Art. 3 : Volksschulgesetz (VSG)
Art. 3
21 1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, Recht auf Schul-
die öffentliche Volksschule zu besuchen.
besuch und
Schulpflicht
1.10.24-126
1
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
Bearbeitung
von Personen-
daten
a. Im
Allgemeinen
b. Melde-
pflichten beim
Schulwechsel
c. Datenaus-
tausch zwischen
Anbietenden
von Tages-
strukturen und
Schulen
d. Daten der
schulpsycholo-
gischen Dienste
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr voll-
enden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die
Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der
Volksschule.33
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben,
werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von
ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der
Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach
zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn
eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt
die Entlassung gemäss § 52.