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Art. 73 : Volksschulgesetz (VSG)

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Art. 73

1 Die Aufsicht über die Gemeinden in den in diesem Gesetz

geregelten Sachbereichen obliegt der Direktion, soweit nicht ein ande-

res Organ zuständig ist.

2 Die Direktion ist befugt, auf Kosten der Gemeinden an Stelle der

Schulpflege und der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten

beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.

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