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Art. 7 : Volksschulgesetz (VSG)

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Art. 7

1 Die Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Sekundarstufe

Regel zwei oder drei Abteilungen.

2 Die Verordnung bezeichnet diejenigen Fächer, in denen die Schü-

lerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Zuteilung zu einer Abtei-

lung auf drei Anforderungsstufen unterrichtet werden können.

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