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Art. 41b : Volksschulgesetz (VSG)

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Art. 41b

58 1 Jede Schule erstellt ein Schulprogramm. Dieses legt die

Ziele der Schule für die nächsten Jahre und die zur Umsetzung der

Ziele vorgesehenen Massnahmen fest.

2 Die Schule sorgt für die Veröffentlichung ihres Schulprogramms

und legt Rechenschaft über die Zielerreichung ab.

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