Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.100 VSGLSE CH-ZH

Art. 3d : Volksschulgesetz (VSG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3d

48 1 Die Direktion und die schulpsychologischen Dienste ge-

währen sich für ihre Aufgaben nach §§ 36 Abs. 4 und 38 direkten elekt-

ronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und beson-

derer Personendaten.

2 Die Direktion regelt die Zugriffsrechte und erlässt Datensicher-

heitsvorschriften.

2

Volksschulgesetz (VSG)

2. Teil: Öffentliche Volksschule

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gliederung

412.100

← Art. 3c Volksschulgesetz (VSG) Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →