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412.100 VSGLSE CH-ZH

Volksschulgesetz (VSG) (VSG)

112 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (112)

Gesetzestext (112 Artikel)

1 Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung in der Volks- Gegenstand,

schule einschliesslich der Sonderschulung gemäss § 36.64

2 Das Gesetz gilt für öffentliche Schulen und, soweit es dies aus-

drücklich vorsieht, für die privaten Schulen, in denen die Schulpflicht

erfüllt werden kann.

Geltungsbereich

heriges Recht erteilt wurden, bleiben gültig. Unbefristete Bewilligun-

gen bleiben während vier Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts

gültig.

2 Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.

1 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an Bildungs- und

christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen Erziehungs-

orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und aufgaben

nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Mädchen und Knaben

gleichermassen.

2 Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie. Schul-

behörden, Lehrkräfte, Eltern und bei Bedarf die zuständigen Organe

der Jugendhilfe arbeiten zusammen.

3 Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag durch die Gestal-

tung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.

4 Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertig-

keiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die

Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt die ganzheitliche

Entwicklung der Kinder zu selbstständigen und gemeinschaftsfähigen

Menschen an. Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an

der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere

Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikver-

mögen sowie Dialogfähigkeit. Der Unterricht berücksichtigt die indi-

viduellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die

Grundlage zu lebenslangem Lernen.

21 1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, Recht auf Schul-

die öffentliche Volksschule zu besuchen.

besuch und

Schulpflicht

1.10.24-126

1

412.100 Volksschulgesetz (VSG)

Bearbeitung

von Personen-

daten

a. Im

Allgemeinen

b. Melde-

pflichten beim

Schulwechsel

c. Datenaus-

tausch zwischen

Anbietenden

von Tages-

strukturen und

Schulen

d. Daten der

schulpsycholo-

gischen Dienste

2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr voll-

enden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die

Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der

Volksschule.33

3 Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben,

werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von

ihnen besuchte Stufe zu beenden.

4 Aus wichtigen Gründen kann die Schulpflege auf Gesuch der

Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach

zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn

eine ausserschulische Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt

die Entlassung gemäss § 52.

48 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die

Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich

Personendaten und besonderer Personendaten von Schülerinnen und

Schülern.

2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

a. schulische Leistungen,

b. Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten,

c. sonderpädagogische Massnahmen gemäss § 34,

d. Disziplinarmassnahmen gemäss § 52,

e. Auszeiten gemäss § 52 a,

f. Religionszugehörigkeit, Gesundheit und Familienverhältnisse.

48 Bei einem Schulwechsel gibt die Schule der neuen Schule

oder der Gemeinde die für die Aufnahme notwendigen Personendaten

und besonderen Personendaten von Schülerinnen und Schülern be-

kannt.

56 Anbietende von Tagesstrukturen nach § 30 a und Schulen

können untereinander Personendaten und besondere Personendaten

von Schülerinnen und Schülern austauschen.

48 1 Die Direktion und die schulpsychologischen Dienste ge-

währen sich für ihre Aufgaben nach §§ 36 Abs. 4 und 38 direkten elekt-

ronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und beson-

derer Personendaten.

2 Die Direktion regelt die Zugriffsrechte und erlässt Datensicher-

heitsvorschriften.

2

Volksschulgesetz (VSG)

2. Teil: Öffentliche Volksschule

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gliederung

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Die öffentliche Volksschule besteht aus der Kindergarten- Stufen

stufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe.

1 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Alters- Kindergarten-

jahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kin- stufe

dergarten ein. 33

2 Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre.

3 Der Übertritt in die Primarstufe kann ausnahmsweise nach einem

oder drei Jahren erfolgen, wenn die intellektuelle und persönliche

Entwicklung des Kindes dies erlaubt oder erfordert.

1 Die Primarstufe dauert sechs Jahre.

2 Nach drei Jahren wechselt in der Regel die für die Klasse verant-

wortliche Lehrperson und wenn möglich die Zusammensetzung der

Klasse.

Primarstufe

1 Die Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Sekundarstufe

Regel zwei oder drei Abteilungen.

2 Die Verordnung bezeichnet diejenigen Fächer, in denen die Schü-

lerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Zuteilung zu einer Abtei-

lung auf drei Anforderungsstufen unterrichtet werden können.

26 Das letzte Jahr der Schulpflicht kann auch durch den Be- Jahreskurse

such von Berufsvorbereitungsjahren gemäss § 5 Abs. 1 des Einführungs-

gesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 200813

erfüllt werden.

27

B. Schulort und Unentgeltlichkeit

Der Anspruch auf den Schulbesuch gilt am Wohnort. Hal- Schulort

ten sich Schülerinnen und Schüler an Wochentagen gewöhnlich ausser-

halb ihres Wohnortes auf, ist die Schule an diesem Ort zu besuchen.

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3

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Volksschulgesetz (VSG)

Unentgeltlich-

keit und Eltern-

beiträge

Entscheid über

Schulort und

Schulgeld

Stadt Zürich

und Winterthur

Besondere

Schulen

Spitalschulen

Kurse in heimat-

licher Sprache

und Kultur

1 Der Unterricht ist am Schulort unentgeltlich. Wird der

Unterricht ausserhalb des Schulortes besucht, kann von den Eltern

oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden.

2 Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfü-

gung gestellt.

3 Werden die Schülerinnen und Schüler durch die Schule verpflegt,

wie bei auswärtigem Schulbesuch und Klassenlagern, können von den

Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben werden.

4 Besuchen Schülerinnen und Schüler Tagesstrukturen ausserhalb

der Blockzeiten, werden von den Eltern in der Regel Beiträge erhoben. 56

Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Direktion

den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgeldes fest.

C. Besondere Regelungen

Der Regierungsrat kann für die Städte Zürich und Winter-

thur von den organisatorischen Bestimmungen dieses Gesetzes ab-

weichende Regelungen erlassen, sofern die besonderen Verhältnisse

der Städte dies erfordern.

Der Regierungsrat kann für besonders begabte Schülerin-

nen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmen-

bedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen.

62 1 Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Klini-

ken im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung können für Kinder und

Jugendliche im Volksschulalter Unterricht und Logopädie als pädago-

gisch-therapeutische Massnahme anbieten.

2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer

Verordnung.

D. Ergänzende Angebote zur Volksschule

1 Die Direktion kann von ausserschulischen Trägerschaften

angebotene Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur anerkennen.

2 Die Verordnung regelt die Voraussetzungen der Anerkennung

und deren Folgen.

4

Volksschulgesetz (VSG) 412.100

68 Die musikalische Grundbildung kann im Rahmen der koor- Musikalische

dinierten Unterrichtszeiten gemäss § 27 Abs. 2 erteilt werden. Grundbildung

Die Gemeinden können betreute Aufgabenstunden anbie- Aufgabenhilfe

ten und in besonderen Fällen die Schülerinnen und Schüler zur Teil-

nahme verpflichten.

