Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Die Bearbeitung der allgemeinen Sportbelange und der Sport-
förderung des Kantons mit Einbezug des kantonalen Sportzentrums
obliegt der Sicherheitsdirektion². Von deren Tätigkeit ausgenommen
ist der Schulsport.
Die Sicherheitsdirektion verfügt über ein Sportamt. Dieses
hat namentlich folgende Aufgaben:3
a. Sportförderung gemäss Konzept des Regierungsrates in Zusam-
menarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den entsprechenden kan-
tonalen Amtsstellen, den Städten und Gemeinden, dem Zürcher
Kantonalverband für Sport, den Sport- und Jugendverbänden sowie
anderen Institutionen im Bereich des Sports,
b. Vollzug von Jugend + Sport, eingeschlossen die Durchführung von
Kursen zur Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter,
c. Durchführung von kantonalen Jugendlagern und Sportanlässen,
d. Bearbeitung der Belange des Sportfonds.
Die Führung des kantonalen Sportzentrums kann durch die
Sicherheitsdirektion² im Rahmen einer Vereinbarung Dritten über-
tragen werden.
rungsrates eine Sportkommission und bezeichnet deren Vorsitz. Der
Kommission obliegt die Beratung der Direktion in Sportbelangen sowie
die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen
mit Sportaufgaben betrauten Behörden, Institutionen und Verbänden
im Kanton Zürich.
2 Das Sekretariat der Sportkommission wird durch das Sportamt
geführt.3
Der Sportkommission gehören je eine Vertreterin oder ein
Vertreter der Bildungsdirektion, der Baudirektion, des Zürcher Kanto-
nalverbandes für Sport sowie eine Vertretung der Städte und Gemein-
den an. Bis zur Zahl von insgesamt höchstens zehn Mitgliedern kön-
nen weitere Mitglieder ernannt werden.
1. 1. 13-79
1
410.8
Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Jugend +
Sport vom 28. September 1994 aufgehoben.
2
1 OS 55, 504.
2 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; AB12006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
3 Fassung gemäss RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 493; ABI 2012, 1012). In Kraft
seit 1. Januar 2013.