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Art. 45 : Volksschulgesetz (VSG)

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Art. 45

1 Die an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden

die Schulkonferenz. Die Verordnung bestimmt für teilzeitarbeitende

Lehrpersonen ein Mindestpensum als Voraussetzung für die Zugehö-

rigkeit zur Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Mitwirkung der

übrigen Mitarbeitenden.

2 Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest und beschliesst

über Massnahmen zu dessen Umsetzung.

3 Sie setzt sich mit der gemeinsamen pädagogischen Ausrichtung

der Schule und den Problemen des Schulalltags auseinander. Sie kann

der Schulpflege Antrag stellen, insbesondere für die Besetzung der

Schulleitung.

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