32 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund besonderer Um- Nachhilfe-

stände in der Schule vorübergehend benachteiligt sind, insbesondere unterricht

infolge Zuzugs aus einem anderen Schulsystem oder längerer Krank-

heit, erhalten Nachhilfeunterricht.

Die Gemeinden bieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Freiwilliger

freiwilligen Schulsport an. Schulsport

E. Unterstützende Dienste

41 1 Die Gemeinden führen schulpsychologische Dienste, die Schul-

insbesondere folgende Aufgaben erfüllen

a. Vornahme schulpsychologischer Abklärungen gemäss Volksschul-

gesetzgebung,

b. Durchführung schulpsychologischer Beratungen von Schülerinnen

und Schülern, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt nach Anhö-

rung der betroffenen Gemeinden die Mindestgrösse der Dienste fest.

psychologischer

Dienst

1 Die Gemeinden bezeichnen die schulärztlichen Dienste. Schulärztlicher

Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung oblie- Dienst

genden Aufgaben.

2 Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden

Untersuchungen und Massnahmen. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.

2. Abschnitt: Schulbetrieb

A. Inhalt

1 Der Bildungsrat erlässt den Lehrplan. Dieser regelt ver- Lehrplan

bindlich die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts.

Er kann für einzelne Fächer verbindliche Jahresziele festlegen. Der

Lehrplan gewährleistet, dass die Stufenziele und Inhalte der Folge-

stufe nicht vorweggenommen werden.

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412.100 Volksschulgesetz (VSG)

2 Der Lehrplan umfasst die Lektionentafeln, welche die Unterrichts-

zeit und den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmen.

3 Er enthält ein Sprachenkonzept, das den Unterricht in Deutsch

und in Fremdsprachen regelt.

4 Er bezeichnet die obligatorischen Fächer und den fakultativen

Unterricht. Für diesen kann er eine Angebotspflicht festlegen.

1 Der Bildungsrat regelt die Verwendung der Lehrmittel im

Unterricht. Er kann bestimmte Lehrmittel für obligatorisch erklären.

2 Die Gemeinden stellen die Lehrmittel und die notwendige Aus-

stattung zur Verfügung.

3 Der Bildungsrat bestellt eine Lehrmittelkommission. Diese ist dafür

besorgt, dass geeignete, auf den Lehrplan ausgerichtete und praxistaug-

liche Lehrmittel zur Verfügung stehen.

4 Die Kommission wird von einem Mitglied des Bildungsrates gelei-

tet. Sie setzt sich zusammen aus Fachleuten, Lehrpersonen aller Stufen

der Volksschule sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Lehr-

mittelverlags.

Gestaltung

des Unterrichts

Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans,

der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse

der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten.

Unterrichts-

sprache

Zusätzliche

Angebote

36 Unterrichtssprache in den ersten beiden Jahren nach der

Einschulung (Kindergartenstufe) ist grundsätzlich die Mundart, ab dem

dritten Jahr (Primar- und Sekundarstufe) grundsätzlich die Standard-

sprache.

Schulen mit einem hohen Anteil Fremdsprachiger stellen

zusätzliche Angebote zur Verfügung. Diese heben das Leistungsniveau

aller Schülerinnen und Schüler, indem sie insbesondere die Deutsch-

kenntnisse der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler verbessern

sowie die Integration und die Zusammenarbeit zwischen Schule und

Eltern fördern.

Klassen

B. Organisation

1 Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt.

Die Verordnung bestimmt die Klassengrösse. Für jede Klasse ist eine

Lehrperson oder sind zwei Lehrpersonen gemeinsam verantwortlich.

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Volksschulgesetz (VSG)

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2 Die Höchstzahl der Lehrpersonen, die an einer Klasse die Fächer

der Lektionentafel, ohne Integrative Förderung, unterrichten, beträgt

in der Regel:46

a. auf der Kindergartenstufe zwei Lehrpersonen,

b. auf der Primarstufe drei Lehrpersonen.

3 Die Schulleitung kann aus schulorganisatorischer Notwendigkeit

vorübergehend die Höchstzahl der Lehrpersonen erhöhen.46

4 Der Unterricht findet in der Regel in den Klassen statt. Er kann

teilweise in anderen, insbesondere in klassenübergreifenden Gruppen

erteilt werden. Die Klassenbildung nach Leistungsanforderungen ist in

der Kindergarten- und der Primarstufe nicht zulässig.

5 Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in

der angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er einer anderen

Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde.

56 1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Die Unterrichtszeit

Verordnung kann besondere Schulanlässe an Samstagen vorsehen.

2 Der Stundenplan berücksichtigt in erster Linie die Interessen der

Schülerinnen und Schüler und gewährleistet einen ununterbrochenen

Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während

des ganzen Vormittags (Blockzeiten).

3 Die Verordnung regelt die Blockzeiten und den Halbklassenunter-

richt.

Die Verordnung regelt das Absenzwesen und die Dispen- Absenzen und

sation vom Unterricht oder von einzelnen Fächern.

Dispensation

Die Schulen führen öffentliche Besuchstage durch. Diese Besuchstage

können auch an Samstagen stattfinden.

Die Schulferien dauern für die Schülerinnen und Schüler Ferien

höchstens 13 Wochen jährlich. Die Verordnung regelt die Berechnung

der Ferien.

C. Tagesstrukturen55

55 1 Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote, die Schüle- Grundsatz

rinnen und Schüler ergänzend zum Unterricht besuchen können.

2 Die Gemeinden ermitteln den Bedarf nach Tagesstrukturen regel-

mässig und stellen ein entsprechendes Angebot zur Verfügung.

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Tagesschulen

gen.

3 Sie können Dritte mit dem Betrieb von Tagesstrukturen beauftra-

4 Der Besuch von Tagesstrukturen ist freiwillig.

55 1 In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung

a. durch pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche

Massnahmen verbunden,

b. an mehreren Tagen pro Woche angeboten.

2 Tagesschulen können Betreuungsangebote bezeichnen, die obli-

gatorisch zu besuchen sind.

3 Ist die Mittagsbetreuung in der Tagesschule obligatorisch, kann die

Dauer der Mittagspause angemessen verkürzt werden.

4 Gemeinden mit Tagesschulen stellen sicher, dass der Schulbesuch

ohne obligatorische Betreuung möglich ist.

5 Mit Einwilligung der beteiligten Gemeinden kann eine Schülerin

oder ein Schüler eine Tagesschule in einer anderen Gemeinde besuchen.

Das Schulgeld geht zulasten der Gemeinde des Wohnortes.

Kinderhorte

a. Bewilligungs-

pflicht

55 1 Kinderhorte gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Verordnung

vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)16

für schulpflichtige Kinder benötigen eine Bewilligung ihrer Standort-

gemeinde und unterstehen deren Aufsicht.

