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Art. 2 : Volksschulgesetz (VSG)

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Art. 2

1 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an Bildungs- und

christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen Erziehungs-

orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und aufgaben

nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Mädchen und Knaben

gleichermassen.

2 Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie. Schul-

behörden, Lehrkräfte, Eltern und bei Bedarf die zuständigen Organe

der Jugendhilfe arbeiten zusammen.

3 Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag durch die Gestal-

tung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.

4 Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertig-

keiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die

Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt die ganzheitliche

Entwicklung der Kinder zu selbstständigen und gemeinschaftsfähigen

Menschen an. Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an

der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere

Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikver-

mögen sowie Dialogfähigkeit. Der Unterricht berücksichtigt die indi-

viduellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die

Grundlage zu lebenslangem Lernen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2012.00168 · zh (§ 2 Abs. I VSG)
Kindergarten Yoga Religious Exemption Appeal Rejection
Cited as part of the legal basis regarding schooling.