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410.9 LMVG CH-ZH

Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG) (LMVG)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

3 Es besteht ein Lehrmittelverlag in der Form einer Aktien- Rechtsform

gesellschaft nach Art. 620 ff. OR6 mit Sitz in Zürich.

und Sitz

3 Der Kanton Zürich hält die Mehrheit am Aktienkapital des Beteiligung

Lehrmittelverlags.

4

1 Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie für den Eigentümer-

Lehrmittelverlag fest und legt diese dem Kantonsrat zur Kenntnis- strategie

nahme vor.

2 Die Eigentümerstrategie umfasst insbesondere

a. Ziele des Kantons als Eigentümer des Lehrmittelverlags,

b. strategische Vorgaben an den Lehrmittelverlag zur Erreichung dieser

Ziele, namentlich zu dessen Aufgaben,

c. Vorgaben zur Qualität der Lehrmittel und zur Preisgestaltung,

d. Vorgaben zum Zusammenwirken mit kantonalen Stellen und der

Lehrerschaft,

e. finanzielle Zielwerte und Vorgaben zum Risikomanagement.

3 Der Regierungsrat überprüft die Eigentümerstrategie mindestens

alle vier Jahre und führt sie nach.

4 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Lehrmittelverlag. Er Aufsicht

überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der Eigentümerstrategie.

2 Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der für das Bildungs-

wesen zuständigen Direktion (Direktion) übertragen.

1.4.18-100

1

410.9 Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)

Aktionärsrechte und -pflichten

Bericht-

erstattung

Verwaltungsrat

Lehrmittel

Aufträge des

Kantons

Leistungs-

vereinbarungen

3 Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kan-

tons als Aktionär des Lehrmittelverlags wahr, soweit er diese Aufgabe

nicht der Direktion überträgt.

4 1 Die Vertretung des Kantons in der Generalversammlung

informiert die Direktion über die Geschäftstätigkeit des Lehrmittel-

verlags.

2 Die Direktion erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung

der Eigentümerstrategie und unterbreitet diesen zusammen mit dem

Geschäftsbericht und dem Revisionsbericht des Lehrmittelverlags dem

Regierungsrat.

3 Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat jährlich über den

Geschäftsbericht und den Bericht über die Umsetzung der Eigen-

tümerstrategie.

4 1 Im Verwaltungsrat des Lehrmittelverlags sind insbesondere

verlegerische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Fachkompetenz,

die Schule und die Wissenschaft angemessen vertreten.

2 Der Regierungsrat legt ein Anforderungsprofil für die Mitglieder

fest.

B. Aufgaben des Lehrmittelverlags

4 1 Der Lehrmittelverlag entwickelt, produziert, beschafft und

vertreibt für die Volksschule und weitere Bereiche des Bildungswesens

Medien und Materialien in gedruckter, digitaler oder anderer Form, die

dem Lehren und Lernen dienen (Lehrmittel).

2 Er stellt sicher, dass der Volksschule dem Lehrplan entsprechende

Lehrmittel von hoher Qualität zur Verfügung stehen.

4 1 Der Kanton erteilt dem Lehrmittelverlag Aufträge zur Ent-

wicklung, Produktion oder Beschaffung von obligatorischen Lehrmit-

teln und von Lehrmitteln, für die auf dem Markt kein genügendes An-

gebot besteht. Er kann auch andere Unternehmen damit beauftragen.

2 Der Lehrmittelverlag stellt diese Lehrmittel preiswert zur Ver-

fügung.

3 Der Kanton und die Lehrerschaft wirken bei der Konzeption, der

Entwicklung, der Einführung und der Evaluation der Lehrmittel mit.

4 Die Direktion und der Lehrmittelverlag regeln die Einzel-

heiten zu den Aufträgen nach § 9 durch Leistungsvereinbarungen.

2

Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)

410.9

4 Der Lehrmittelverlag kann weitere Tätigkeiten ausüben, die Weitere

geeignet sind, die Aufgaben nach §§ 8 und 9 zu fördern. Er kann insbe- Tätigkeiten

sondere Dienstleistungen und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten

sowie Rechte an Lehrmitteln erwerben, vermitteln oder verwerten.

4 1 Der Lehrmittelverlag erfüllt seine Aufgaben nach unter- Erfüllung der

Aufgaben

nehmerischen Grundsätzen.

2 Er kann mit Dritten zusammenarbeiten oder Dritten Aufträge im

Rahmen der Entwicklung, Produktion oder Beschaffung von Lehrmit-

teln erteilen.

3 Er kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Unternehmen

erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschliessen,

wenn dies

a. der Erfüllung seiner Aufgaben dient,

b. der Eigentümerstrategie des Kantons entspricht und

c. wirtschaftlich sinnvoll und tragbar ist.

C. Beteiligung Dritter

4 1 Am Lehrmittelverlag können sich weitere Kantone, Ge-

meinden und Private beteiligen.

2 Der Regierungsrat entscheidet über die Veräusserung von Aktien.

3 Er kann mit weiteren Aktionären eine gemeinsame Eigentümer-

strategie festlegen.

4 Er stellt durch vertragliche Regelungen sicher, dass die Vorgaben

dieses Gesetzes und der Eigentümerstrategie eingehalten werden.

D. Schlussbestimmungen

3 Der Regierungsrat gründet die Gesellschaft.

4 Der Kanton überträgt der Gesellschaft die im Zusammen-

hang mit dem bisherigen Lehrmittelverlag Zürich erworbenen Rechte

und Pflichten sowie die dem Lehrmittelverlag dienenden Aktiven und

Passiven zum Buchwert gemäss Bilanz des Lehrmittelverlags Zürich.

Gründung der

Gesellschaft

Übertragung

von Rechten,

Pflichten und

Vermögen

1.4.18-100

3

Darlehen

Übergang

der Anstellungs-

verhältnisse

Haftung für

bisherige

Verbindlich-

keiten

Änderung

bisherigen

Rechts

410.9

Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG)

4 Der Kanton kann der Gesellschaft Darlehen gewähren.

3 1 Der Kanton strebt einen einvernehmlichen Übergang der

Anstellungsverhältnisse an.

2 Er entschädigt die Angestellten für Ansprüche, die sie nach bis-

herigem Recht erworben haben, soweit diese mit dem Übergang ent-

fallen.

3 Der Lehrmittelverlag richtet den vom bisherigen Lehrmittelver-

lag Zürich übernommenen Angestellten für die Dauer von zwei Jahren

mindestens den bisherigen Lohn aus (Besitzstand).

4 Der Kanton haftet Dritten gegenüber solidarisch mit dem

Lehrmittelverlag für Verbindlichkeiten des bisherigen Lehrmittelverlags

Zürich, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

dert:...7

4

1 OS 73, 63.

2 ABI 2015-03-06.

3 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.

4 Noch nicht in Kraft.

5 LS 410.1.

6 SR 220.

7 Text siehe OS 73, 63.

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