Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.61 MUSV CH-ZH

Musikschulverordnung (MuSV) (MUSV)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Das Volksschulamt (Amt) vollzieht diese Verordnung, soweit Vollzug

nicht Dritte zuständig sind.

Die Aufgaben der Gemeinden gemäss dem Musikschulgesetz Zuständigkeit

vom 11. November 2019 (MuSG)³ werden von der Wohngemeinde der

Schülerin oder des Schülers wahrgenommen.

1 Die Angebote der Musikschulen gemäss § 3 Abs. 2 lit. a, b, d Angebot

und e MuSG bilden das Grundangebot.

2 Die Musikschulen stellen sicher, dass besonders talentierte Schü-

lerinnen und Schüler Zugang zu einem Förderprogramm und zu einer

Studiumsvorbereitung erhalten.

B. Anforderungen an die Musikschulen

1 Die Musikschulen gewährleisten im Grundangebot ein musi-Musikalisches

kalisches Mindestangebot für Kinder ab dem Volksschulalter.

2 Dieses umfasst

a. Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht sowie

bei Bedarf als Unterricht zu zweit und als Gruppenunterricht von

drei bis sechs Schülerinnen und Schülern mit einer wöchentlichen

Unterrichtszeit von in der Regel mindestens

1. 30 Minuten im Einzelunterricht,

2. 40 Minuten im Unterricht zu zweit,

3. 45 Minuten im Gruppenunterricht,

b. Ensembleunterricht,

c. mindestens einen freiwilligen öffentlichen Auftritt pro Schuljahr,

d. Stufentests,

Mindestangebot

1. 1. 23-119

1

410.61

Musikschulverordnung (MuSV)

e. regelmässige Informationen über Möglichkeiten der aktiven Teil-

nahme am regionalen Musikleben,

f. die im Auftrag der Gemeinde gemäss § 77 des Volksschulgesetzes vom

7. Februar 2005 (VSG)4 durchgeführte musikalische Grundbildung.

3 Die Musikschulen können den Zugang zu einzelnen Angeboten

gemäss Abs. 2 lit. a–e vom Alter oder der musikalischen Entwicklung

der Schülerin oder des Schülers abhängig machen.

4 Die Angebote gemäss Abs. 2 lit. a–e gehören zum Mindestange-

bot, wenn der Unterricht nach Abs. 2 lit. a kantonsweit von durch-

schnittlich mindestens 50 Schülerinnen und Schülern pro Schuljahr be-

legt wird.

5 Das Amt erlässt Richtlinien.

1 Der Zugang zu einem Förderprogramm und zur Studiums-

vorbereitung setzt das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus. Promo-

tion im Förderprogramm und Verbleib in der Studiumsvorbereitung

hängen von den Leistungen ab.

2 Musikschulen mit Förderprogramm und Studiumsvorbereitung

legen nachvollziehbare und vergleichbare Kriterien für die Eignungs-

prüfung und die Promotion fest.

3 Können sich die beteiligten Musikschulen nicht einigen, legt das

Amt die Kriterien fest.

4 Musikschulen mit Förderprogramm und Studiumsvorbereitung

ergänzen ihr Angebot gemäss § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 mit weiteren

Angeboten im Rahmen der kantonalen Begabtenförderung gemäss

1 Das Förderprogramm umfasst insbesondere

a. Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht in zeit-

lich erweitertem Umfang,

b. Ensembleunterricht,

c. mehrere öffentliche Auftritte pro Schuljahr in unterschiedlichen

Kontexten,

d. Kurse in Musiktheorie und Gehörbildung,

e. Mentoring,

f. Stufentests.

2 Die Angebote bestehen insbesondere für die Musikrichtungen

Klassik und Pop/Rock/Jazz.

Förder-

programm und

Studiums-

vorbereitung

a. gemeinsame

Bestimmungen

b. Förder-

programm

2

Musikschulverordnung (MuSV)

410.61

3 Sie werden in der Regel in drei Förderstufen geführt, die aufein-

ander aufbauen. Der Umfang des Angebots nimmt mit jeder Förder-

stufe zu. Die höchste Förderstufe bereitet in geeigneter Weise auf die

Studiumsvorbereitung vor.

1 Das Angebot einer Musikschule mit Studiumsvorbereitung c. Studiums-

vorbereitung

umfasst

a. Unterricht in den Gesangsrichtungen und auf den Instrumenten,

die im Musikstudium der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK)

angeboten werden,

b. wöchentlichen Unterricht in Form von Einzelunterricht mit einer

Dauer von in der Regel

1. 90 Minuten im Hauptfach,

2. 40 Minuten im Nebenfach,

c. Ensembleunterricht,

d. mehrere öffentliche Auftritte,

e. Theoriekurse sowie weitere Kurse, die auf die Aufnahmeprüfung und

das Musikstudium vorbereiten,

f. Mentoring.

2 In Ausnahmefällen kann der Unterricht gemäss Abs. 1 lit. b in einer

anderen Form als Einzelunterricht stattfinden.

3 Die Studiumsvorbereitung dauert in der Regel ein Jahr.

1 Lehrpersonen an einer Musikschule sorgen für einen metho- Qualitäts-

disch-didaktisch hochwertigen Unterricht.

