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Art. 79 : Volksschulgesetz (VSG)

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Art. 79

1 Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes Übergangs-

eine Übergangsordnung.

ordnung

2 Während der Einführungszeit der Neuerungen dieses Gesetzes,

höchstens jedoch während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes,

kann die Direktion für die Weiterbildung der Lehrpersonen und für

Umsetzungsarbeiten zusätzlich unterrichtsfreie Zeit für die Schülerin-

nen und Schüler von insgesamt höchstens 15 Tagen festlegen.

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