Art. 2 : Volksschulgesetz (VSG)
Art. 2
1 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an Bildungs- und
christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen Erziehungs-
orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und aufgaben
nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Mädchen und Knaben
gleichermassen.
2 Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie. Schul-
behörden, Lehrkräfte, Eltern und bei Bedarf die zuständigen Organe
der Jugendhilfe arbeiten zusammen.
3 Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag durch die Gestal-
tung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.
4 Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertig-
keiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die
Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt die ganzheitliche
Entwicklung der Kinder zu selbstständigen und gemeinschaftsfähigen
Menschen an. Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an
der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere
Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikver-
mögen sowie Dialogfähigkeit. Der Unterricht berücksichtigt die indi-
viduellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die
Grundlage zu lebenslangem Lernen.