2 Bewilligungen sind erforderlich, sofern die Einrichtung gegen Ent-

gelt wöchentlich mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und regel-

mässig sieben oder mehr Plätze anbietet.

3 Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn für kein Kind mehr als zwölf

Stunden Betreuung pro Woche oder mehr als vier Stunden Betreuung

pro Tag angeboten werden.

4 Die Verordnung regelt die Dauer, während der ein Kind in einem

Kinderhort betreut werden darf.

5 Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt.

6 Von Gemeinden geführte Kinderhorte sind nicht bewilligungs-

pflichtig.

7 Die Gemeinden melden der Direktion Name und Adresse der

Kinderhorte auf ihrem Gebiet und deren Trägerschaft.

b. Bewilligungs-

voraussetzungen

55 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung

der Bewilligung für den Betrieb eines Kinderhortes insbesondere mit

Bezug auf

a. Konzeption und Organisation des Kinderhortes,

b. Personalbestand,

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Volksschulgesetz (VSG)

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c. persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der im

Kinderhort tätigen Personen,

d. Örtlichkeiten und deren Ausstattung.

55 1 Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens c. Betreuungs-

22 Plätzen betreut. Werden in einem Kinderhort Kinder mit besonde- schlüssel

ren Betreuungsansprüchen betreut, ist die Zahl der betreuten Kinder

zu verringern.

2 In jeder Gruppe muss immer eine ausgebildete Betreuungsperson

anwesend sein. Sind mehr als elf Plätze belegt, muss eine zweite Be-

treuungsperson anwesend sein. Die Verordnung regelt Abweichungen

für Tagesschulen.

3 Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn

a. das Betreuungsverhältnis gemäss Abs. 2 gewährleistet ist und

b. den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit besonderen Massnahmen

Rechnung getragen wird.

D.56 Beurteilung und Promotion

1 Die Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundar- Beurteilung

stufe werden regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere

die Leistung, die Lernentwicklung und das Verhalten. Die Leistung wird

im Semesterzeugnis durch Noten beurteilt. Bis und mit der ersten Klasse

der Primarschule sowie bei sonderpädagogischen Massnahmen kann

davon abgewichen werden.70

2 Die Schülerinnen und Schüler, die Integrative Förderung oder The-

rapien erhalten, werden auch durch die sonderpädagogischen Fachlehr-

personen beurteilt.

3 Der Bildungsrat regelt Inhalt und Form der schriftlichen Beurtei-

lung.49

1 Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in Promotion

die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe und Übertritte

entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die

Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet

die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Ober-

stufe zuständige Schulpflege.

2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt,

können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder über-

springen.

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3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurtei-

lung getroffen. Grundlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schul-

leistungen.

3. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen

Zweck

Arten

Aufgaben

der Gemeinden

Bestimmungen

für die Sonder-

schulung

a. Im

Allgemeinen

21 1 Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schu-

lung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen. Die Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich in

der Regelklasse unterrichtet.

2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten und den Umfang der son-

derpädagogischen Massnahmen gemäss § 34.

21 1 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative För-

derung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Son-

derschulung.

2 Integrative Förderung ist die Unterstützung der Schülerinnen

und Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen.

3 Therapie ist die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und

Schülern mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen.

4 Aufnahmeunterricht ist der Unterricht für Fremdsprachige, die

keine Aufnahmeklassen besuchen. Er dient dem Erwerb und der För-

derung der deutschen Sprache.

5 Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte

Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für

Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit

besonders hohem Förderbedarf.

6 Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder

Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können.

21 Die Gemeinden bieten Integrative Förderung, Therapien

und Aufnahmeunterricht an. Sie können auch Besondere Klassen füh-

ren. Sie gewährleisten die Sonderschulung.

64 1 Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie, Erzie-

hung und Betreuung sowie Beratung und Unterstützung von Regel-

schulen. Sie wird von öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder

Gemeinden in folgenden Formen angeboten

a. Tagessonderschulung,

b. Sonderschulung in einer Einrichtung, die Heimpflege gemäss § 9

des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 an-

bietet,

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c. integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonder-

schule,

d. integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Regelschule,

e. Einzelunterricht.

2 Der Anspruch auf Sonderschulung besteht vom Zeitpunkt des

Eintritts in die Kindergartenstufe bis zum Abschluss der Schule, längs-

tens jedoch bis zur Vollendung des 20. Altersjahres.

3 Die Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der

besonderen Bildungsbedürfnisse und der übrigen Umstände gewählt.

Stehen gleichermassen geeignete Sonderschulen zur Verfügung, so ist

der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.

4 Sonderschulen benötigen eine Bewilligung der Direktion. Sie wird

der Trägerschaft erteilt.

5 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Be-

willigung für den Betrieb einer Sonderschule insbesondere mit Bezug

auf

a. Konzeption und Organisation,

b. Ausbildungsanforderungen an das Personal,

с. Örtlichkeiten und deren Ausstattung,

d. Notwendigkeit für die kantonale Versorgung.

6 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Sonderschulung.

64 Bei der integrierten Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 b. Integrierte

lit. c und d findet der Unterricht mehrheitlich in einer Regelklasse statt. Sonderschulung

1 Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen Zuweisungs-

wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam verfahren

getroffen.

2 Fällt eine Sonderschulung in Betracht, ist die Mitwirkung und die

Zustimmung der Schulpflege erforderlich.

3 In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson oder eine

Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen.

21 1 Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Mass- Schul-

nahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schul- psychologische

psychologische Abklärung durchgeführt. Diese kann von der Schul- Abklärung

pflege auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Die

Zuweisung zum Aufnahmeunterricht oder zu einer Aufnahmeklasse

kann ohne Abklärung erfolgen.

2 Die schulpsychologische Abklärung erfolgt im Rahmen eines von

der Direktion bezeichneten Klassifikationssystems.

3 Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.

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Beschluss

Überprüfung

Schulträger

Angebote und

Organisations-

statut

Schulprogramm

Schulpflege

21 Wird nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung

unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schul-

pflege. Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen

auf den Schulbetrieb.

21 1 Die Gemeinden sorgen für die Überprüfung der ange-

ordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit.

2 Im Auftrag einer Gemeinde kann der schulpsychologische Dienst

die Überprüfung vornehmen, soweit dadurch die Erfüllung seiner Auf-

gaben gemäss § 19 Abs. 150 nicht beeinträchtigt wird.

4. Abschnitt: Organisation und Organe

1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule.

2 Die Schulpflege bezeichnet die Schulen.

58 1 Die Schulpflege legt die Angebote und die Organisa-

tion der Schulen fest.

2 Sie erlässt ein Organisationsstatut. Dieses regelt im Rahmen der

Gesetzgebung und der Gemeindeordnung die Zuständigkeiten und Ent-

scheidbefugnisse innerhalb der Gemeinde.

3 Jede Schule organisiert sich im Rahmen des Organisationsstatuts

selbst.

