412.100
VSGLSE
CH-ZH
Art. 72 : Volksschulgesetz (VSG)
Art. 72
18 Der Regierungsrat kann an die Schulen gemäss § 68 Abs. 2, Subventionie-
sofern deren Bestand für den Kanton einen besonderen Nutzen bietet,
Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten für den Neu- und
Umbau von Gebäuden ausrichten. Er kann die Ausrichtung der Bei-
träge mit Auflagen verbinden.
1.10.24-126
23
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
4. Teil: Aufsicht, Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Aufsicht,
Ersatzvornahme
Begründung
und Neu-
beurteilung von
Anordnungen
Rekurs-
instanzen
Straf-
bestimmungen
Begriffe