimmt, für welche Periode innerhalb eines Rah-

mens von drei bis fünf Jahren die Schulprogramme erlassen werden.

Sie kann Rahmenbedingungen festlegen, die bei der Festsetzung der

Programme zu beachten sind.27

1 Zur Umsetzung des Schulprogramms legt die Schulkonfe- Jahresplanung,

renz weitere konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung Umsetzungs-

und in einzelnen Umsetzungsbeschlüssen fest.

2 Die Jahresplanung und die Umsetzungsbeschlüsse können neben

der Planung organisatorische oder inhaltliche Bestimmungen enthal-

ten und sind für die Lehrpersonen verbindlich. Methodische Bestim-

mungen sind nur zulässig und verbindlich, soweit sie zum Erreichen

der Ziele des Schulprogramms notwendig sind.

3 Bei der Festlegung von Anzahl und Art der Umsetzungsmassnah-

men ist den Lehrpersonen genügender Freiraum zur individuellen

Unterrichtsgestaltung zu belassen.

1...28

beschlüsse

Schulpflege

2 Die Schulpflege kann die Vorbereitung ihrer Geschäfte einer Schul- (§ 42 VSG)

leitung oder mehreren Schulleitungen gemeinsam, der Schulverwal-

tung, der Leitung Bildung oder einer anderen von ihr angestellten Per-

son übertragen.27

1.7. 23-121

17

412.101

Volksschulverordnung (VSV)

Schulkonferenz

(§ 45 VSG)

1 Der Schulkonferenz gehören die Schulleitung und alle

Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 35% an

der entsprechenden Schule an.22

2 Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht wei-

terer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schul-

konferenz.

Instrumente

Schulinterne

Qualitäts-

sicherung

Externe

Beurteilung

(§ 48 VSG)

a. Inhalt und

Verfahren

4. Abschnitt: Qualitätssicherung10

10 Die Qualitätssicherung erfolgt über

a. die Erhebung von Bildungsdaten an der Volksschule gemäss § 6

des Bildungsgesetzes² vom 1. Juli 2002,

b. die schulinterne Qualitätssicherung,

c. die externe Beurteilung durch die Fachstelle für Schulbeurteilung,

d. die Mitarbeiterbeurteilungen gemäss der Lehrerpersonalgesetz-

gebung5, 6.

10 1 Zu Beginn oder vor Ende eines Schuljahres überprüft die

Schule, ob die vorgängige Jahresplanung eingehalten worden ist.

2 Vor Erlass eines neuen Schulprogramms nimmt sie eine Stand-

ortbestimmung vor. Sie erhebt dabei den Zustand der Schule und

bezeichnet Entwicklungsschwerpunkte für die Periode des nächsten

Schulprogramms.

3 Die systematisch erfassten Meinungen von Eltern sowie Schüle-

rinnen und Schülern und der Rechenschaftsbericht über die Zielerrei-

chung des Schulprogramms wird mit einbezogen. Die Rückmeldungen

der Eltern können im Rahmen der allgemeinen Elternmitwirkung ein-

geholt werden.

4 Der Bildungsrat regelt die Einzelheiten.

10 1 Die Schule erstellt als Grundlage für die externe Schul-

beurteilung einen Bericht. Dieser umfasst Informationen und Doku-

mente zur Situation, zur Organisation, zu den pädagogischen Schwer-

punkten sowie zur Planung und enthält eine Selbstbeurteilung der

Schule.

18

Volksschulverordnung (VSV)

2 Die externe Schulbeurteilung umfasst

a. ein- bis dreitägige Schulbesuche,

b. Beobachtungen des Schullebens,

412.101

c. Einsicht in den Bericht gemäss Abs. 1 sowie weiterer Dokumente

und Daten der Schule und Klassen,

d. Gespräche mit Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern, Eltern,

Mitgliedern der Schulpflege sowie weiteren an der Schule beteilig-

ten Personen. Es können auch schriftliche Stellungnahmen ein-

geholt werden.