58 1 Jede Schule erstellt ein Schulprogramm. Dieses legt die

Ziele der Schule für die nächsten Jahre und die zur Umsetzung der

Ziele vorgesehenen Massnahmen fest.

2 Die Schule sorgt für die Veröffentlichung ihres Schulprogramms

und legt Rechenschaft über die Zielerreichung ab.

59 1 Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen. Sie

vollzieht die kantonalen Erlasse und Beschlüsse, soweit aufgrund der

Gesetzgebung oder des Organisationsstatuts nicht ein anderes Organ

dafür zuständig ist.

2 Die Schulpflege führt regelmässig Schulbesuche durch.

3 Die Schulpflege hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Genehmigung des Schulprogramms,

b. Anstellung und Entlassung der Schulleitung, der Lehrpersonen und

der übrigen Mitarbeitenden sowie deren Zuteilung an die Schulen,

c. Aufsicht über die Schulleitung, die Lehrpersonen und die übrigen

Mitarbeitenden,

d. Beurteilung der Schulleitung,

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e. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen,

f. Zuteilung der finanziellen Mittel an die Schulen und Kontrolle über

deren Verwendung,

g. Vertretung der Schulen nach aussen und Information der Öffent-

lichkeit.

4 Die Schulpflege kann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung

übertragen an

a. unterstellte Kommissionen unter Vorbehalt oder in sinngemässer

Anwendung von § 50 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20153,

b. Gemeindeangestellte, sofern eine Grundlage in der Gemeindeord-

nung besteht und die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse im

Organisationsstatut festgelegt werden.

5 Folgende Aufgaben sind nicht übertragbar

a. Aufgaben gemäss §§ 41 Abs. 2, 41 a Abs. 1 und 2 sowie 42 Abs. 2

und 3 lit. a, d und f,

b. Anstellung und Entlassung der Schulleitungen,

c. Entlassung der Lehrpersonen.

6 Die Gemeindeordnung regelt die Teilnahme je einer Vertretung

der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an

den Sitzungen der Schulpflege. Das Teilnahmerecht kann für einzelne

Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.51

59 1 Die Gemeindeordnung kann für Gemeinden mit mindes- Leitung Bildung

tens drei Schulen eine Leitung Bildung vorsehen. Diese ist nach kom-

munalem Recht angestellt. Sie steht den Schulleitungen und der Schul-

verwaltung oder nur den Schulleitungen vor.

2 Der Leitung Bildung können Aufgaben der Schulpflege oder der

Schulverwaltung übertragen werden. Die zugewiesenen Aufgaben und

Kompetenzen werden im Organisationsstatut festgelegt.

1 Die Schulleitung ist für die administrative, personelle und Schulleitung

finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die

pädagogische Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich.

Die Schulleitung orientiert sich am Schulprogramm. Sie führt Besuche

in den Klassen durch.

2 Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:59

a. in eigener Kompetenz

1. administrative Führung der Schule,

2.61 personelle Führung sowie Beurteilung der Lehrpersonen und

3. der übrigen Mitarbeitenden,

Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen,

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Schulkonferenz

Schul-

verwaltung

4. Festlegen der Stundenpläne,

5. Verwaltung der an die Schule zugeteilten Mittel,

6. Leitung der Schulkonferenz.

b. unter Mitwirkung der Schulkonferenz

1. Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Schule,

2. Festlegen von besonderen Unterrichts- und Organisationsformen

wie Projektwochen, Klassenlager, Exkursionen.

1 Die an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden

die Schulkonferenz. Die Verordnung bestimmt für teilzeitarbeitende

Lehrpersonen ein Mindestpensum als Voraussetzung für die Zugehö-

rigkeit zur Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Mitwirkung der

übrigen Mitarbeitenden.

2 Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest und beschliesst

über Massnahmen zu dessen Umsetzung.

3 Sie setzt sich mit der gemeinsamen pädagogischen Ausrichtung

der Schule und den Problemen des Schulalltags auseinander. Sie kann

der Schulpflege Antrag stellen, insbesondere für die Besetzung der

Schulleitung.

59 1 Die Gemeinden können organisatorische und administra-

tive Aufgaben der Schulverwaltung übertragen.

2 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten im Organisationsstatut.

Verantwortung

Beurteilung von

Schulen

5. Abschnitt: Qualitätssicherung18

18 1 Der Bildungsrat legt die Qualitätsstandards fest.

2 Die Schulen und die Schulpflegen sind für die Qualitätssicherung

verantwortlich.

3 Die Überprüfung der Schulqualität erfolgt durch die Fachstelle

für Schulbeurteilung. Die Fachstelle ist fachlich unabhängig.

4 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Fachstelle. Diese

müssen neben der fachlichen Befähigung insbesondere auch Kennt-

nisse des Zürcher Bildungswesens aufweisen.

39 1 Die Fachstelle für Schulbeurteilung überprüft mindestens

alle fünf Jahre die Qualität der Schulen in pädagogischer und organisa-

torischer Hinsicht. Sie erstattet der Schule und der Schulpflege Bericht.

2 Die Fachstelle kann auch auf Gesuch der Gemeinde tätig werden.

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3 Werden wesentliche Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Schul-

pflege die notwendigen Massnahmen an. Die Schulen können dazu

Vorschläge machen. Die Schulpflege informiert die Fachstelle über die

getroffenen Massnahmen.

18 Die Fachstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich einen Gesamtbericht

Gesamtbericht über den Stand der Schulen.

6. Abschnitt: Stellung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern

A. Schülerinnen und Schüler

1 Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schülerinnen Grundsätze

und Schüler.

2 Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteili-

gen sich aktiv am Schulbetrieb.

3 Die Schülerinnen und Schüler werden an den sie betreffenden Ent-

scheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe

dagegen sprechen. Das Organisationsstatut und das Schulprogramm

sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mit-

verantwortung und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler vor.

Ist das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne Meldepflicht

von Art. 307 ZGB15 gefährdet, informiert die Schulpflege die für Kin-

desschutzmassnahmen zuständige Behörde.

1 Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht durch die Disziplinar-

Lehrperson in der Klasse gelöst werden, können folgende Massnahmen massnahmen

angeordnet werden

a. durch die Schulleitung

1. Aussprache,

2. Schriftlicher Verweis,

3.32 Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens

zwei Tage,

4. Versetzung in eine andere Klasse.

b. durch die Schulpflege

1. Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare

Verhalten damit im Zusammenhang steht,

2.33 Vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen Unterricht

bis längstens vier Wochen,

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3. Versetzung in eine andere Schule,

4. Entlassung aus der Schulpflicht im letzten Schuljahr.

2 Bei einer vorübergehenden Wegweisung vom Unterricht werden

die Eltern frühzeitig informiert. Wird eine Schülerin oder ein Schüler

aus der Schulpflicht entlassen, leitet die Schulpflege die notwendigen

Begleitmassnahmen ein.

