Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.100 VSGLSE CH-ZH

Art. 3a : Volksschulgesetz (VSG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3a

48 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die

Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich

Personendaten und besonderer Personendaten von Schülerinnen und

Schülern.

2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

a. schulische Leistungen,

b. Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten,

c. sonderpädagogische Massnahmen gemäss § 34,

d. Disziplinarmassnahmen gemäss § 52,

e. Auszeiten gemäss § 52 a,

f. Religionszugehörigkeit, Gesundheit und Familienverhältnisse.

← Art. 3 Volksschulgesetz (VSG) Art. 3b →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →