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Art. 8 : Volksschulgesetz (VSG)

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Art. 8

26 Das letzte Jahr der Schulpflicht kann auch durch den Be- Jahreskurse

such von Berufsvorbereitungsjahren gemäss § 5 Abs. 1 des Einführungs-

gesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 200813

erfüllt werden.

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