Auszeit § 52 a.32 1 Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Ver-

haltens in der Klasse nicht mehr tragbar sind, kann die Schulpflege

eine Auszeit von längstens zwölf Wochen anordnen.

2 In der Anordnung sind die Ziele und die Ausgestaltung der Aus-

zeit festzulegen.

3 Während der Auszeit erhalten die Schülerinnen und Schüler

Unterricht und werden erzieherisch begleitet.

Sonderschulung § 53. 1 Gefährdet eine Schülerin oder ein Schüler andere Perso-

nen oder beeinträchtigt sie oder er den Schulbetrieb in schwer wiegen-

der Weise, kann die Schulpflege eine Sonderschulung anordnen.

2 Stimmen die Eltern einer Sonderschulung mit Fremdplatzierung

nicht zu, informiert die Schulpflege die für die Anordnung von Kindes-

schutzmassnahmen zuständige Behörde.

3 In dringenden Fällen kann die Schulpflege unter Mitteilung an

die für die Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde einen sofor-

tigen Schulausschluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, ins-

besondere eine Heimeinweisung, veranlassen.

Zusammen-

arbeit und

Information

Mitwirkung

im Allgemeinen

Individuelle

Mitwirkung

B. Eltern

1 Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rah-

men ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.

2 Die Eltern werden regelmässig über das Verhalten und die Leis-

tungen ihrer Kinder informiert. Sie informieren ihrerseits die Lehr-

personen oder die Schulleitung über das Verhalten ihrer Kinder und

über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeu-

tung ist.

Das Organisationsstatut gewährleistet und regelt die Mit-

wirkung der Eltern. Bei Personalentscheidungen und methodisch-

didaktischen Entscheidungen ist die Mitwirkung ausgeschlossen.

1 Die Eltern wirken bei wichtigen Beschlüssen mit, die ihr

Kind individuell betreffen. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen

teil.

16

Volksschulgesetz (VSG)

412.100

2 Die Eltern sowie die Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge

nicht zusteht, können den Unterricht ihrer Kinder besuchen, soweit

der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3 In besonderen Fällen kann die Schulleitung oder die Schulpflege

den Besuch einzelner Elternveranstaltungen obligatorisch erklären.

Die Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schü- Elternpflichten

ler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmässigen

Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen

Pflichten verantwortlich.

32 1 Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Angebot an Elternbildungs-

Elternbildungskursen.

2 Bei Eltern, die ihren Elternpflichten gemäss § 57 nicht oder unge-

nügend nachkommen, kann die Schulpflege den Besuch eines Eltern-

bildungskurses anordnen.

3 Die Kurskosten sind im Rahmen des Kostendeckungs- und Äqui-

valenzprinzips von den Eltern zu tragen.

kurse

7. Abschnitt: Lehrerschaft

38 Die an der öffentlichen Volksschule unterrichtenden Lehr- Lehrpersonen-

personen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 15. Mai konferenz der

19998 bilden die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule.

Volksschule

37 1 Die Lehrerschaft übt ihr Mitwirkungsrecht in Belangen Delegierten-

des Bildungswesens durch eine Delegiertenversammlung aus. An der versammlung

Versammlung nehmen die Delegierten oder die Ersatzdelegierten teil. a. Durchführung

2 Jährlich finden zwei bis vier ordentliche Delegiertenversammlun-

gen statt. Die Direktion kann weitere Versammlungen bewilligen. Die

Versammlungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.

3 Der Kanton beteiligt sich mit Pauschalen an den Kosten der Dele-

giertenversammlung. Er entschädigt die Delegierten und den Vorstand.

37 1 Die Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz wählen die b. Wahl der

Delegierten und die Ersatzdelegierten bezirksweise nach dem Mehr- Delegierten

heitswahlsystem. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

2 Die Zahl der Delegierten pro Bezirk entspricht der Hälfte der

dem Bezirk zustehenden Kantonsratssitze. Bei ungerader Sitzzahl wird

der Quotient aufgerundet.

1.10.24 - 126

17

412.100 Volksschulgesetz (VSG)

c. Aufgaben

38 1 Die Delegiertenversammlung nimmt zu wichtigen schu-

lischen Fragen Stellung, insbesondere

a. zu Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen,

b. zu neuen Schulkonzepten,

c. zur Änderung des Lehrplans,

d. zur Einführung und Änderung von obligatorischen Lehrmitteln.

2 Sie nominiert die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat.

3 Die Direktion kann an der Delegiertenversammlung die Geschäfte

nach Abs. 1 vorstellen.

4 Sie führt mit dem Vorstand der Delegiertenversammlung regel-

mässig Gespräche. Sie achtet auf eine angemessene Vertretung der

Lehrerschaft in Kommissionen der Direktion und des Bildungsrates.

d. Vorstand

37 1 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis

die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des

Vorstandes.

2 Der Vorstand

a. vertritt die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule gegen aussen,

b. bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor,

c. unterbreitet dem Vorstand der Schulsynode die Vertretung der

Volksschule im Bildungsrat.

3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied des Vorstandes

der Schulsynode.

Private

Organisationen

Für Fragen, die nur einen Teil der Lehrerschaft betreffen,

kann die Direktion das Mitwirkungsrecht privaten Organisationen

übertragen, die diesen Teil der Lehrerschaft vertreten, oder andere

Formen der Mitwirkung vorsehen.

Kostenanteil

des Kantons

8. Abschnitt: Finanzen 20

45 1 Der Kanton übernimmt insgesamt 20% der Besoldung der

dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen, Schulleiterin-

nen und Schulleiter, die im Rahmen der zugewiesenen oder gewährten

Vollzeiteinheiten angestellt sind. Er übernimmt den gleichen Anteil an

den Aufwendungen für berufliche Vorsorge, Versicherungen, Abfin-

dungen, Kosten für Fallbegleitung und Entschädigungen.

260

18

Volksschulgesetz (VSG)

412.100

30 1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil, Weitere

der dem geltenden Beitragssatz für die Besoldung der Lehrpersonen Beiträge an die

entspricht, für

a. die besonderen Schulen gemäss § 14,

b. befristete Tätigkeiten, die der Bildungsrat bewilligt und der Regie-

rungsrat als beitragsberechtigt erklärt hat.

c. ...53

2 Bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten richtet der

Kanton Kostenanteile an die zusätzlichen Angebote gemäss § 25 aus.

3 Der Kanton richtet Kostenanteile an die Schulung von Kindern

aus Durchgangszentren für Asylsuchende aus. Er kann in Zeiten aus-

serordentlicher Zuwanderung an von ihm bewilligte besondere Schu-

lungsangebote Subventionen ausrichten, beides bis zur vollen Höhe

der beitragsberechtigten Kosten.

4 Der Regierungsrat kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen

und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausge-

richtet werden.

Gemeinden

63 1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für Beiträge an die

den Unterricht und die Logopädie als pädagogisch-therapeutische Mass- Spitalschulung

nahme in Spitalschulen.