2 Dies umfasst insbesondere

a. die sorgfältige Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts,

b. die notwendigen Absprachen mit weiteren Lehrpersonen,

c. den Austausch mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

3 Der Unterricht ist so zu gestalten, dass er

a. sich im Grundangebot nach dem Lerntempo der Schülerinnen und

Schüler und ihren musikalischen Interessen richtet,

b. die Schülerinnen und Schüler im Förderprogramm ihrem Potenzial

entsprechend systematisch und vielseitig fördert,

c. die Schülerinnen und Schüler in der Studiumsvorbereitung auf die

Aufnahmeprüfung an der Musikhochschule und das Musikstudium

vorbereitet und sich dabei an den Anforderungen der Aufnahme-

prüfung der ZHdK orientiert,

d. die Schülerinnen und Schüler befähigt, in der Regel im Abstand

von ein bis zwei Jahren den nächsthöheren Stufentest zu bestehen.

standards

a. Unterricht

1. 1. 23-119

3

410.61

Musikschulverordnung (MuSV)

4 Die Lehrpersonen

a. pflegen miteinander den fachlichen und pädagogischen Austausch

insbesondere durch Sitzungen von Fachschaften und gegenseitige

Unterrichtsbesuche,

b. nehmen die mit dem Unterricht verbundenen organisatorischen Auf-

gaben wahr,

c. arbeiten bei der Planung und Durchführung der Angebote soweit

erforderlich zusammen.

b. personelle

Führung

1 Die Musikschulen sorgen dafür, dass

a. mit den Lehrpersonen regelmässig Mitarbeitergespräche mit Ziel-

vereinbarungen stattfinden,

b. die Lehrpersonen mindestens einmal pro Schuljahr im Unterricht

besucht werden,

c. die Lehrpersonen sich regelmässig weiterbilden,

d. die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen in den Bereichen

Unterricht, schulische Zusammenarbeit und Weiterbildung festge-

legt werden,

e. mindestens einmal pro Schuljahr ein Konvent mit allen regelmässig

unterrichtenden Lehrpersonen stattfindet.

2 Die Schulleitung erfüllt die Aufgaben gemäss Abs. 1. Verfügt eine

Musikschule nicht über eine Schulleitung, bestimmt die Trägerschaft

eine Person mit dem nötigen Fachwissen, welche die Aufgaben erfüllt.

c. Organisation

1 Die Trägerschaft erlässt

a. eine Schulordnung,

b. ein Schulgeldreglement gemäss § 9 MuSG,

c. ein Anstellungsreglement.

2 Die Gemeinden sind in der Trägerschaft privater Musikschulen

vertreten und üben die Aufsicht über deren Betrieb und Finanzen aus.

3 Das Angebot der Studiumsvorbereitung setzt voraus, dass mindes-

tens zehn Schülerinnen und Schüler daran teilnehmen.

d. Qualitäts-

sicherung und

-entwicklung

1 Die Musikschulen sorgen für Qualitätssicherung und -ent-

wicklung. Sie wenden professionelle Qualitätsinstrumente an. Stellen

sie Qualitätsmängel fest, treffen sie Massnahmen zur Behebung.

2 Im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung bezeichnen

sie in regelmässigen Abständen neue Entwicklungsschwerpunkte. Sie

setzen dabei Ziele und überprüfen, ob diese erreicht wurden. Sie betei-

ligen die Lehrpersonen soweit erforderlich an der Qualitätssicherung

und -entwicklung.

4

Musikschulverordnung (MuSV) 410.61

1 Die Musikschulen stellen in Zusammenarbeit mit ihren Infrastruktur

Trägerschaften für den Unterricht geeignete Räume zur Verfügung.

2 Der Unterricht findet auf den persönlichen Instrumenten der

Schülerinnen und Schüler statt.

3 Die Musikschule stellt das Instrument für den Unterricht zur Ver-

fügung, wenn die Mitnahme des eigenen Instruments für die Schülerin

oder den Schüler nicht zumutbar ist.

4 Sie ist für den Unterhalt ihrer Instrumente verantwortlich.

und Instrumente

C. Anerkennung und Finanzierung

1 Das Amt anerkennt Musikschulen auf den Beginn eines Anerkennung

Schuljahres. Es erlässt Richtlinien zu den einzureichenden Unterlagen

und Angaben.

2 Die Musikschulen reichen das vollständige Gesuch um Anerken-

nung bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres ein.

3 Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens besucht das Amt die

Musikschule.

4 Das Amt kann eine externe Stelle mit der Prüfung der Anerken-

nungsvoraussetzungen und dem Besuch der Musikschule beauftragen.

5 Bestehen während der Dauer der Anerkennung Hinweise darauf,

dass die Musikschule die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nur

teilweise erfüllt, kann das Amt eine ausserordentliche Überprüfung

anordnen.

1 Die Beiträge des Kantons gemäss § 8 MuSG werden den Beiträge des

anerkannten Musikschulen in Form einer Pauschale pro Schülerin und Kantons

Schüler oder einer Pauschale pro Schülergruppe ausgerichtet.

