412.100
VSGLSE
CH-ZH
Art. 41b : Volksschulgesetz (VSG)
Art. 41b
58 1 Jede Schule erstellt ein Schulprogramm. Dieses legt die
Ziele der Schule für die nächsten Jahre und die zur Umsetzung der
Ziele vorgesehenen Massnahmen fest.
2 Die Schule sorgt für die Veröffentlichung ihres Schulprogramms
und legt Rechenschaft über die Zielerreichung ab.