Art. 52 : Volksschulgesetz (VSG)
Art. 52
1 Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht durch die Disziplinar-
Lehrperson in der Klasse gelöst werden, können folgende Massnahmen massnahmen
angeordnet werden
a. durch die Schulleitung
1. Aussprache,
2. Schriftlicher Verweis,
3.32 Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens
zwei Tage,
4. Versetzung in eine andere Klasse.
b. durch die Schulpflege
1. Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare
Verhalten damit im Zusammenhang steht,
2.33 Vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen Unterricht
bis längstens vier Wochen,
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3. Versetzung in eine andere Schule,
4. Entlassung aus der Schulpflicht im letzten Schuljahr.
2 Bei einer vorübergehenden Wegweisung vom Unterricht werden
die Eltern frühzeitig informiert. Wird eine Schülerin oder ein Schüler
aus der Schulpflicht entlassen, leitet die Schulpflege die notwendigen
Begleitmassnahmen ein.
Auszeit § 52 a.32 1 Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Ver-
haltens in der Klasse nicht mehr tragbar sind, kann die Schulpflege
eine Auszeit von längstens zwölf Wochen anordnen.
2 In der Anordnung sind die Ziele und die Ausgestaltung der Aus-
zeit festzulegen.
3 Während der Auszeit erhalten die Schülerinnen und Schüler
Unterricht und werden erzieherisch begleitet.
Sonderschulung § 53. 1 Gefährdet eine Schülerin oder ein Schüler andere Perso-
nen oder beeinträchtigt sie oder er den Schulbetrieb in schwer wiegen-
der Weise, kann die Schulpflege eine Sonderschulung anordnen.
2 Stimmen die Eltern einer Sonderschulung mit Fremdplatzierung
nicht zu, informiert die Schulpflege die für die Anordnung von Kindes-
schutzmassnahmen zuständige Behörde.
3 In dringenden Fällen kann die Schulpflege unter Mitteilung an
die für die Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde einen sofor-
tigen Schulausschluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, ins-
besondere eine Heimeinweisung, veranlassen.
Zusammen-
arbeit und
Information
Mitwirkung
im Allgemeinen
Individuelle
Mitwirkung
B. Eltern