3 Die Mitglieder der Fachstelle für Schulbeurteilung setzen zur

Schulbeurteilung in der Regel verschiedene Erhebungsmethoden ein

und beziehen die Wahrnehmungen von verschiedenen Schulbeteilig-

ten ein. Das Beurteilungsteam fasst das Ergebnis seiner Prüfung in

einem Bericht zusammen.

4 Der Bildungsrat regelt das Weitere zum Inhalt und das Verfahren

der externen Beurteilung.

10 1 Die Schulen werden von zwei oder drei Mitgliedern der b. Beurtei-

Fachstelle für Schulbeurteilung beurteilt.

lungsteam

2 Die Beurteilungsteams werden so zusammengesetzt, dass die für

die Beurteilung notwendigen Qualifikationen wie Erfahrung im Schul-

bereich, theoretisch-wissenschaftliche Kenntnisse und Evaluations-

erfahrung angemessen vertreten sind.

15 1 Die Fachstelle erstellt einen Bericht über die Ergebnisse c. Bericht-

der Schulbeurteilung. Dieser wird der Schule und der Schulpflege zuge- erstattung

stellt.

2 Die Schule und die Schulpflege können zum Beurteilungsbericht

zuhanden der Fachstelle schriftlich Stellung nehmen. Die Stellung-

nahmen sind Bestandteil des Beurteilungsberichts.

10 Stellt die Fachstelle wesentliche Qualitätsmängel fest, infor- d. Wesentliche

miert die Schulpflege die Fachstelle innert vier Monaten nach Erhalt Qualitätsmängel

des Beurteilungsberichts über die ergriffenen Massnahmen.

10 1 Lehrpersonen, Schulleitung und Schulpflege arbeiten mit

der Fachstelle für Schulbeurteilung zusammen. Sie halten sich ins-

besondere für Gespräche zur Verfügung und gewähren dem Beurtei-

lungsteam die für die Beurteilung erforderliche Akteneinsicht.

2 Die Schulleitung organisiert den für die Beurteilung erforder-

lichen Einbezug der Eltern, Schülerinnen und Schülern und weiterer

Personen. Sie wird dabei von der Fachstelle unterstützt.15

e. Zusammen-

arbeit mit der

Fachstelle

1.7. 23-121

19

412.101

Volksschulverordnung (VSV)

5. Abschnitt: Stellung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern

A. Schülerinnen und Schüler

1 Die Schülerinnen und Schüler begegnen den Lehrperso-

nen und den übrigen an der Schule tätigen Personen mit Achtung. Sie

haben die Weisungen der Lehrpersonen zu befolgen und alles zu

unterlassen, was sie selber oder andere Personen körperlich oder see-

lisch gefährden könnte. Sie gehen sorgsam mit Ausstattung und Mate-

rial um.

2 Schülerinnen und Schülern ist es untersagt,

a. Alkohol, Raucherwaren und andere Suchtmittel in die Schulanla-

gen und an schulische Anlässe mitzubringen und dort zu konsumie-

ren,

b. Waffen und Waffenattrappen in die Schulanlagen oder an schu-

lische Anlässe mitzubringen.

3 Das Konsumverbot gemäss Abs. 2 lit. a gilt vom Beginn bis zum

Ende des Unterrichts einschliesslich der Mittagspausen sowie an schu-

lischen Anlässen auch ausserhalb der Schulanlagen.

4 Schulleitung und Lehrpersonen können Schülerinnen und Schü-

lern untersagen, andere gefährliche Gegenstände in die Schulanlagen

und an schulische Anlässe mitzubringen. Gefährliche Gegenstände sind

solche, die geeignet sind, Personen zu gefährden oder einzuschüchtern.

5 Schulleitung und Lehrpersonen ziehen Gegenstände nach Abs. 2

und 4 ein. Sie informieren wenn nötig die Eltern.

Die Haltung der Lehrpersonen gegenüber den Schülerin-

nen und Schülern ist durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz

und Achtung geprägt. Schwierigkeiten sind in erster Linie im persön-

lichen Gespräch zu lösen.

