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Art. 2 : Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission

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Art. 2

Die Sicherheitsdirektion verfügt über ein Sportamt. Dieses

hat namentlich folgende Aufgaben:3

a. Sportförderung gemäss Konzept des Regierungsrates in Zusam-

menarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den entsprechenden kan-

tonalen Amtsstellen, den Städten und Gemeinden, dem Zürcher

Kantonalverband für Sport, den Sport- und Jugendverbänden sowie

anderen Institutionen im Bereich des Sports,

b. Vollzug von Jugend + Sport, eingeschlossen die Durchführung von

Kursen zur Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter,

c. Durchführung von kantonalen Jugendlagern und Sportanlässen,

d. Bearbeitung der Belange des Sportfonds.

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