Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG) (LMVG)
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
3 Es besteht ein Lehrmittelverlag in der Form einer Aktien- Rechtsform
gesellschaft nach Art. 620 ff. OR6 mit Sitz in Zürich.
und Sitz
3 Der Kanton Zürich hält die Mehrheit am Aktienkapital des Beteiligung
Lehrmittelverlags.
4
1 Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie für den Eigentümer-
Lehrmittelverlag fest und legt diese dem Kantonsrat zur Kenntnis- strategie
nahme vor.
2 Die Eigentümerstrategie umfasst insbesondere
a. Ziele des Kantons als Eigentümer des Lehrmittelverlags,
b. strategische Vorgaben an den Lehrmittelverlag zur Erreichung dieser
Ziele, namentlich zu dessen Aufgaben,
c. Vorgaben zur Qualität der Lehrmittel und zur Preisgestaltung,
d. Vorgaben zum Zusammenwirken mit kantonalen Stellen und der
Lehrerschaft,
e. finanzielle Zielwerte und Vorgaben zum Risikomanagement.
3 Der Regierungsrat überprüft die Eigentümerstrategie mindestens
alle vier Jahre und führt sie nach.
4 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Lehrmittelverlag. Er Aufsicht
überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der Eigentümerstrategie.
2 Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der für das Bildungs-
wesen zuständigen Direktion (Direktion) übertragen.
1.4.18-100
1
410.9 Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)
Aktionärsrechte und -pflichten
Bericht-
erstattung
Verwaltungsrat
Lehrmittel
Aufträge des
Kantons
Leistungs-
vereinbarungen
3 Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kan-
tons als Aktionär des Lehrmittelverlags wahr, soweit er diese Aufgabe
nicht der Direktion überträgt.
4 1 Die Vertretung des Kantons in der Generalversammlung
informiert die Direktion über die Geschäftstätigkeit des Lehrmittel-
verlags.
2 Die Direktion erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung
der Eigentümerstrategie und unterbreitet diesen zusammen mit dem
Geschäftsbericht und dem Revisionsbericht des Lehrmittelverlags dem
Regierungsrat.
3 Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat jährlich über den
Geschäftsbericht und den Bericht über die Umsetzung der Eigen-
tümerstrategie.
4 1 Im Verwaltungsrat des Lehrmittelverlags sind insbesondere
verlegerische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Fachkompetenz,
die Schule und die Wissenschaft angemessen vertreten.
2 Der Regierungsrat legt ein Anforderungsprofil für die Mitglieder
fest.
B. Aufgaben des Lehrmittelverlags
4 1 Der Lehrmittelverlag entwickelt, produziert, beschafft und
vertreibt für die Volksschule und weitere Bereiche des Bildungswesens
Medien und Materialien in gedruckter, digitaler oder anderer Form, die
dem Lehren und Lernen dienen (Lehrmittel).
2 Er stellt sicher, dass der Volksschule dem Lehrplan entsprechende
Lehrmittel von hoher Qualität zur Verfügung stehen.
4 1 Der Kanton erteilt dem Lehrmittelverlag Aufträge zur Ent-
wicklung, Produktion oder Beschaffung von obligatorischen Lehrmit-
teln und von Lehrmitteln, für die auf dem Markt kein genügendes An-
gebot besteht. Er kann auch andere Unternehmen damit beauftragen.
2 Der Lehrmittelverlag stellt diese Lehrmittel preiswert zur Ver-
fügung.
3 Der Kanton und die Lehrerschaft wirken bei der Konzeption, der
Entwicklung, der Einführung und der Evaluation der Lehrmittel mit.
4 Die Direktion und der Lehrmittelverlag regeln die Einzel-
heiten zu den Aufträgen nach § 9 durch Leistungsvereinbarungen.
2
Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)
410.9
4 Der Lehrmittelverlag kann weitere Tätigkeiten ausüben, die Weitere
geeignet sind, die Aufgaben nach §§ 8 und 9 zu fördern. Er kann insbe- Tätigkeiten
sondere Dienstleistungen und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten
sowie Rechte an Lehrmitteln erwerben, vermitteln oder verwerten.
4 1 Der Lehrmittelverlag erfüllt seine Aufgaben nach unter- Erfüllung der
Aufgaben
nehmerischen Grundsätzen.
2 Er kann mit Dritten zusammenarbeiten oder Dritten Aufträge im
Rahmen der Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von Lehrmit-
teln erteilen.
3 Er kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Unternehmen
erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschliessen,
wenn dies
a. der Erfüllung seiner Aufgaben dient,
b. der Eigentümerstrategie des Kantons entspricht und
c. wirtschaftlich sinnvoll und tragbar ist.
C. Beteiligung Dritter
4 1 Am Lehrmittelverlag können sich weitere Kantone, Ge-
meinden und Private beteiligen.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Veräusserung von Aktien.
3 Er kann mit weiteren Aktionären eine gemeinsame Eigentümer-
strategie festlegen.
4 Er stellt durch vertragliche Regelungen sicher, dass die Vorgaben
dieses Gesetzes und der Eigentümerstrategie eingehalten werden.
D. Schlussbestimmungen
3 Der Regierungsrat gründet die Gesellschaft.
4 Der Kanton überträgt der Gesellschaft die im Zusammen-
hang mit dem bisherigen Lehrmittelverlag Zürich erworbenen Rechte
und Pflichten sowie die dem Lehrmittelverlag dienenden Aktiven und
Passiven zum Buchwert gemäss Bilanz des Lehrmittelverlags Zürich.
Gründung der
Gesellschaft
Übertragung
von Rechten,
Pflichten und
Vermögen
1.4.18-100
3
Darlehen
Übergang
der Anstellungs-
verhältnisse
Haftung für
bisherige
Verbindlich-
keiten
Änderung
bisherigen
Rechts
410.9
Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)
4 Der Kanton kann der Gesellschaft Darlehen gewähren.
3 1 Der Kanton strebt einen einvernehmlichen Übergang der
Anstellungsverhältnisse an.
2 Er entschädigt die Angestellten für Ansprüche, die sie nach bis-
herigem Recht erworben haben, soweit diese mit dem Übergang ent-
fallen.
3 Der Lehrmittelverlag richtet den vom bisherigen Lehrmittelver-
lag Zürich übernommenen Angestellten für die Dauer von zwei Jahren
mindestens den bisherigen Lohn aus (Besitzstand).
4 Der Kanton haftet Dritten gegenüber solidarisch mit dem
Lehrmittelverlag für Verbindlichkeiten des bisherigen Lehrmittelverlags
Zürich, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
dert:...7
4
1 OS 73, 63.
2 ABI 2015-03-06.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
4 Noch nicht in Kraft.
5 LS 410.1.
6 SR 220.
7 Text siehe OS 73, 63.