1 Können Schwierigkeiten mit Schülerinnen und Schülern

nicht im Gespräch oder durch Anweisungen im Rahmen des Unter-

richts gelöst werden, kann die Lehrperson Schülerinnen und Schüler

a. für kurze Zeit aus dem Schulzimmer weisen,

b. mit einer sinnvollen, möglichst im Zusammenhang mit der Ver-

fehlung stehenden Zusatzarbeit betrauen,

c. nach Mitteilung an die Eltern und bei Anwesenheit einer Lehr-

person während der unterrichtsfreien Zeit zur Anwesenheit in der

Schule verpflichten.

20

Volksschulverordnung (VSV)

412.101

2 Erfolgt keine Besserung oder hat sich eine Schülerin oder ein

Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung zuschulden kommen las-

sen, orientiert die Lehrperson die Schulleitung. Diese prüft eine Mass-

nahme nach § 52 Abs. 1 lit. a VSG, oder sie orientiert die Schulpflege

und beantragt dieser eine Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit. b VSG.

3 Disziplinarmassnahmen werden unter Berücksichtigung des Al-

ters der Schülerinnen und Schüler und der Umstände des Einzelfalls

festgelegt.

1 Soll eine Schülerin oder ein Schüler vorübergehend vom Vorüber-

Unterricht weggewiesen werden, ist bei der Festlegung der Dauer und gehende

des Zeitpunkts dieser Massnahme auch zu berücksichtigen, ob die Wegweisung

Schülerin oder der Schüler angemessen betreut oder beschäftigt wer-

den kann.

2 Die Eltern sind möglichst frühzeitig über die geplante Wegwei-

sung zu informieren.

1 Werden Schülerinnen oder Schüler vorübergehend vom Betreuung und

Unterricht weggewiesen oder gemäss § 52 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 VSG ent- Beschäftigung

lassen, liegt die Verantwortung für deren Betreuung oder Beschäf-

tigung bei den Eltern. Diese werden dabei von der Schulpflege und der

Schulleitung unterstützt.

2 Kommen die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nach, orientiert

die Schulpflege die für Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behör-

den.

B. Eltern

1 Die Gemeinde orientiert die Eltern rechtzeitig über die Information

Schulorganisation, insbesondere über die Zuteilung zu einer Schule a. Im

oder Klasse sowie über den Unterrichtsort und die Unterrichtszeiten. Allgemeinen

2 Werden Schülerinnen und Schüler einer neuen Klasse zugeteilt,

wird die Zuteilung den Eltern vor den Sommerferien mitgeteilt.

1 Die Lehrpersonen informieren die Eltern der Schülerin- b. Ereignisse in

nen und Schüler ihrer Klasse regelmässig über die Anlässe und Ereig- den Schulen

nisse in der Schule und über organisatorische Belange.

2 Aussergewöhnliche Ereignisse werden sofort mitgeteilt.

3 Die erste Kontaktnahme erfolgt unmittelbar vor oder nach Über-

nahme einer neuen Klasse, wenn möglich in Form einer Elternzusam-

menkunft.

1.7. 23-121

21

412.101

Volksschulverordnung (VSV)

c. Im Einzelfall

Individuelle

Mitwirkung

(§ 56 VSG)

a. Fälle

b. Teilnahme

an Eltern-

gesprächen

c. Obligatorische

Elternveranstal-

tungen

Mitwirkung im

Allgemeinen

(§ 55 VSG)

Elternpflichten

(§ 57 VSG)

Die Lehrpersonen und die Eltern einer Schülerin oder eines

Schülers informieren sich gegenseitig bei auftretenden Schwierig-

keiten, aussergewöhnlichen Ereignissen oder aussergewöhnlicher Ent-

wicklung von Leistung und Verhalten, insbesondere wenn eine wesent-

lich schlechtere Qualifikation im Zeugnis zu erwarten ist.

