Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.100 VSGLSE CH-ZH

Art. 3 : Volksschulgesetz (VSG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

21 1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, Recht auf Schul-

die öffentliche Volksschule zu besuchen.

besuch und

Schulpflicht

1.10.24-126

1

412.100 Volksschulgesetz (VSG)

Bearbeitung

von Personen-

daten

a. Im

Allgemeinen

b. Melde-

pflichten beim

Schulwechsel

c. Datenaus-

tausch zwischen

Anbietenden

von Tages-

strukturen und

Schulen

d. Daten der

schulpsycholo-

gischen Dienste

2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr voll-

enden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die

Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der

Volksschule.33

3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben,

werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von

ihnen besuchte Stufe zu beenden.

4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der

Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach

zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn

eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt

die Entlassung gemäss § 52.

← Art. 2 Volksschulgesetz (VSG) Art. 3a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2012.00420 · zh (§ 3 VSG)
Cantonal Regulation of Private Tutoring Qualifications
Cited in the list of legal norms examined.
VB.2012.00168 · zh (§ 3 Abs. II VSG)
Kindergarten Yoga Religious Exemption Appeal Rejection
Cited as part of the legal basis regarding schooling.