2 Die Direktion richtet Kostenanteile aus bis zur Höhe der beitrags-

berechtigten Kosten für den Unterricht in Spitalschulen unter Berück-

sichtigung der Leistungen Dritter.

3 Die Wohngemeinden der Eltern tragen durchschnittlich 65% der

Kosten der Spitalschulung gemäss Abs. 167.

4 Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl auf die

einzelnen Gemeinden umgelegt.

5 Die Verordnung regelt

a. die Anrechnung der beitragsberechtigten Kosten,

b. die Einzelheiten der Ermittlung der Gemeindeanteile und das Ver-

fahren,

c. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,

d. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Leistungserbrin-

ger.

69

1.10.24-126

19

412.100

Volksschulgesetz (VSG)

Kosten der

Sonderschulung

a. Massgebende

Kosten

b. Auf die

Gemeinden ent-

fallende Kosten

c. Kostenanteile

an die Sonder-

schulung

d. Kostenanteile

an die integ-

rierte Sonder-

schulung

64 1 Die Kosten der Sonderschulung umfassen die Kosten für

a. Unterricht,

b. Therapien,

c. Erziehung,

d. Betreuung,

e. Beratung.

2 Massgebend für die Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a-c sind

die in den Leistungsvereinbarungen gemäss § 65 b für die Leistungs-

erbringung festgelegten Beträge, die nach Abzug von gesetzlichen Leis-

tungen Dritter verbleiben.

63 1 Die Wohngemeinden der Eltern tragen durchschnittlich

65% der Kosten der Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a-c.

2 Der Anteil der Kosten für Unterricht, Therapie und Tagesbetreu-

ung wird nach der Anzahl der in beitragsberechtigten Sonderschul-

angeboten gemäss § 36 Abs. 1 lit. a-c platzierten Schülerinnen und Schü-

ler auf die Wohngemeinden umgelegt.

3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten zur Ermittlung der Ge-

meindeanteile und das Verfahren.

4 Die Wohngemeinden der Eltern tragen die vollen Kosten der Son-

derschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. d und e sowie für den Schulweg zur

Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a-e.

64 1 Die Direktion beschliesst über die befristete Beitragsberech-

tigung von Sonderschulen.

2 Die Direktion trägt durchschnittlich 35% der massgebenden Kos-

ten der Sonderschulung gemäss § 64 Abs. 1 lit. a-d.

3 Der Kostenanteil kann pauschal ausgerichtet werden.

4 Die Verordnung regelt

a. die Anrechnung von Kosten und Erlösen,

b. die Folgen der Über- oder Unterdeckung bei pauschalen Staatsbei-

trägen,

c. die Anforderungen an die Auslastung der Leistungsangebote,

d. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Leistungserbrin-

ger.

64 1 Ist eine Regelschule für die integrierte Sonderschulung

gemäss § 36 Abs. 1 lit. d verantwortlich, richtet die Direktion Kosten-

anteile an die Gemeinden aus, falls die Kosten den in der Verordnung

festgelegten Gemeindeanteil überschreiten.

2 Der Kostenanteil des Kantons darf den Betrag für ein vergleich-

bares Angebot gemäss § 65 Abs. 2 nicht übersteigen.

20

Volksschulgesetz (VSG) 412.100

64 1 Die Direktion schliesst mit den Trägerschaften der Son- e. Leistungs-

derschulen befristete Leistungsvereinbarungen ab. Diese können als vereinbarungen

mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahres-

kontrakte konkretisiert werden.

2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

a. Art und Umfang der Leistungen,

b. die Anforderungen an die Anstellungsbedingungen und die Aus-

bildung des Personals,

c. die Zahl der Schülerinnen und Schüler, welche die Sonderschule aus

der ihr zugeteilten Versorgungsregion aufnehmen muss,

d. die Bemessung der Pauschale,

e. die Höhe des Kostenanteils,

f. die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugend-

lichen mit ausserkantonalem Wohnsitz,

g. die Qualitätssicherung und -entwicklung,

h. die Berichterstattung.

64 1 Die Direktion kann für Projekte im Rahmen der Sonder- f. Subventionen

schulung Subventionen gewähren, die insbesondere

a. die Qualitätsentwicklung und -sicherung der Angebote fördern,

b. der Angebotsentwicklung und -erprobung dienen,

c. die Weiterentwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unter-

stützen.

2 Die Subventionen können bis zur Höhe der ungedeckten Kosten

der Projekte ausgerichtet werden.

64 1 Die Direktion kann Trägerschaften von Sonderschulen g. Bauvorhaben

Kostenanteile an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der

anerkannten Ausgaben ausrichten, wenn deren Leistungen

a. für die Versorgung erforderlich sind und

b. die Aufnahme von Fremdkapital nicht möglich ist.

2 Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäss den in

40, 66 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verein- h. Inter-

barungen treffen über die Beteiligung am Betriebsdefizit von Institu- kantonale

tionen der Sonderschulung. Gestützt auf solche Vereinbarungen leistet Vereinbarungen

der Kanton anderen Kantonen oder ausserkantonalen Sonderschulen

Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben

für zürcherische Kinder und Jugendliche.

1.10.24 - 126 21

412.100 Volksschulgesetz (VSG)

Kosten des

Nachhilfe-

unterrichts

Kosten

der Auszeit

Schulgeld an

Besonderen

Schulen

Mitteleinsatz

der Gemeinden

Drittmittel

Interkantonale

Verträge

Privatschulen

32, 67 Die Gemeinden tragen die Kosten.

32, 67

1 Die Gemeinden tragen die Kosten.

2 Sie können von den Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten

erheben.

47,67 1 Die Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der

Schulung an einer Besonderen Schule gemäss § 14.

2 Die Trägergemeinde legt die Höhe des Schulgeldes fest.

20 Gefährdet der Mitteleinsatz einer Gemeinde die Chancen-

gleichheit, insbesondere durch Unter- oder Überschreitung der zuge-

teilten Vollzeiteinheiten gemäss § 3 des Lehrerpersonalgesetzes, kann

der Regierungsrat die Gemeinde zur Senkung oder Erhöhung ihres

Mitteleinsatzes anhalten. Kommt die Gemeinde dieser Aufforderung

nicht nach, können der Anteil des Kantons an den Lehrerbesoldungen

oder die übrigen Kostenbeiträge gekürzt oder verweigert werden.

20 1 Die Unterstützung der Schulen durch Dritte ist zulässig,

soweit diese keinen Einfluss auf den Schulbetrieb nehmen können und

die zur Verfügung gestellten Mittel nur ergänzenden Charakter haben.

2 Die Herkunft der Mittel darf dem Ansehen der Volksschule und

deren Zweck nicht widersprechen.

3 Die Schulpflege meldet der Direktion grössere Zuwendungen.

32 Übernimmt der Kanton gestützt auf interkantonale Ver-

träge anstelle der Gemeinden Kosten für die Erfüllung der Schulpflicht

oder werden ihm solche vergütet, verrechnet er diese den Gemeinden

weiter.