1 Mitwirkungspflichtige Beschlüsse gemäss § 56 Abs. 1 VSG

sind Schullaufbahnentscheide sowie die Anordnung, Änderung oder

Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen und von im Ge-

setz vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen.

2 Bei den übrigen Anordnungen wirken die Eltern nicht mit. Dies

gilt insbesondere bei Anordnungen organisatorischer Art wie der

Zuteilung zu einer Schule oder einer Klasse, bei Weisungen im Schul-

alltag, bei der Notengebung und der Schülerbeurteilung.

Stehen mitwirkungspflichtige Beschlüsse oder wichtige Infor-

mationen an oder können Schwierigkeiten mit einer Schülerin oder

einem Schüler nicht in der Klasse gelöst werden, sind die Eltern berech-

tigt und verpflichtet, an Gesprächen teilzunehmen.

1 Bedürfen grundlegende Schwierigkeiten von allgemeiner

Tragweite in einer Schule oder Klasse der Erörterung und Problem-

lösung mit den Eltern, kann die Schulleitung entsprechende Veranstal-

tungen für alle Eltern einer Klasse oder einer Schule obligatorisch

erklären. Bei mehreren Erziehungsberechtigten erstreckt sich das

Obligatorium nur auf einen Elternteil.

2 Die Schulleitung informiert die Schulpflege rechtzeitig über die

vorgesehene Veranstaltung.

11 1 Das Organisationsstatut regelt die Form der allgemeinen

Mitwirkung der Eltern.

2 Die Eltern oder eine Vertretung der Eltern werden bei der Erar-

beitung des Schulprogramms angehört. Das Organisationsstatut kann

weitergehende Mitwirkungsrechte einräumen.

3 Die Eltern können nicht zur allgemeinen Mitwirkung verpflichtet

werden.

4 Die Schule stellt den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungs-

rechte unentgeltlich Räume zur Verfügung.

1 Die Eltern sowie Dritte, denen die Schülerinnen und Schü-

ler anvertraut sind, sind dafür verantwortlich, dass diese

a. den obligatorischen und den fakultativen Unterricht regelmässig

und ausgeruht besuchen,

22

Volksschulverordnung (VSV)

412.101

b. für den Unterricht und für die üblichen besonderen Anlässe wie

Schulreisen oder Exkursionen zweckmässig bekleidet und ausge-

rüstet sind,

c. unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können.

2 Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem

Schulweg liegt bei den Eltern.

3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht10

10 1 Die Privatschulen gewährleisten, dass die Schülerinnen Privatschulen

und Schüler in ihrer Leistung, Persönlichkeitsbildung sowie körper- (§ 68 VSG)

lichen und seelischen Entwicklung in einer Weise gefördert werden, a. Gleichwertig-

die mit der Volksschulbildung vergleichbar ist.

2 Privatschulen orientieren sich an den Grundsätzen gemäss § 2

VSG und am Lehrplan. Sie können im Rahmen von § 68 Abs. 3 VSG

Schwerpunkte setzen, insbesondere inhaltlicher, pädagogischer, welt-

anschaulicher, religiöser oder konfessioneller Art.

keit

10 1 Der Bewilligungspflicht unterliegen alle Formen der pri- b. Bewilligungs-

vaten Schulung, die nicht als Privatunterricht gelten.

2 Das Volksschulamt erteilt die Bewilligung, wenn16

a. die Privatschule die Grundsätze gemäss § 68 VSG einhält,

b. die Lehrpersonen für ihre Tätigkeit genügend ausgebildet sind,

c. für die Erteilung des Unterrichtes geeignete Räumlichkeiten samt

Nebeneinrichtungen zur Verfügung stehen.

pflicht

10 1 Mit der Bewilligung können Auflagen verbunden werden, c. Auflagen,

insbesondere in Bezug auf die Lektionentafel, die Lehrpersonen und Befristung,

die Räumlichkeiten.

Entzug

2 Die Bewilligung kann befristet werden.

3 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, kann

die Bewilligung auf Ende eines Schuljahres, in wichtigen Fällen jeder-

zeit, entzogen werden.

16 1 Die Privatschulen geben dem Volksschulamt bekannt: d. Offenlegungs-

a. die Namen der Personen, welche Eigentums- oder Mitwirkungs- pflicht

rechte in der Trägerschaft ausüben, insbesondere Teilhaber von

Gesellschaften sowie Mitglieder von Vereinen und Genossenschaf-

ten,

1.7. 23-121

23

412.101

Volksschulverordnung (VSV)

e. Meldepflicht

f. Aufsicht

(§ 70 VSG)

Privatunterricht

(§ 69 VSG)

a. Im

Allgemeinen

b. Aufsicht

b. die Namen der Personen, die in der Schule pädagogische oder

administrative Leitungsfunktionen ausüben,

c. Verbindungen der Trägerschaft zu ideellen Vereinigungen.

2 Die Privatschulen melden dem Volksschulamt Änderungen unver-

züglich.

3 Das Volksschulamt führt über die Angaben gemäss Abs. 1 lit. c

ein öffentliches Register. Es kann überdies die Schule verpflichten,

diese Angaben in geeigneter Weise zu veröffentlichen, insbesondere in

Werbe- und Informationsbroschüren zu erwähnen.

10 Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf

oder entlässt sie solche, melden die zuständigen Organe der Träger-

schaft der Schule dies der Schulpflege des Wohnorts der betreffenden

Schülerinnen und Schüler.

16 1 Die Aufsicht durch das Volksschulamt erfolgt mittels

Berichterstattung oder mittels Schulbesuchen. Die Schulen sind ver-

pflichtet, dem Volksschulamt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

2 Bestehen Zweifel, ob eine Schule die Lernziele erreicht oder die

Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, kann das Volksschul-

amt eine externe Beurteilung anordnen.

3 Die Fachstelle für Schulbeurteilung beurteilt im Rahmen ihrer

Kapazität Privatschulen auf deren Begehren und gegen Übernahme

der Kosten.

1 Die Eltern reichen dem Volksschulamt und der Schul-

pflege des Schulortes gemäss § 8 vor der Aufnahme des Unterrichts ein

Unterrichtsprogramm ein. Dieses enthält insbesondere Angaben über

die Schulungsräume, den Unterrichtsinhalt und dessen Verteilung auf

den Stundenplan. Das Volksschulamt kann Auflagen machen oder

Weisungen erteilen. 16

2 Bei gleichzeitiger Unterrichtung von höchstens drei Schülerinnen

oder Schülern müssen mindestens die Hälfte, bei vier und fünf Schüle-

rinnen und Schülern mindestens zwei Drittel der im kantonalen Lehr-

plan vorgesehenen Lektionen erteilt werden.

3 Eine Schülerin oder ein Schüler darf während der Schulpflicht

insgesamt nicht mehr als ein Jahr von Personen ohne abgeschlossene

Lehrerausbildung unterrichtet werden.

10 1 Die Bildungsdirektion regelt die Aufsicht.

2 Bestehen Anzeichen dafür, dass im Privatunterricht die Lernziele

nicht erreicht werden oder andere Missstände vorliegen, kann das

Volksschulamt Auflagen machen oder die Erteilung des Privatunter-

richtes untersagen.16

24

Volksschulverordnung (VSV)

412.101

4. Teil: Aufsicht, Rechtsschutz und Strafbestimmungen

27 1 Anordnungen der Schulleitung, der Leitung Bildung sowie

von unterstellten Kommissionen oder Gemeindeangestellten müssen

den Hinweis enthalten, dass innert zehn Tagen schriftlich die Neubeur-

teilung durch die Schulpflege verlangt werden kann.

2 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt

aufschiebende Wirkung zu.

