412.100
VSGLSE
CH-ZH
Art. 45 : Volksschulgesetz (VSG)
Art. 45
1 Die an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden
die Schulkonferenz. Die Verordnung bestimmt für teilzeitarbeitende
Lehrpersonen ein Mindestpensum als Voraussetzung für die Zugehö-
rigkeit zur Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Mitwirkung der
übrigen Mitarbeitenden.
2 Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest und beschliesst
über Massnahmen zu dessen Umsetzung.
3 Sie setzt sich mit der gemeinsamen pädagogischen Ausrichtung
der Schule und den Problemen des Schulalltags auseinander. Sie kann
der Schulpflege Antrag stellen, insbesondere für die Besetzung der
Schulleitung.