3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht18

18 1 Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden

kann, benötigen eine Bewilligung der Direktion. Diese wird erteilt,

wenn die dort angebotene Bildung gleichwertig ist wie die Bildung an

der öffentlichen Volksschule.

2 Die Direktion kann Privatschulen, die den Lehrplan nur teilweise

erfüllen, bewilligen, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache unter-

richtet wird. Sie legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schü-

lerinnen und Schülern fest.

22

Volksschulgesetz (VSG) 412.100

3 Die Trägerschaft einer Privatschule muss Gewähr bieten, dass die

Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen

Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grund-

legender Weise zuwiderlaufen. Sie ist verpflichtet, ihre Verbindungen

zu ideellen Vereinigungen zu veröffentlichen und über die Eigentums-

verhältnisse und die personelle Besetzung der leitenden Funktionen

Auskunft zu erteilen.

18 1 Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Privatunterricht

Unterricht in einer Gruppe bis zu fünf Schülerinnen und Schülern.

2 Die Eltern melden der Gemeinde ihres Wohnortes und der

Direktion die Umstände des Privatunterrichts, insbesondere die unter-

richtende Person, den Stundenplan und die Räumlichkeiten.

3 Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, muss er von einer

Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden.

34 1 Die Privatschulen und der Privatunterricht werden von Aufsicht

der Direktion beaufsichtigt. Diese kann geeignete Anordnungen tref-

fen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob in Privatschulen oder im

Privatunterricht die Lernziele erreicht werden oder die Bewilligungs-

voraussetzungen für die Privatschulen noch gegeben sind.

2 Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, ist die Qualität des

Unterrichts jährlich zu überprüfen.

3 Die Direktion kann den Privatunterricht bei schwerwiegenden

Mängeln untersagen.

21 1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen Weitere

oder privat unterrichtet werden, können bei der Gemeinde an ihrem Leistungen

Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehr-

mittel unentgeltlich beziehen, die Musikschulen besuchen und die An-

gebote des freiwilligen Schulsports benutzen.

2 Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss

18 Der Regierungsrat kann an die Schulen gemäss § 68 Abs. 2, Subventionie-

sofern deren Bestand für den Kanton einen besonderen Nutzen bietet,

Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten für den Neu- und

Umbau von Gebäuden ausrichten. Er kann die Ausrichtung der Bei-

träge mit Auflagen verbinden.

1.10.24-126

23

412.100 Volksschulgesetz (VSG)

4. Teil: Aufsicht, Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Aufsicht,

Ersatzvornahme

Begründung

und Neu-

beurteilung von

Anordnungen

Rekurs-

instanzen

Straf-

bestimmungen

Begriffe

1 Die Aufsicht über die Gemeinden in den in diesem Gesetz

geregelten Sachbereichen obliegt der Direktion, soweit nicht ein ande-

res Organ zuständig ist.

2 Die Direktion ist befugt, auf Kosten der Gemeinden an Stelle der

Schulpflege und der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten

beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.

1 Anordnungen der Schulleitung, der Leitung Bildung, von

unterstellten Kommissionen oder Gemeindeangestellten müssen nicht

schriftlich begründet werden. Sie erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht

innert zehn Tagen eine Neubeurteilung durch die Schulpflege verlangt

wird.59

2 Die Schulpflege entscheidet in der Regel innerhalb von 30 Tagen

nach Eingang des Begehrens.

1 Anordnungen der Schulpflege können mit Rekurs beim

Bezirksrat angefochten werden. Hat die Schulpflege einzelnen Mitglie-

dern oder Ausschüssen aus ihrer Mitte in einem Behördenerlass Auf-

gaben zur selbstständigen und abschliessenden Erledigung übertragen,

können deren Anordnungen ebenfalls mit Rekurs beim Bezirksrat an-

gefochten werden. Vorbehalten bleibt § 10 des Lehrpersonalgesetzes8.59

2 Rekursentscheide des Bezirksrates unterliegen nach Massgabe

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der Beschwerde an das Verwal-

tungsgericht.

1 Wer vorsätzlich gegen die §§ 54, 56, 57 und 57 a dieses

Gesetzes verstösst, kann auf Antrag der Schulpflege mit Busse bis zu

5000 Franken bestraft werden.33

2 Zuständig ist unabhängig von der Höhe der Busse das Statthalter-

amt. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, im Schulwesen eigene Straf-

bestimmungen zu erlassen.

5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

64 In diesem Gesetz bedeuten

Direktion

Gemeinde

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion

des Regierungsrates.

Schulgemeinde oder Einheitsgemeinde.

Standortgemeinde: Die Gemeinde, in der ein Kinderhort gemäss

24

20 1 Die Kostenanteile gemäss § 61, die der Kanton den Ge- Höhe der

meinden erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausrichtet, sollen Kostenanteile

gesamthaft der Summe entsprechen, die ihnen der Kanton gestützt auf

folgende Bestimmungen des früheren Rechts ausbezahlt hat

1. § 1 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 des Schulleistungsgesetzes10,

2. § 29 der Schulleistungsverordnung11,

3. § 4 Abs. 1 des Lehrerpersonalgesetzess,

4. § 22 der Lehrerpersonalverordnung⁹.

2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat vom Prozentsatz gemäss

1 Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes Übergangs-

eine Übergangsordnung.

ordnung

2 Während der Einführungszeit der Neuerungen dieses Gesetzes,

höchstens jedoch während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes,

kann die Direktion für die Weiterbildung der Lehrpersonen und für

Umsetzungsarbeiten zusätzlich unterrichtsfreie Zeit für die Schülerin-

nen und Schüler von insgesamt höchstens 15 Tagen festlegen.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Gesetze Aufhebung bis-

aufgehoben

herigen Rechts

a.22 das Volksschulgesetz vom 11. Juni 18997,

b.19 das Schulleistungsgesetz vom 2. Februar 191910.

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: ...17 Änderung bis-

a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19263: ...17

b. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19594: ...17

c. Das EG zum ZGB vom 2. April 19115: ...17

herigen Rechts

1.10.24-126

25

412.100

Volksschulgesetz (VSG)

d. Das Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai 19998: . . .17

e. Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 199912: . . .17

f. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober

199914: ...17

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2007

(OS 62, 565)43

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582)

Als Stichtage für die Einschulung gemäss §§ 3 und 5 gelten

a. im Schuljahr 2014/15 der 15. Mai,

b. im Schuljahr 2015/16 der 31. Mai,

c. im Schuljahr 2016/17 der 15. Juni,

d. im Schuljahr 2017/18 der 30. Juni,

e. im Schuljahr 2018/19 der 15. Juli.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2017

(OS 74, 322)57

1 Bewilligungen für öffentliche und private Sonderschulen und

Schulheime, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben gül-

tig. Unbefristete Bewilligungen bleiben während längstens vier Jahren

nach Inkrafttreten des neuen Rechts gültig. Bewilligungsanpassungen

und -erneuerungen richten sich nach neuem Recht.

