Art. 32 : Volksschulgesetz (VSG)
Art. 32
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in Promotion
die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe und Übertritte
entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die
Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet
die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Ober-
stufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt,
können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder über-
springen.
1.10.24-126
9
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurtei-
lung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schul-
leistungen.
3. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen
Zweck
Arten
Aufgaben
der Gemeinden
Bestimmungen
für die Sonder-
schulung
a. Im
Allgemeinen