Volksschulgesetz (VSG) (VSG)
Inhaltsübersicht (112)
Gesetzestext (112 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung in der Volks- Gegenstand,
schule einschliesslich der Sonderschulung gemäss § 36.64
2 Das Gesetz gilt für öffentliche Schulen und, soweit es dies aus-
drücklich vorsieht, für die privaten Schulen, in denen die Schulpflicht
erfüllt werden kann.
Geltungsbereich
heriges Recht erteilt wurden, bleiben gültig. Unbefristete Bewilligun-
gen bleiben während vier Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts
gültig.
2 Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.
1 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an Bildungs- und
christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen Erziehungs-
orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und aufgaben
nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Mädchen und Knaben
gleichermassen.
2 Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie. Schul-
behörden, Lehrkräfte, Eltern und bei Bedarf die zuständigen Organe
der Jugendhilfe arbeiten zusammen.
3 Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag durch die Gestal-
tung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.
4 Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertig-
keiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die
Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt die ganzheitliche
Entwicklung der Kinder zu selbstständigen und gemeinschaftsfähigen
Menschen an. Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an
der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere
Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikver-
mögen sowie Dialogfähigkeit. Der Unterricht berücksichtigt die indi-
viduellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die
Grundlage zu lebenslangem Lernen.
21 1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, Recht auf Schul-
die öffentliche Volksschule zu besuchen.
besuch und
Schulpflicht
1.10.24-126
1
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
Bearbeitung
von Personen-
daten
a. Im
Allgemeinen
b. Melde-
pflichten beim
Schulwechsel
c. Datenaus-
tausch zwischen
Anbietenden
von Tages-
strukturen und
Schulen
d. Daten der
schulpsycholo-
gischen Dienste
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr voll-
enden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die
Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der
Volksschule.33
3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben,
werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von
ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der
Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach
zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn
eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt
die Entlassung gemäss § 52.
48 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich
Personendaten und besonderer Personendaten von Schülerinnen und
Schülern.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über
a. schulische Leistungen,
b. Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten,
c. sonderpädagogische Massnahmen gemäss § 34,
d. Disziplinarmassnahmen gemäss § 52,
e. Auszeiten gemäss § 52 a,
f. Religionszugehörigkeit, Gesundheit und Familienverhältnisse.
48 Bei einem Schulwechsel gibt die Schule der neuen Schule
oder der Gemeinde die für die Aufnahme notwendigen Personendaten
und besonderen Personendaten von Schülerinnen und Schülern be-
kannt.
56 Anbietende von Tagesstrukturen nach § 30 a und Schulen
können untereinander Personendaten und besondere Personendaten
von Schülerinnen und Schülern austauschen.
48 1 Die Direktion und die schulpsychologischen Dienste ge-
währen sich für ihre Aufgaben nach §§ 36 Abs. 4 und 38 direkten elekt-
ronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und beson-
derer Personendaten.
2 Die Direktion regelt die Zugriffsrechte und erlässt Datensicher-
heitsvorschriften.
2
Volksschulgesetz (VSG)
2. Teil: Öffentliche Volksschule
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Gliederung
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Die öffentliche Volksschule besteht aus der Kindergarten- Stufen
stufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe.
1 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Alters- Kindergarten-
jahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kin- stufe
dergarten ein. 33
2 Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre.
3 Der Übertritt in die Primarstufe kann ausnahmsweise nach einem
oder drei Jahren erfolgen, wenn die intellektuelle und persönliche
Entwicklung des Kindes dies erlaubt oder erfordert.
1 Die Primarstufe dauert sechs Jahre.
2 Nach drei Jahren wechselt in der Regel die für die Klasse verant-
wortliche Lehrperson und wenn möglich die Zusammensetzung der
Klasse.
Primarstufe
1 Die Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Sekundarstufe
Regel zwei oder drei Abteilungen.
2 Die Verordnung bezeichnet diejenigen Fächer, in denen die Schü-
lerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Zuteilung zu einer Abtei-
lung auf drei Anforderungsstufen unterrichtet werden können.
26 Das letzte Jahr der Schulpflicht kann auch durch den Be- Jahreskurse
such von Berufsvorbereitungsjahren gemäss § 5 Abs. 1 des Einführungs-
gesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 200813
erfüllt werden.
Der Anspruch auf den Schulbesuch gilt am Wohnort. Hal- Schulort
ten sich Schülerinnen und Schüler an Wochentagen gewöhnlich ausser-
halb ihres Wohnortes auf, ist die Schule an diesem Ort zu besuchen.
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Volksschulgesetz (VSG)
Unentgeltlich-
keit und Eltern-
beiträge
Entscheid über
Schulort und
Schulgeld
Stadt Zürich
und Winterthur
Besondere
Schulen
Spitalschulen
Kurse in heimat-
licher Sprache
und Kultur
1 Der Unterricht ist am Schulort unentgeltlich. Wird der
Unterricht ausserhalb des Schulortes besucht, kann von den Eltern
oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden.
2 Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfü-
gung gestellt.
3 Werden die Schülerinnen und Schüler durch die Schule verpflegt,
wie bei auswärtigem Schulbesuch und Klassenlagern, können von den
Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben werden.
4 Besuchen Schülerinnen und Schüler Tagesstrukturen ausserhalb
der Blockzeiten, werden von den Eltern in der Regel Beiträge erhoben. 56
Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Direktion
den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgeldes fest.
C. Besondere Regelungen
Der Regierungsrat kann für die Städte Zürich und Winter-
thur von den organisatorischen Bestimmungen dieses Gesetzes ab-
weichende Regelungen erlassen, sofern die besonderen Verhältnisse
der Städte dies erfordern.
Der Regierungsrat kann für besonders begabte Schülerin-
nen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmen-
bedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen.
62 1 Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Klini-
ken im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung können für Kinder und
Jugendliche im Volksschulalter Unterricht und Logopädie als pädago-
gisch-therapeutische Massnahme anbieten.
2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer
Verordnung.
D. Ergänzende Angebote zur Volksschule
1 Die Direktion kann von ausserschulischen Trägerschaften
angebotene Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur anerkennen.
2 Die Verordnung regelt die Voraussetzungen der Anerkennung
und deren Folgen.
4
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
68 Die musikalische Grundbildung kann im Rahmen der koor- Musikalische
dinierten Unterrichtszeiten gemäss § 27 Abs. 2 erteilt werden. Grundbildung
Die Gemeinden können betreute Aufgabenstunden anbie- Aufgabenhilfe
ten und in besonderen Fällen die Schülerinnen und Schüler zur Teil-
nahme verpflichten.
32 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund besonderer Um- Nachhilfe-
stände in der Schule vorübergehend benachteiligt sind, insbesondere unterricht
infolge Zuzugs aus einem anderen Schulsystem oder längerer Krank-
heit, erhalten Nachhilfeunterricht.
Die Gemeinden bieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Freiwilliger
freiwilligen Schulsport an. Schulsport
E. Unterstützende Dienste
41 1 Die Gemeinden führen schulpsychologische Dienste, die Schul-
insbesondere folgende Aufgaben erfüllen
a. Vornahme schulpsychologischer Abklärungen gemäss Volksschul-
gesetzgebung,
b. Durchführung schulpsychologischer Beratungen von Schülerinnen
und Schülern, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt nach Anhö-
rung der betroffenen Gemeinden die Mindestgrösse der Dienste fest.
psychologischer
Dienst
1 Die Gemeinden bezeichnen die schulärztlichen Dienste. Schulärztlicher
Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung oblie- Dienst
genden Aufgaben.
2 Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden
Untersuchungen und Massnahmen. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
2. Abschnitt: Schulbetrieb
A. Inhalt
1 Der Bildungsrat erlässt den Lehrplan. Dieser regelt ver- Lehrplan
bindlich die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts.
Er kann für einzelne Fächer verbindliche Jahresziele festlegen. Der
Lehrplan gewährleistet, dass die Stufenziele und Inhalte der Folge-
stufe nicht vorweggenommen werden.
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412.100 Volksschulgesetz (VSG)
2 Der Lehrplan umfasst die Lektionentafeln, welche die Unterrichts-
zeit und den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmen.
3 Er enthält ein Sprachenkonzept, das den Unterricht in Deutsch
und in Fremdsprachen regelt.
4 Er bezeichnet die obligatorischen Fächer und den fakultativen
Unterricht. Für diesen kann er eine Angebotspflicht festlegen.
1 Der Bildungsrat regelt die Verwendung der Lehrmittel im
Unterricht. Er kann bestimmte Lehrmittel für obligatorisch erklären.
2 Die Gemeinden stellen die Lehrmittel und die notwendige Aus-
stattung zur Verfügung.
3 Der Bildungsrat bestellt eine Lehrmittelkommission. Diese ist dafür
besorgt, dass geeignete, auf den Lehrplan ausgerichtete und praxistaug-
liche Lehrmittel zur Verfügung stehen.
4 Die Kommission wird von einem Mitglied des Bildungsrates gelei-
tet. Sie setzt sich zusammen aus Fachleuten, Lehrpersonen aller Stufen
der Volksschule sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Lehr-
mittelverlags.
Gestaltung
des Unterrichts
Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans,
der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse
der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten.
Unterrichts-
sprache
Zusätzliche
Angebote
36 Unterrichtssprache in den ersten beiden Jahren nach der
Einschulung (Kindergartenstufe) ist grundsätzlich die Mundart, ab dem
dritten Jahr (Primar- und Sekundarstufe) grundsätzlich die Standard-
sprache.
Schulen mit einem hohen Anteil Fremdsprachiger stellen
zusätzliche Angebote zur Verfügung. Diese heben das Leistungsniveau
aller Schülerinnen und Schüler, indem sie insbesondere die Deutsch-
kenntnisse der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler verbessern
sowie die Integration und die Zusammenarbeit zwischen Schule und
Eltern fördern.
Klassen
B. Organisation
1 Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt.
Die Verordnung bestimmt die Klassengrösse. Für jede Klasse ist eine
Lehrperson oder sind zwei Lehrpersonen gemeinsam verantwortlich.
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Volksschulgesetz (VSG)
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2 Die Höchstzahl der Lehrpersonen, die an einer Klasse die Fächer
der Lektionentafel, ohne Integrative Förderung, unterrichten, beträgt
in der Regel:46
a. auf der Kindergartenstufe zwei Lehrpersonen,
b. auf der Primarstufe drei Lehrpersonen.
3 Die Schulleitung kann aus schulorganisatorischer Notwendigkeit
vorübergehend die Höchstzahl der Lehrpersonen erhöhen.46
4 Der Unterricht findet in der Regel in den Klassen statt. Er kann
teilweise in anderen, insbesondere in klassenübergreifenden Gruppen
erteilt werden. Die Klassenbildung nach Leistungsanforderungen ist in
der Kindergarten- und der Primarstufe nicht zulässig.
5 Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in
der angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er einer anderen
Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde.
56 1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Die Unterrichtszeit
Verordnung kann besondere Schulanlässe an Samstagen vorsehen.
2 Der Stundenplan berücksichtigt in erster Linie die Interessen der
Schülerinnen und Schüler und gewährleistet einen ununterbrochenen
Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während
des ganzen Vormittags (Blockzeiten).
3 Die Verordnung regelt die Blockzeiten und den Halbklassenunter-
richt.
Die Verordnung regelt das Absenzwesen und die Dispen- Absenzen und
sation vom Unterricht oder von einzelnen Fächern.
Dispensation
Die Schulen führen öffentliche Besuchstage durch. Diese Besuchstage
können auch an Samstagen stattfinden.
Die Schulferien dauern für die Schülerinnen und Schüler Ferien
höchstens 13 Wochen jährlich. Die Verordnung regelt die Berechnung
der Ferien.
C. Tagesstrukturen55
55 1 Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote, die Schüle- Grundsatz
rinnen und Schüler ergänzend zum Unterricht besuchen können.
2 Die Gemeinden ermitteln den Bedarf nach Tagesstrukturen regel-
mässig und stellen ein entsprechendes Angebot zur Verfügung.
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412.100 Volksschulgesetz (VSG)
Tagesschulen
gen.
3 Sie können Dritte mit dem Betrieb von Tagesstrukturen beauftra-
4 Der Besuch von Tagesstrukturen ist freiwillig.
55 1 In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung
a. durch pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche
Massnahmen verbunden,
b. an mehreren Tagen pro Woche angeboten.
2 Tagesschulen können Betreuungsangebote bezeichnen, die obli-
gatorisch zu besuchen sind.
3 Ist die Mittagsbetreuung in der Tagesschule obligatorisch, kann die
Dauer der Mittagspause angemessen verkürzt werden.
4 Gemeinden mit Tagesschulen stellen sicher, dass der Schulbesuch
ohne obligatorische Betreuung möglich ist.
5 Mit Einwilligung der beteiligten Gemeinden kann eine Schülerin
oder ein Schüler eine Tagesschule in einer anderen Gemeinde besuchen.
Das Schulgeld geht zulasten der Gemeinde des Wohnortes.
Kinderhorte
a. Bewilligungs-
pflicht
55 1 Kinderhorte gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)16
für schulpflichtige Kinder benötigen eine Bewilligung ihrer Standort-
gemeinde und unterstehen deren Aufsicht.
2 Bewilligungen sind erforderlich, sofern die Einrichtung gegen Ent-
gelt wöchentlich mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und regel-
mässig sieben oder mehr Plätze anbietet.
3 Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn für kein Kind mehr als zwölf
Stunden Betreuung pro Woche oder mehr als vier Stunden Betreuung
pro Tag angeboten werden.
4 Die Verordnung regelt die Dauer, während der ein Kind in einem
Kinderhort betreut werden darf.
5 Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt.
6 Von Gemeinden geführte Kinderhorte sind nicht bewilligungs-
pflichtig.
7 Die Gemeinden melden der Direktion Name und Adresse der
Kinderhorte auf ihrem Gebiet und deren Trägerschaft.
b. Bewilligungs-
voraussetzungen
55 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung
der Bewilligung für den Betrieb eines Kinderhortes insbesondere mit
Bezug auf
a. Konzeption und Organisation des Kinderhortes,
b. Personalbestand,
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c. persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der im
Kinderhort tätigen Personen,
d. Örtlichkeiten und deren Ausstattung.
55 1 Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens c. Betreuungs-
22 Plätzen betreut. Werden in einem Kinderhort Kinder mit besonde- schlüssel
ren Betreuungsansprüchen betreut, ist die Zahl der betreuten Kinder
zu verringern.
2 In jeder Gruppe muss immer eine ausgebildete Betreuungsperson
anwesend sein. Sind mehr als elf Plätze belegt, muss eine zweite Be-
treuungsperson anwesend sein. Die Verordnung regelt Abweichungen
für Tagesschulen.
3 Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn
a. das Betreuungsverhältnis gemäss Abs. 2 gewährleistet ist und
b. den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit besonderen Massnahmen
Rechnung getragen wird.
D.56 Beurteilung und Promotion
1 Die Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundar- Beurteilung
stufe werden regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere
die Leistung, die Lernentwicklung und das Verhalten. Die Leistung wird
im Semesterzeugnis durch Noten beurteilt. Bis und mit der ersten Klasse
der Primarschule sowie bei sonderpädagogischen Massnahmen kann
davon abgewichen werden.70
2 Die Schülerinnen und Schüler, die Integrative Förderung oder The-
rapien erhalten, werden auch durch die sonderpädagogischen Fachlehr-
personen beurteilt.
3 Der Bildungsrat regelt Inhalt und Form der schriftlichen Beurtei-
lung.49
1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in Promotion
die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe und Übertritte
entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die
Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet
die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Ober-
stufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt,
können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder über-
springen.
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3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurtei-
lung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schul-
leistungen.
3. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen
Zweck
Arten
Aufgaben
der Gemeinden
Bestimmungen
für die Sonder-
schulung
a. Im
Allgemeinen
21 1 Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schu-
lung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen. Die Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich in
der Regelklasse unterrichtet.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten und den Umfang der son-
derpädagogischen Massnahmen gemäss § 34.
21 1 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative För-
derung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Son-
derschulung.
2 Integrative Förderung ist die Unterstützung der Schülerinnen
und Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen.
3 Therapie ist die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und
Schülern mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen.
4 Aufnahmeunterricht ist der Unterricht für Fremdsprachige, die
keine Aufnahmeklassen besuchen. Er dient dem Erwerb und der För-
derung der deutschen Sprache.
5 Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte
Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für
Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit
besonders hohem Förderbedarf.
6 Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder
Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können.
21 Die Gemeinden bieten Integrative Förderung, Therapien
und Aufnahmeunterricht an. Sie können auch Besondere Klassen füh-
ren. Sie gewährleisten die Sonderschulung.
64 1 Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie, Erzie-
hung und Betreuung sowie Beratung und Unterstützung von Regel-
schulen. Sie wird von öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder
Gemeinden in folgenden Formen angeboten
a. Tagessonderschulung,
b. Sonderschulung in einer Einrichtung, die Heimpflege gemäss § 9
des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 an-
bietet,
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c. integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonder-
schule,
d. integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Regelschule,
e. Einzelunterricht.
2 Der Anspruch auf Sonderschulung besteht vom Zeitpunkt des
Eintritts in die Kindergartenstufe bis zum Abschluss der Schule, längs-
tens jedoch bis zur Vollendung des 20. Altersjahres.
3 Die Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der
besonderen Bildungsbedürfnisse und der übrigen Umstände gewählt.
Stehen gleichermassen geeignete Sonderschulen zur Verfügung, so ist
der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.
4 Sonderschulen benötigen eine Bewilligung der Direktion. Sie wird
der Trägerschaft erteilt.
5 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Be-
willigung für den Betrieb einer Sonderschule insbesondere mit Bezug
auf
a. Konzeption und Organisation,
b. Ausbildungsanforderungen an das Personal,
с. Örtlichkeiten und deren Ausstattung,
d. Notwendigkeit für die kantonale Versorgung.
6 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Sonderschulung.
64 Bei der integrierten Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 b. Integrierte
lit. c und d findet der Unterricht mehrheitlich in einer Regelklasse statt. Sonderschulung
1 Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen Zuweisungs-
wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam verfahren
getroffen.
2 Fällt eine Sonderschulung in Betracht, ist die Mitwirkung und die
Zustimmung der Schulpflege erforderlich.
3 In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson oder eine
Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen.
21 1 Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Mass- Schul-
nahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schul- psychologische
psychologische Abklärung durchgeführt. Diese kann von der Schul- Abklärung
pflege auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Die
Zuweisung zum Aufnahmeunterricht oder zu einer Aufnahmeklasse
kann ohne Abklärung erfolgen.
2 Die schulpsychologische Abklärung erfolgt im Rahmen eines von
der Direktion bezeichneten Klassifikationssystems.
3 Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.
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Beschluss
Überprüfung
Schulträger
Angebote und
Organisations-
statut
Schulprogramm
Schulpflege
21 Wird nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung
unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schul-
pflege. Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen
auf den Schulbetrieb.
21 1 Die Gemeinden sorgen für die Überprüfung der ange-
ordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit.
2 Im Auftrag einer Gemeinde kann der schulpsychologische Dienst
die Überprüfung vornehmen, soweit dadurch die Erfüllung seiner Auf-
gaben gemäss § 19 Abs. 150 nicht beeinträchtigt wird.
4. Abschnitt: Organisation und Organe
1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule.
2 Die Schulpflege bezeichnet die Schulen.
58 1 Die Schulpflege legt die Angebote und die Organisa-
tion der Schulen fest.
2 Sie erlässt ein Organisationsstatut. Dieses regelt im Rahmen der
Gesetzgebung und der Gemeindeordnung die Zuständigkeiten und Ent-
scheidbefugnisse innerhalb der Gemeinde.
3 Jede Schule organisiert sich im Rahmen des Organisationsstatuts
selbst.
58 1 Jede Schule erstellt ein Schulprogramm. Dieses legt die
Ziele der Schule für die nächsten Jahre und die zur Umsetzung der
Ziele vorgesehenen Massnahmen fest.
2 Die Schule sorgt für die Veröffentlichung ihres Schulprogramms
und legt Rechenschaft über die Zielerreichung ab.
59 1 Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen. Sie
vollzieht die kantonalen Erlasse und Beschlüsse, soweit aufgrund der
Gesetzgebung oder des Organisationsstatuts nicht ein anderes Organ
dafür zuständig ist.
2 Die Schulpflege führt regelmässig Schulbesuche durch.
3 Die Schulpflege hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Genehmigung des Schulprogramms,
b. Anstellung und Entlassung der Schulleitung, der Lehrpersonen und
der übrigen Mitarbeitenden sowie deren Zuteilung an die Schulen,
c. Aufsicht über die Schulleitung, die Lehrpersonen und die übrigen
Mitarbeitenden,
d. Beurteilung der Schulleitung,
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e. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen,
f. Zuteilung der finanziellen Mittel an die Schulen und Kontrolle über
deren Verwendung,
g. Vertretung der Schulen nach aussen und Information der Öffent-
lichkeit.
4 Die Schulpflege kann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung
übertragen an
a. unterstellte Kommissionen unter Vorbehalt oder in sinngemässer
Anwendung von § 50 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20153,
b. Gemeindeangestellte, sofern eine Grundlage in der Gemeindeord-
nung besteht und die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse im
Organisationsstatut festgelegt werden.
5 Folgende Aufgaben sind nicht übertragbar
a. Aufgaben gemäss §§ 41 Abs. 2, 41 a Abs. 1 und 2 sowie 42 Abs. 2
und 3 lit. a, d und f,
b. Anstellung und Entlassung der Schulleitungen,
c. Entlassung der Lehrpersonen.
6 Die Gemeindeordnung regelt die Teilnahme je einer Vertretung
der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an
den Sitzungen der Schulpflege. Das Teilnahmerecht kann für einzelne
Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.51
59 1 Die Gemeindeordnung kann für Gemeinden mit mindes- Leitung Bildung
tens drei Schulen eine Leitung Bildung vorsehen. Diese ist nach kom-
munalem Recht angestellt. Sie steht den Schulleitungen und der Schul-
verwaltung oder nur den Schulleitungen vor.
2 Der Leitung Bildung können Aufgaben der Schulpflege oder der
Schulverwaltung übertragen werden. Die zugewiesenen Aufgaben und
Kompetenzen werden im Organisationsstatut festgelegt.
1 Die Schulleitung ist für die administrative, personelle und Schulleitung
finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die
pädagogische Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich.
Die Schulleitung orientiert sich am Schulprogramm. Sie führt Besuche
in den Klassen durch.
2 Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:59
a. in eigener Kompetenz
1. administrative Führung der Schule,
2.61 personelle Führung sowie Beurteilung der Lehrpersonen und
3. der übrigen Mitarbeitenden,
Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen,
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Schulkonferenz
Schul-
verwaltung
4. Festlegen der Stundenpläne,
5. Verwaltung der an die Schule zugeteilten Mittel,
6. Leitung der Schulkonferenz.
b. unter Mitwirkung der Schulkonferenz
1. Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Schule,
2. Festlegen von besonderen Unterrichts- und Organisationsformen
wie Projektwochen, Klassenlager, Exkursionen.
1 Die an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden
die Schulkonferenz. Die Verordnung bestimmt für teilzeitarbeitende
Lehrpersonen ein Mindestpensum als Voraussetzung für die Zugehö-
rigkeit zur Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Mitwirkung der
übrigen Mitarbeitenden.
2 Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest und beschliesst
über Massnahmen zu dessen Umsetzung.
3 Sie setzt sich mit der gemeinsamen pädagogischen Ausrichtung
der Schule und den Problemen des Schulalltags auseinander. Sie kann
der Schulpflege Antrag stellen, insbesondere für die Besetzung der
Schulleitung.
59 1 Die Gemeinden können organisatorische und administra-
tive Aufgaben der Schulverwaltung übertragen.
2 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten im Organisationsstatut.
Verantwortung
Beurteilung von
Schulen
5. Abschnitt: Qualitätssicherung18
18 1 Der Bildungsrat legt die Qualitätsstandards fest.
2 Die Schulen und die Schulpflegen sind für die Qualitätssicherung
verantwortlich.
3 Die Überprüfung der Schulqualität erfolgt durch die Fachstelle
für Schulbeurteilung. Die Fachstelle ist fachlich unabhängig.
4 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Fachstelle. Diese
müssen neben der fachlichen Befähigung insbesondere auch Kennt-
nisse des Zürcher Bildungswesens aufweisen.
39 1 Die Fachstelle für Schulbeurteilung überprüft mindestens
alle fünf Jahre die Qualität der Schulen in pädagogischer und organisa-
torischer Hinsicht. Sie erstattet der Schule und der Schulpflege Bericht.
2 Die Fachstelle kann auch auf Gesuch der Gemeinde tätig werden.
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3 Werden wesentliche Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Schul-
pflege die notwendigen Massnahmen an. Die Schulen können dazu
Vorschläge machen. Die Schulpflege informiert die Fachstelle über die
getroffenen Massnahmen.
18 Die Fachstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich einen Gesamtbericht
Gesamtbericht über den Stand der Schulen.
6. Abschnitt: Stellung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern
A. Schülerinnen und Schüler
1 Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schülerinnen Grundsätze
und Schüler.
2 Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteili-
gen sich aktiv am Schulbetrieb.
3 Die Schülerinnen und Schüler werden an den sie betreffenden Ent-
scheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe
dagegen sprechen. Das Organisationsstatut und das Schulprogramm
sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mit-
verantwortung und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler vor.
Ist das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne Meldepflicht
von Art. 307 ZGB15 gefährdet, informiert die Schulpflege die für Kin-
desschutzmassnahmen zuständige Behörde.
1 Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht durch die Disziplinar-
Lehrperson in der Klasse gelöst werden, können folgende Massnahmen massnahmen
angeordnet werden
a. durch die Schulleitung
1. Aussprache,
2. Schriftlicher Verweis,
3.32 Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens
zwei Tage,
4. Versetzung in eine andere Klasse.
b. durch die Schulpflege
1. Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare
Verhalten damit im Zusammenhang steht,
2.33 Vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen Unterricht
bis längstens vier Wochen,
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3. Versetzung in eine andere Schule,
4. Entlassung aus der Schulpflicht im letzten Schuljahr.
2 Bei einer vorübergehenden Wegweisung vom Unterricht werden
die Eltern frühzeitig informiert. Wird eine Schülerin oder ein Schüler
aus der Schulpflicht entlassen, leitet die Schulpflege die notwendigen
Begleitmassnahmen ein.
Auszeit § 52 a.32 1 Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Ver-
haltens in der Klasse nicht mehr tragbar sind, kann die Schulpflege
eine Auszeit von längstens zwölf Wochen anordnen.
2 In der Anordnung sind die Ziele und die Ausgestaltung der Aus-
zeit festzulegen.
3 Während der Auszeit erhalten die Schülerinnen und Schüler
Unterricht und werden erzieherisch begleitet.
Sonderschulung § 53. 1 Gefährdet eine Schülerin oder ein Schüler andere Perso-
nen oder beeinträchtigt sie oder er den Schulbetrieb in schwer wiegen-
der Weise, kann die Schulpflege eine Sonderschulung anordnen.
2 Stimmen die Eltern einer Sonderschulung mit Fremdplatzierung
nicht zu, informiert die Schulpflege die für die Anordnung von Kindes-
schutzmassnahmen zuständige Behörde.
3 In dringenden Fällen kann die Schulpflege unter Mitteilung an
die für die Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde einen sofor-
tigen Schulausschluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, ins-
besondere eine Heimeinweisung, veranlassen.
Zusammen-
arbeit und
Information
Mitwirkung
im Allgemeinen
Individuelle
Mitwirkung
B. Eltern
1 Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rah-
men ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.
2 Die Eltern werden regelmässig über das Verhalten und die Leis-
tungen ihrer Kinder informiert. Sie informieren ihrerseits die Lehr-
personen oder die Schulleitung über das Verhalten ihrer Kinder und
über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeu-
tung ist.
Das Organisationsstatut gewährleistet und regelt die Mit-
wirkung der Eltern. Bei Personalentscheidungen und methodisch-
didaktischen Entscheidungen ist die Mitwirkung ausgeschlossen.
1 Die Eltern wirken bei wichtigen Beschlüssen mit, die ihr
Kind individuell betreffen. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen
teil.
16
Volksschulgesetz (VSG)
412.100
2 Die Eltern sowie die Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge
nicht zusteht, können den Unterricht ihrer Kinder besuchen, soweit
der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
3 In besonderen Fällen kann die Schulleitung oder die Schulpflege
den Besuch einzelner Elternveranstaltungen obligatorisch erklären.
Die Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schü- Elternpflichten
ler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmässigen
Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen
Pflichten verantwortlich.
32 1 Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Angebot an Elternbildungs-
Elternbildungskursen.
2 Bei Eltern, die ihren Elternpflichten gemäss § 57 nicht oder unge-
nügend nachkommen, kann die Schulpflege den Besuch eines Eltern-
bildungskurses anordnen.
3 Die Kurskosten sind im Rahmen des Kostendeckungs- und Äqui-
valenzprinzips von den Eltern zu tragen.
kurse
7. Abschnitt: Lehrerschaft
38 Die an der öffentlichen Volksschule unterrichtenden Lehr- Lehrpersonen-
personen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 15. Mai konferenz der
19998 bilden die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule.
Volksschule
37 1 Die Lehrerschaft übt ihr Mitwirkungsrecht in Belangen Delegierten-
des Bildungswesens durch eine Delegiertenversammlung aus. An der versammlung
Versammlung nehmen die Delegierten oder die Ersatzdelegierten teil. a. Durchführung
2 Jährlich finden zwei bis vier ordentliche Delegiertenversammlun-
gen statt. Die Direktion kann weitere Versammlungen bewilligen. Die
Versammlungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.
3 Der Kanton beteiligt sich mit Pauschalen an den Kosten der Dele-
giertenversammlung. Er entschädigt die Delegierten und den Vorstand.
37 1 Die Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz wählen die b. Wahl der
Delegierten und die Ersatzdelegierten bezirksweise nach dem Mehr- Delegierten
heitswahlsystem. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
2 Die Zahl der Delegierten pro Bezirk entspricht der Hälfte der
dem Bezirk zustehenden Kantonsratssitze. Bei ungerader Sitzzahl wird
der Quotient aufgerundet.
1.10.24 - 126
17
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
c. Aufgaben
38 1 Die Delegiertenversammlung nimmt zu wichtigen schu-
lischen Fragen Stellung, insbesondere
a. zu Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen,
b. zu neuen Schulkonzepten,
c. zur Änderung des Lehrplans,
d. zur Einführung und Änderung von obligatorischen Lehrmitteln.
2 Sie nominiert die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat.
3 Die Direktion kann an der Delegiertenversammlung die Geschäfte
nach Abs. 1 vorstellen.
4 Sie führt mit dem Vorstand der Delegiertenversammlung regel-
mässig Gespräche. Sie achtet auf eine angemessene Vertretung der
Lehrerschaft in Kommissionen der Direktion und des Bildungsrates.
d. Vorstand
37 1 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis
die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des
Vorstandes.
2 Der Vorstand
a. vertritt die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule gegen aussen,
b. bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor,
c. unterbreitet dem Vorstand der Schulsynode die Vertretung der
Volksschule im Bildungsrat.
3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied des Vorstandes
der Schulsynode.
Private
Organisationen
Für Fragen, die nur einen Teil der Lehrerschaft betreffen,
kann die Direktion das Mitwirkungsrecht privaten Organisationen
übertragen, die diesen Teil der Lehrerschaft vertreten, oder andere
Formen der Mitwirkung vorsehen.
Kostenanteil
des Kantons
8. Abschnitt: Finanzen 20
45 1 Der Kanton übernimmt insgesamt 20% der Besoldung der
dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen, Schulleiterin-
nen und Schulleiter, die im Rahmen der zugewiesenen oder gewährten
Vollzeiteinheiten angestellt sind. Er übernimmt den gleichen Anteil an
den Aufwendungen für berufliche Vorsorge, Versicherungen, Abfin-
dungen, Kosten für Fallbegleitung und Entschädigungen.
260
18
Volksschulgesetz (VSG)
412.100
30 1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil, Weitere
der dem geltenden Beitragssatz für die Besoldung der Lehrpersonen Beiträge an die
entspricht, für
a. die besonderen Schulen gemäss § 14,
b. befristete Tätigkeiten, die der Bildungsrat bewilligt und der Regie-
rungsrat als beitragsberechtigt erklärt hat.
c. ...53
2 Bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten richtet der
Kanton Kostenanteile an die zusätzlichen Angebote gemäss § 25 aus.
3 Der Kanton richtet Kostenanteile an die Schulung von Kindern
aus Durchgangszentren für Asylsuchende aus. Er kann in Zeiten aus-
serordentlicher Zuwanderung an von ihm bewilligte besondere Schu-
lungsangebote Subventionen ausrichten, beides bis zur vollen Höhe
der beitragsberechtigten Kosten.
4 Der Regierungsrat kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen
und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausge-
richtet werden.
Gemeinden
63 1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für Beiträge an die
den Unterricht und die Logopädie als pädagogisch-therapeutische Mass- Spitalschulung
nahme in Spitalschulen.
2 Die Direktion richtet Kostenanteile aus bis zur Höhe der beitrags-
berechtigten Kosten für den Unterricht in Spitalschulen unter Berück-
sichtigung der Leistungen Dritter.
3 Die Wohngemeinden der Eltern tragen durchschnittlich 65% der
Kosten der Spitalschulung gemäss Abs. 167.
4 Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl auf die
einzelnen Gemeinden umgelegt.
5 Die Verordnung regelt
a. die Anrechnung der beitragsberechtigten Kosten,
b. die Einzelheiten der Ermittlung der Gemeindeanteile und das Ver-
fahren,
c. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,
d. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Leistungserbrin-
ger.
69
1.10.24-126
19
412.100
Volksschulgesetz (VSG)
Kosten der
Sonderschulung
a. Massgebende
Kosten
b. Auf die
Gemeinden ent-
fallende Kosten
c. Kostenanteile
an die Sonder-
schulung
d. Kostenanteile
an die integ-
rierte Sonder-
schulung
64 1 Die Kosten der Sonderschulung umfassen die Kosten für
a. Unterricht,
b. Therapien,
c. Erziehung,
d. Betreuung,
e. Beratung.
2 Massgebend für die Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a-c sind
die in den Leistungsvereinbarungen gemäss § 65 b für die Leistungs-
erbringung festgelegten Beträge, die nach Abzug von gesetzlichen Leis-
tungen Dritter verbleiben.
63 1 Die Wohngemeinden der Eltern tragen durchschnittlich
65% der Kosten der Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a-c.
2 Der Anteil der Kosten für Unterricht, Therapie und Tagesbetreu-
ung wird nach der Anzahl der in beitragsberechtigten Sonderschul-
angeboten gemäss § 36 Abs. 1 lit. a-c platzierten Schülerinnen und Schü-
ler auf die Wohngemeinden umgelegt.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten zur Ermittlung der Ge-
meindeanteile und das Verfahren.
4 Die Wohngemeinden der Eltern tragen die vollen Kosten der Son-
derschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. d und e sowie für den Schulweg zur
Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a-e.
64 1 Die Direktion beschliesst über die befristete Beitragsberech-
tigung von Sonderschulen.
2 Die Direktion trägt durchschnittlich 35% der massgebenden Kos-
ten der Sonderschulung gemäss § 64 Abs. 1 lit. a-d.
3 Der Kostenanteil kann pauschal ausgerichtet werden.
4 Die Verordnung regelt
a. die Anrechnung von Kosten und Erlösen,
b. die Folgen der Über- oder Unterdeckung bei pauschalen Staatsbei-
trägen,
c. die Anforderungen an die Auslastung der Leistungsangebote,
d. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Leistungserbrin-
ger.
64 1 Ist eine Regelschule für die integrierte Sonderschulung
gemäss § 36 Abs. 1 lit. d verantwortlich, richtet die Direktion Kosten-
anteile an die Gemeinden aus, falls die Kosten den in der Verordnung
festgelegten Gemeindeanteil überschreiten.
2 Der Kostenanteil des Kantons darf den Betrag für ein vergleich-
bares Angebot gemäss § 65 Abs. 2 nicht übersteigen.
20
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
64 1 Die Direktion schliesst mit den Trägerschaften der Son- e. Leistungs-
derschulen befristete Leistungsvereinbarungen ab. Diese können als vereinbarungen
mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahres-
kontrakte konkretisiert werden.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
a. Art und Umfang der Leistungen,
b. die Anforderungen an die Anstellungsbedingungen und die Aus-
bildung des Personals,
c. die Zahl der Schülerinnen und Schüler, welche die Sonderschule aus
der ihr zugeteilten Versorgungsregion aufnehmen muss,
d. die Bemessung der Pauschale,
e. die Höhe des Kostenanteils,
f. die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugend-
lichen mit ausserkantonalem Wohnsitz,
g. die Qualitätssicherung und -entwicklung,
h. die Berichterstattung.
64 1 Die Direktion kann für Projekte im Rahmen der Sonder- f. Subventionen
schulung Subventionen gewähren, die insbesondere
a. die Qualitätsentwicklung und -sicherung der Angebote fördern,
b. der Angebotsentwicklung und -erprobung dienen,
c. die Weiterentwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unter-
stützen.
2 Die Subventionen können bis zur Höhe der ungedeckten Kosten
der Projekte ausgerichtet werden.
64 1 Die Direktion kann Trägerschaften von Sonderschulen g. Bauvorhaben
Kostenanteile an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der
anerkannten Ausgaben ausrichten, wenn deren Leistungen
a. für die Versorgung erforderlich sind und
b. die Aufnahme von Fremdkapital nicht möglich ist.
2 Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäss den in
40, 66 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verein- h. Inter-
barungen treffen über die Beteiligung am Betriebsdefizit von Institu- kantonale
tionen der Sonderschulung. Gestützt auf solche Vereinbarungen leistet Vereinbarungen
der Kanton anderen Kantonen oder ausserkantonalen Sonderschulen
Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben
für zürcherische Kinder und Jugendliche.
1.10.24 - 126 21
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
Kosten des
Nachhilfe-
unterrichts
Kosten
der Auszeit
Schulgeld an
Besonderen
Schulen
Mitteleinsatz
der Gemeinden
Drittmittel
Interkantonale
Verträge
Privatschulen
32, 67 Die Gemeinden tragen die Kosten.
32, 67
1 Die Gemeinden tragen die Kosten.
2 Sie können von den Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten
erheben.
47,67 1 Die Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der
Schulung an einer Besonderen Schule gemäss § 14.
2 Die Trägergemeinde legt die Höhe des Schulgeldes fest.
20 Gefährdet der Mitteleinsatz einer Gemeinde die Chancen-
gleichheit, insbesondere durch Unter- oder Überschreitung der zuge-
teilten Vollzeiteinheiten gemäss § 3 des Lehrerpersonalgesetzes, kann
der Regierungsrat die Gemeinde zur Senkung oder Erhöhung ihres
Mitteleinsatzes anhalten. Kommt die Gemeinde dieser Aufforderung
nicht nach, können der Anteil des Kantons an den Lehrerbesoldungen
oder die übrigen Kostenbeiträge gekürzt oder verweigert werden.
20 1 Die Unterstützung der Schulen durch Dritte ist zulässig,
soweit diese keinen Einfluss auf den Schulbetrieb nehmen können und
die zur Verfügung gestellten Mittel nur ergänzenden Charakter haben.
2 Die Herkunft der Mittel darf dem Ansehen der Volksschule und
deren Zweck nicht widersprechen.
3 Die Schulpflege meldet der Direktion grössere Zuwendungen.
32 Übernimmt der Kanton gestützt auf interkantonale Ver-
träge anstelle der Gemeinden Kosten für die Erfüllung der Schulpflicht
oder werden ihm solche vergütet, verrechnet er diese den Gemeinden
weiter.
3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht18
18 1 Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden
kann, benötigen eine Bewilligung der Direktion. Diese wird erteilt,
wenn die dort angebotene Bildung gleichwertig ist wie die Bildung an
der öffentlichen Volksschule.
2 Die Direktion kann Privatschulen, die den Lehrplan nur teilweise
erfüllen, bewilligen, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache unter-
richtet wird. Sie legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schü-
lerinnen und Schülern fest.
22
Volksschulgesetz (VSG) 412.100
3 Die Trägerschaft einer Privatschule muss Gewähr bieten, dass die
Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen
Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grund-
legender Weise zuwiderlaufen. Sie ist verpflichtet, ihre Verbindungen
zu ideellen Vereinigungen zu veröffentlichen und über die Eigentums-
verhältnisse und die personelle Besetzung der leitenden Funktionen
Auskunft zu erteilen.
18 1 Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Privatunterricht
Unterricht in einer Gruppe bis zu fünf Schülerinnen und Schülern.
2 Die Eltern melden der Gemeinde ihres Wohnortes und der
Direktion die Umstände des Privatunterrichts, insbesondere die unter-
richtende Person, den Stundenplan und die Räumlichkeiten.
3 Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, muss er von einer
Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden.
34 1 Die Privatschulen und der Privatunterricht werden von Aufsicht
der Direktion beaufsichtigt. Diese kann geeignete Anordnungen tref-
fen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob in Privatschulen oder im
Privatunterricht die Lernziele erreicht werden oder die Bewilligungs-
voraussetzungen für die Privatschulen noch gegeben sind.
2 Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, ist die Qualität des
Unterrichts jährlich zu überprüfen.
3 Die Direktion kann den Privatunterricht bei schwerwiegenden
Mängeln untersagen.
21 1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen Weitere
oder privat unterrichtet werden, können bei der Gemeinde an ihrem Leistungen
Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehr-
mittel unentgeltlich beziehen, die Musikschulen besuchen und die An-
gebote des freiwilligen Schulsports benutzen.
2 Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss
18 Der Regierungsrat kann an die Schulen gemäss § 68 Abs. 2, Subventionie-
sofern deren Bestand für den Kanton einen besonderen Nutzen bietet,
Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten für den Neu- und
Umbau von Gebäuden ausrichten. Er kann die Ausrichtung der Bei-
träge mit Auflagen verbinden.
1.10.24-126
23
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
4. Teil: Aufsicht, Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Aufsicht,
Ersatzvornahme
Begründung
und Neu-
beurteilung von
Anordnungen
Rekurs-
instanzen
Straf-
bestimmungen
Begriffe
1 Die Aufsicht über die Gemeinden in den in diesem Gesetz
geregelten Sachbereichen obliegt der Direktion, soweit nicht ein ande-
res Organ zuständig ist.
2 Die Direktion ist befugt, auf Kosten der Gemeinden an Stelle der
Schulpflege und der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten
beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.
1 Anordnungen der Schulleitung, der Leitung Bildung, von
unterstellten Kommissionen oder Gemeindeangestellten müssen nicht
schriftlich begründet werden. Sie erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht
innert zehn Tagen eine Neubeurteilung durch die Schulpflege verlangt
wird.59
2 Die Schulpflege entscheidet in der Regel innerhalb von 30 Tagen
nach Eingang des Begehrens.
1 Anordnungen der Schulpflege können mit Rekurs beim
Bezirksrat angefochten werden. Hat die Schulpflege einzelnen Mitglie-
dern oder Ausschüssen aus ihrer Mitte in einem Behördenerlass Auf-
gaben zur selbstständigen und abschliessenden Erledigung übertragen,
können deren Anordnungen ebenfalls mit Rekurs beim Bezirksrat an-
gefochten werden. Vorbehalten bleibt § 10 des Lehrpersonalgesetzes8.59
2 Rekursentscheide des Bezirksrates unterliegen nach Massgabe
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der Beschwerde an das Verwal-
tungsgericht.
1 Wer vorsätzlich gegen die §§ 54, 56, 57 und 57 a dieses
Gesetzes verstösst, kann auf Antrag der Schulpflege mit Busse bis zu
5000 Franken bestraft werden.33
2 Zuständig ist unabhängig von der Höhe der Busse das Statthalter-
amt. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, im Schulwesen eigene Straf-
bestimmungen zu erlassen.
5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
64 In diesem Gesetz bedeuten
Direktion
Gemeinde
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion
des Regierungsrates.
Schulgemeinde oder Einheitsgemeinde.
Standortgemeinde: Die Gemeinde, in der ein Kinderhort gemäss
24
20 1 Die Kostenanteile gemäss § 61, die der Kanton den Ge- Höhe der
meinden erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausrichtet, sollen Kostenanteile
gesamthaft der Summe entsprechen, die ihnen der Kanton gestützt auf
folgende Bestimmungen des früheren Rechts ausbezahlt hat
1. § 1 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 des Schulleistungsgesetzes10,
2. § 29 der Schulleistungsverordnung11,
3. § 4 Abs. 1 des Lehrerpersonalgesetzess,
4. § 22 der Lehrerpersonalverordnung⁹.
2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat vom Prozentsatz gemäss
1 Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes Übergangs-
eine Übergangsordnung.
ordnung
2 Während der Einführungszeit der Neuerungen dieses Gesetzes,
höchstens jedoch während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes,
kann die Direktion für die Weiterbildung der Lehrpersonen und für
Umsetzungsarbeiten zusätzlich unterrichtsfreie Zeit für die Schülerin-
nen und Schüler von insgesamt höchstens 15 Tagen festlegen.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Gesetze Aufhebung bis-
aufgehoben
herigen Rechts
a.22 das Volksschulgesetz vom 11. Juni 18997,
b.19 das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 191910.
Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: ...17 Änderung bis-
a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19263: ...17
b. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19594: ...17
c. Das EG zum ZGB vom 2. April 19115: ...17
herigen Rechts
1.10.24-126
25
412.100
Volksschulgesetz (VSG)
d. Das Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai 19998: . . .17
e. Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 199912: . . .17
f. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober
199914: ...17
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2007
(OS 62, 565)43
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582)
Als Stichtage für die Einschulung gemäss §§ 3 und 5 gelten
a. im Schuljahr 2014/15 der 15. Mai,
b. im Schuljahr 2015/16 der 31. Mai,
c. im Schuljahr 2016/17 der 15. Juni,
d. im Schuljahr 2017/18 der 30. Juni,
e. im Schuljahr 2018/19 der 15. Juli.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2017
(OS 74, 322)57
1 Bewilligungen für öffentliche und private Sonderschulen und
Schulheime, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben gül-
tig. Unbefristete Bewilligungen bleiben während längstens vier Jahren
nach Inkrafttreten des neuen Rechts gültig. Bewilligungsanpassungen
und -erneuerungen richten sich nach neuem Recht.
26
Volksschulgesetz (VSG)
412.100
2 Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten ge-
mäss § 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der
Änderung vom 27. November 2017 und gemäss § 8 Abs. 1 lit. a des Ge-
setzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April
1962, die öffentliche und private Trägerschaften oder Gemeinden vom
Kanton für von ihnen geführte, beitragsberechtigte Sonderschulen er-
halten haben, werden bei der Abgeltung von Leistungen gemäss § 65 des
Gesetzes angemessen berücksichtigt.
1 OS 61, 194; Inkraftsetzung siehe LS 412.100.1.
2 ABI 2004, 927.
3 LS 131.1.
4 LS 175.2.
5 LS 230.
6 Obsolet.
7 LS 412.11.
8 LS 412.31. Heute: Lehrpersonalgesetz.
9 LS 412.311. Heute: Lehrpersonalverordnung.
10 Aufgehoben seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).
11 Aufgehoben seit 1. Januar 2008 (OS 62, 557).
12 LS 413.21.
13 LS 413.31.
14 LS 414.41.
15 SR 210.
16 SR 211.222.338.
17 Text siehe OS 61, 194; Inkraftsetzung siehe LS 412.100.1.
18 Inkrafttreten: 20. August 2007.
19 Inkrafttreten: 31. Dezember 2007.
20 Inkrafttreten: 1. Januar 2008.
21 Inkrafttreten: 18. August 2008.
22 Inkrafttreten: 15. August 2010.
23 Eingefügt durch G über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversiche-
rung an die Sonderpädagogik vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 565; ABI 2007,
835). In Kraft seit 1. Januar 2008.
24 Fassung gemäss G über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversiche-
rung an die Sonderpädagogik vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 565; ABI 2007,
835). In Kraft seit 1. Januar 2008.
1.10.24 - 126
27
412.100
Volksschulgesetz (VSG)
25 Eingefügt durch G vom 12. März 2007 (OS 63, 474; ABI 2006, 1). In Kraft seit
16. August 2008.
26 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABI 2006, 1153).
In Kraft seit 1. April 2009.
27 Aufgehoben durch EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABI 2006,
1153). In Kraft seit 1. April 2009.
28 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
29 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
30 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; AB1
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
31 Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABI
2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
32 Eingefügt durch G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; AB1 2010, 2987). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
33 Fassung gemäss G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; ABI 2010, 2987). In Kraft
seit 1. Januar 2012.
34 Fassung gemäss G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an
der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011
(OS 66, 586; ABI 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.
35 Eingefügt durch G vom 6. Dezember 2010 (OS 66, 531; ABI 2010, 1221). In
Kraft seit 1. August 2012.
36 Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2011 (OS 67, 559; ABI 2010, 391). In
Kraft seit 1. August 2012.
37 Eingefügt durch G vom 1. Oktober 2012 (OS 68, 230; ABI 2010, 2987). In
Kraft seit 1. Mai 2013.
38 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2012 (OS 68, 230; AB12010, 2987). In Kraft
seit 1. Mai 2013.
39 Fassung gemäss G vom 27. August 2012 (OS 68, 247; ABI2012, 1110). In Kraft
seit 1. August 2013. Übergangsordnung siehe LS 412.100.3.
40 Eingefügt durch G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABI 2012, 94). In Kraft seit
1. August 2013.
41 Fassung gemäss G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABI 2012, 94). In Kraft seit
1. August 2013.
42 Nummerierung gemäss G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABI 2012, 94). In
Kraft seit 1. August 2013.
43 Aufgehoben durch G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABI 2012, 94). In Kraft
seit 1. August 2013.
44 Eingefügt durch G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; ABI 2010, 2987). In Kraft
seit 1. Januar 2014 (OS 68, 510).
45 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; AB12011, 665). In Kraft
seit 1. Januar 2014.
28
Volksschulgesetz (VSG)
412.100
46 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen
an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; AB1 2011, 665). In Kraft
seit 1. August 2015.
47 Eingefügt durch G vom 3. März 2014 (OS 69, 387; AB1 2013-11-01). In Kraft
seit 1. August 2015. Die Nummerierung wurde redaktionell angepasst (§ 65 d
statt § 65 c).
48 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-
dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABI 2016-10-14).
49 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-
dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; AВІ 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABI 2016-10-14).
50 Redaktionell berichtigt.
51 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
52 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
53 Aufgehoben durch G vom 23. Januar 2017 (OS 73, 68; AB12016-07-08). In Kraft
seit 1. August 2018.
54 Aufgehoben durch G vom 22. Januar 2018 (OS 73, 297; ABI 2017-04-07). In
Kraft seit 1. August 2018.
55 Eingefügt durch G vom 2. Juli 2018 (OS 74, 318; ABI 2017-03-10). In Kraft seit
1. August 2019.
56 Fassung gemäss G vom 2. Juli 2018 (OS 74, 318; ABI 2017-03-10). In Kraft seit
1. August 2019.
57 Eingefügt durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74,
322; ABI 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2019.
58 Eingefügt durch G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; AB1 2018-12-14). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
59 Fassung gemäss G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; ABI 2018-12-14). In Kraft
seit 1. Januar 2021.
60 Aufgehoben durch G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; ABI 2018-12-14). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
61 Fassung gemäss G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; AB1 2018-12-14). In Kraft
seit 1. August 2021.
62 Fassung gemäss G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. Sep-
tember 2019 (OS 76, 564; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Januar 2022.
63 Eingefügt durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74,
322; ABI 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2022 (OS 76, 622).
64 Fassung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74,
322; AB1 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2022 (OS 76, 622).
65 Aufgehoben durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS
74, 322; ABI 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2022 (OS 76, 622).
1.10.24-126
29
412.100
Volksschulgesetz (VSG)
66 Nummerierung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017
(OS 74, 322; ABI 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2022 (OS 76, 622).
67 Fassung gemäss Berichtigung vom 28. Oktober 2021 (OS 76, 623). In Kraft seit
1. Januar 2022.
68 Fassung gemäss Musikschulgesetz vom 11. November 2019 (OS 77, 533; ABI
2018-11-09). In Kraft seit 1. Januar 2023.
69 Aufgehoben durch Musikschulgesetz vom 11. November 2019 (OS 77, 533; ABI
2018-11-09). In Kraft seit 1. Januar 2023.
70 Fassung gemäss G vom 26. Juni 2023 (OS 79, 219; AB1 2022-05-13). In Kraft
seit 1. August 2024.
30