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412.100 VSGLSE CH-ZH

Art. 72 : Volksschulgesetz (VSG)

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Art. 72

18 Der Regierungsrat kann an die Schulen gemäss § 68 Abs. 2, Subventionie-

sofern deren Bestand für den Kanton einen besonderen Nutzen bietet,

Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten für den Neu- und

Umbau von Gebäuden ausrichten. Er kann die Ausrichtung der Bei-

träge mit Auflagen verbinden.

1.10.24-126

23

412.100 Volksschulgesetz (VSG)

4. Teil: Aufsicht, Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Aufsicht,

Ersatzvornahme

Begründung

und Neu-

beurteilung von

Anordnungen

Rekurs-

instanzen

Straf-

bestimmungen

Begriffe

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