412.100
VSGLSE
CH-ZH
Art. 73 : Volksschulgesetz (VSG)
Art. 73
1 Die Aufsicht über die Gemeinden in den in diesem Gesetz
geregelten Sachbereichen obliegt der Direktion, soweit nicht ein ande-
res Organ zuständig ist.
2 Die Direktion ist befugt, auf Kosten der Gemeinden an Stelle der
Schulpflege und der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten
beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.