410.8
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission
Art. 2
Die Sicherheitsdirektion verfügt über ein Sportamt. Dieses
hat namentlich folgende Aufgaben:3
a. Sportförderung gemäss Konzept des Regierungsrates in Zusam-
menarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den entsprechenden kan-
tonalen Amtsstellen, den Städten und Gemeinden, dem Zürcher
Kantonalverband für Sport, den Sport- und Jugendverbänden sowie
anderen Institutionen im Bereich des Sports,
b. Vollzug von Jugend + Sport, eingeschlossen die Durchführung von
Kursen zur Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter,
c. Durchführung von kantonalen Jugendlagern und Sportanlässen,
d. Bearbeitung der Belange des Sportfonds.