3 Die Schulpflege überprüft die Anordnung uneingeschränkt und

entscheidet neu. Der Entscheid ist schriftlich zu begründen und mit

einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Begründung

und Neu-

beurteilung von

Anordnungen

(§ 74 VSG)

5. Teil: Schlussbestimmungen

a. auf Beginn des Schuljahres 2006/07 (21. August 2006)

§§ 1–3, 6–14, 16, 19, 20, 23, 24, 27–29, 31–46, 54–64, 66, 75, 77;

b. auf Beginn des Schuljahres 2007/08 (20. August 2007)

§§ 5, 21, 22, 25, 26, 30, 47–53, 67–74;

c. auf Beginn des Schuljahres 2008/09 (18. August 2008)

§§ 4, 15, 17, 18, 65, 76.

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Inkrafttreten

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. März 2015 (OS 70, 117)

1 Die Gemeinden setzen die Bestimmungen über die schulpsycho-

logischen Dienste bis 31. Juli 2017 um.

2 Die Gemeinden bezeichnen bis spätestens 31. Juli 2017 eine Schul-

ärztin oder einen Schularzt.

3 Die Gemeinde trägt die Kosten der Untersuchung durch eine Pri-

vatärztin oder einen Privatarzt gemäss § 17 c Abs. 3, bis sie eine Schul-

ärztin oder einen Schularzt bezeichnet hat.

1.7. 23-121

25

412.101

Volksschulverordnung (VSV)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 2019 (OS 74, 343)

Die Gemeinden setzen §§ 32 b–32 f für die von ihnen geführten Kin-

derhorte und Tagesschulen bis 31. Juli 2021 um.

1 OS 61, 224; Begründung siehe ABI 2006, 796.

2 LS 410.1.

3 LS 412.100.

4 LS 412.111.

5 LS 412.31. Heute: Lehrpersonalgesetz.

6 LS 412.311. Heute: Lehrpersonalverordnung.

7 LS 818.11.

8 SR 210.

9 SR 832.112.31.

10 Inkrafttreten: 20. August 2007.

11 Inkrafttreten: 18. August 2008.

12 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 629; AB1 2008, 2292).

In Kraft seit 1. Januar 2009.

13 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 (OS 63, 629; ABI 2008, 2292). In

Kraft seit 1. Januar 2009.

14 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 895; ABI 2011, 2886). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

15 Fassung gemäss RRB vom 28. März 2012 (OS 67, 189; ABI 2012, 718). In Kraft

seit 1. August 2012.

16 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 209; ABI 2012, 1053). In Kraft

seit 1. August 2012.

17 Eingefügt durch RRB vom 4. März 2015 (OS 70, 117; AB1 2015-03-13). In

Kraft seit 1. Juni 2015.

18 Fassung gemäss RRB vom 4. März 2015 (OS 70, 117; AB1 2015-03-13). In

Kraft seit 1. Juni 2015.

19 Eingefügt durch RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 90; ABI 2015-12-11). In

Kraft seit 1. August 2016.

20 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 90; ABI 2015-12-11). In

Kraft seit 1. August 2016.

21 Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 2015 (OS 71, 90; ABI 2015-12-11).

In Kraft seit 1. August 2016.

26

Volksschulverordnung (VSV)

412.101

22 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 77; AB1 2015-03-27). In Kraft

seit 1. August 2017.

23 Fassung gemäss RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 72; ABI 2017-12-01).

In Kraft seit 1. August 2018.

24 Eingefügt durch RRB vom 12. Juni 2019 (OS 74, 343; AB12019-06-21). In Kraft

seit 1. August 2019.

25 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2019 (OS 74, 343; ABI 2019-06-21). In Kraft

seit 1. August 2019.

26 Aufgehoben durch RRB vom 12. Juni 2019 (OS 74, 343; ABI 2019-06-21). In

Kraft seit 1. August 2019.

27 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 568; AB1 2020-10-30). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

28 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 568; AB1 2020-10-30).

In Kraft seit 1. Januar 2021.

29 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 (OS 77, 557; ABI 2022-10-14). In

Kraft seit 1. August 2023.

1.7. 23-121

27

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