412.100
VSGLSE
CH-ZH
Art. 3a : Volksschulgesetz (VSG)
Art. 3a
48 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich
Personendaten und besonderer Personendaten von Schülerinnen und
Schülern.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über
a. schulische Leistungen,
b. Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten,
c. sonderpädagogische Massnahmen gemäss § 34,
d. Disziplinarmassnahmen gemäss § 52,
e. Auszeiten gemäss § 52 a,
f. Religionszugehörigkeit, Gesundheit und Familienverhältnisse.