26

Volksschulgesetz (VSG)

412.100

2 Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten ge-

mäss § 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der

Änderung vom 27. November 2017 und gemäss § 8 Abs. 1 lit. a des Ge-

setzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April

1962, die öffentliche und private Trägerschaften oder Gemeinden vom

Kanton für von ihnen geführte, beitragsberechtigte Sonderschulen er-

halten haben, werden bei der Abgeltung von Leistungen gemäss § 65 des

Gesetzes angemessen berücksichtigt.

1 OS 61, 194; Inkraftsetzung siehe LS 412.100.1.

2 ABI 2004, 927.

3 LS 131.1.

4 LS 175.2.

5 LS 230.

6 Obsolet.

7 LS 412.11.

8 LS 412.31. Heute: Lehrpersonalgesetz.

9 LS 412.311. Heute: Lehrpersonalverordnung.

10 Aufgehoben seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220).

11 Aufgehoben seit 1. Januar 2008 (OS 62, 557).

12 LS 413.21.

13 LS 413.31.

14 LS 414.41.

15 SR 210.

16 SR 211.222.338.

17 Text siehe OS 61, 194; Inkraftsetzung siehe LS 412.100.1.

18 Inkrafttreten: 20. August 2007.

19 Inkrafttreten: 31. Dezember 2007.

20 Inkrafttreten: 1. Januar 2008.

21 Inkrafttreten: 18. August 2008.

22 Inkrafttreten: 15. August 2010.

23 Eingefügt durch G über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversiche-

rung an die Sonderpädagogik vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 565; ABI 2007,

835). In Kraft seit 1. Januar 2008.

24 Fassung gemäss G über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversiche-

rung an die Sonderpädagogik vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 565; ABI 2007,

835). In Kraft seit 1. Januar 2008.

1.10.24 - 126

27

412.100

Volksschulgesetz (VSG)

25 Eingefügt durch G vom 12. März 2007 (OS 63, 474; ABI 2006, 1). In Kraft seit

16. August 2008.

26 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABI 2006, 1153).

In Kraft seit 1. April 2009.

27 Aufgehoben durch EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABI 2006,

1153). In Kraft seit 1. April 2009.

28 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

29 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

30 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; AB1

2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

31 Aufgehoben durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABI

2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

32 Eingefügt durch G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; AB1 2010, 2987). In Kraft

seit 1. Januar 2012.

33 Fassung gemäss G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; ABI 2010, 2987). In Kraft

seit 1. Januar 2012.

34 Fassung gemäss G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an

der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011

(OS 66, 586; ABI 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.

35 Eingefügt durch G vom 6. Dezember 2010 (OS 66, 531; ABI 2010, 1221). In

Kraft seit 1. August 2012.

36 Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2011 (OS 67, 559; ABI 2010, 391). In

Kraft seit 1. August 2012.

37 Eingefügt durch G vom 1. Oktober 2012 (OS 68, 230; ABI 2010, 2987). In

Kraft seit 1. Mai 2013.

38 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2012 (OS 68, 230; AB12010, 2987). In Kraft

seit 1. Mai 2013.

39 Fassung gemäss G vom 27. August 2012 (OS 68, 247; ABI2012, 1110). In Kraft

seit 1. August 2013. Übergangsordnung siehe LS 412.100.3.

40 Eingefügt durch G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABI 2012, 94). In Kraft seit

1. August 2013.

41 Fassung gemäss G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABI 2012, 94). In Kraft seit

1. August 2013.

42 Nummerierung gemäss G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABI 2012, 94). In

Kraft seit 1. August 2013.

43 Aufgehoben durch G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABI 2012, 94). In Kraft

seit 1. August 2013.

44 Eingefügt durch G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; ABI 2010, 2987). In Kraft

seit 1. Januar 2014 (OS 68, 510).

45 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen

an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; AB12011, 665). In Kraft

seit 1. Januar 2014.

28

Volksschulgesetz (VSG)

412.100

46 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen

an der Volksschule vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; AB1 2011, 665). In Kraft

seit 1. August 2015.

47 Eingefügt durch G vom 3. März 2014 (OS 69, 387; AB1 2013-11-01). In Kraft

seit 1. August 2015. Die Nummerierung wurde redaktionell angepasst (§ 65 d

statt § 65 c).

48 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-

dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

71, 463; ABI 2016-10-14).

49 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-

dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

24. August 2015 (OS 71, 9; AВІ 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

71, 463; ABI 2016-10-14).

50 Redaktionell berichtigt.

51 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

52 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

53 Aufgehoben durch G vom 23. Januar 2017 (OS 73, 68; AB12016-07-08). In Kraft

seit 1. August 2018.

54 Aufgehoben durch G vom 22. Januar 2018 (OS 73, 297; ABI 2017-04-07). In

Kraft seit 1. August 2018.

55 Eingefügt durch G vom 2. Juli 2018 (OS 74, 318; ABI 2017-03-10). In Kraft seit

1. August 2019.

56 Fassung gemäss G vom 2. Juli 2018 (OS 74, 318; ABI 2017-03-10). In Kraft seit

1. August 2019.

57 Eingefügt durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74,

322; ABI 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2019.

58 Eingefügt durch G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; AB1 2018-12-14). In Kraft

seit 1. Januar 2021.

59 Fassung gemäss G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; ABI 2018-12-14). In Kraft

seit 1. Januar 2021.

60 Aufgehoben durch G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; ABI 2018-12-14). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

61 Fassung gemäss G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; AB1 2018-12-14). In Kraft

seit 1. August 2021.

62 Fassung gemäss G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. Sep-

tember 2019 (OS 76, 564; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Januar 2022.

63 Eingefügt durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74,

322; ABI 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2022 (OS 76, 622).

64 Fassung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74,

322; AB1 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2022 (OS 76, 622).

65 Aufgehoben durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS

74, 322; ABI 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2022 (OS 76, 622).

1.10.24-126

29

412.100

Volksschulgesetz (VSG)

66 Nummerierung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017

(OS 74, 322; ABI 2015-08-28). In Kraft seit 1. Januar 2022 (OS 76, 622).

67 Fassung gemäss Berichtigung vom 28. Oktober 2021 (OS 76, 623). In Kraft seit

1. Januar 2022.

68 Fassung gemäss Musikschulgesetz vom 11. November 2019 (OS 77, 533; ABI

2018-11-09). In Kraft seit 1. Januar 2023.

69 Aufgehoben durch Musikschulgesetz vom 11. November 2019 (OS 77, 533; ABI

2018-11-09). In Kraft seit 1. Januar 2023.

70 Fassung gemäss G vom 26. Juni 2023 (OS 79, 219; AB1 2022-05-13). In Kraft

seit 1. August 2024.

30

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