2 Für Kurse werden Pauschalen ausgerichtet, wenn sie eine Mindest-

dauer von acht Stunden pro Semester aufweisen (Semesterkurse).

3 Der Kanton entrichtet Pauschalen für das Grundangebot und das

Förderprogramm an die Musikschule, die gemäss der Wohngemeinde

der Schülerin oder des Schülers für das Grundangebot zuständig ist.

Die Pauschale pro Schülerin und Schüler für die Studiumsvorbereitung

wird der durchführenden Musikschule entrichtet.

4 Die Musikschulen sorgen dafür, dass die Pauschalen pro Schüler-

gruppe für die musikalische Grundbildung den auftraggebenden Ge-

meinden gemäss § 77 VSG zukommen.

a. Grundsätze

1. 1. 23-119

5

410.61 Musikschulverordnung (MuSV)

b. Berechnungs-

grundlagen

c. Pauschalen

d. Beitrags-

gesuche

1 Die Beiträge berechnen sich aufgrund

a. der Anzahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler der bei-

tragsberechtigten Angebotskategorien gemäss § 16 Abs. 1 im vor-

angegangenen Schuljahr,

b. der Anzahl der beitragsberechtigten Angebote gemäss § 16 Abs. 2

im vorangegangenen Schuljahr.

2 Massgebend ist der Durchschnitt des ersten und des zweiten Schul-

halbjahres.

3 Die Pauschale pro Schülerin und Schüler für die Studiumsvorbe-

reitung deckt die gesamten auf die Studiumsvorbereitung entfallenden

und nach Abzug der Elternbeiträge sowie Drittmittel verbleibenden

anrechenbaren Betriebskosten im Sinne von § 8 Abs. 3 MuSG ab.

4 Als Raumkosten im Sinne von § 8 Abs. 4 MuSG gelten insbeson-

dere Kosten für Erwerb, Miete, Investitionen, Abschreibungen, Amor-

tisationen, Unterhalt und Versicherung.

1 Die Pauschalen pro Schülerin und Schüler betragen pro

Schuljahr

a. Fr. 376 im Einzelunterricht im Grundangebot,

b. Fr. 210 im Unterricht zu zweit im Grundangebot,

c. Fr. 566 für das gesamte Angebot im Förderprogramm,

d. Fr. 12 666 für das gesamte Angebot in der Studiumsvorbereitung.

2 Die Pauschalen pro Schülergruppe im Grundangebot betragen pro

Schuljahr

a. Fr. 475 für den Gruppenunterricht, Ensembles und Semesterkurse

von 3 bis 6 Schülerinnen und Schülern,

b. Fr. 661 für Ensembles und Semesterkurse von 7 bis 15 Schülerinnen

und Schülern,

c. Fr. 1309 für Ensembles und Semesterkurse von 16 und mehr Schü-

lerinnen und Schülern,

d. Fr. 609 pro Jahreslektion für die musikalische Grundbildung.

3 Das Amt überprüft die Pauschalen regelmässig.

1 Die Musikschulen reichen die Beitragsgesuche bis zum

30. September des laufenden Jahres beim Verband Zürcher Musik-

schulen (VZM) ein. Das Amt kann die Frist in begründeten Fällen er-

strecken. Verspätet eingereichte Gesuche werden nicht behandelt.

2 Die Musikschulen verwenden dabei die vom Amt zur Verfügung

gestellten Formulare.

6

Musikschulverordnung (MuSV)

3 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen

a. Jahresrechnung,

b. Jahresbericht,

c. Revisionsbericht,

d. Berichterstattungsformular.

410.61

4 Die Musikschulen weisen die nicht anrechenbaren Betriebskos-

ten gemäss § 8 MuSG gesondert aus.

5 Der VZM prüft die Gesuche und übermittelt sie mit einer Stel-

lungnahme dem Amt.

1 Das Amt und der VZM regeln dessen Leistungen in einer e. Leistungen

Vereinbarung.

2 Die Leistungen umfassen insbesondere

a. die fachliche Beratung des Amtes,

b. die Beratung der Musikschulen,

c. die Vorprüfung der von den Musikschulen eingereichten Staatsbei-

tragsgesuche,

d. die jährliche Zusammenstellung statistischer Kennzahlen der Mu-

sikschulen.

3 Der Kanton entschädigt den VZM jährlich mit Fr. 3.50 pro Pau-

schale, die gemäss § 16 Abs. 1 lit. a und b ausgerichtet wird.

des VZM

1 Die Gemeinden tragen die Betriebskosten der Musikschu- Beiträge der

len nach Abzug der Beiträge gemäss § 7 lit. a und c–e MuSG.

2 Im Rahmen der Festsetzung des Individuellen Sonderlastenaus-

gleichs werden höchstens 50% der anrechenbaren Kosten der Musik-

schulen, vermindert um den Beitrag des Kantons, als Gemeindeanteil

berücksichtigt.

Gemeinden

D. Übergangsbestimmung

1 Nach bisherigem Recht beitragsberechtigte Musikschulen

behalten ihre Beitragsberechtigung bis zur Anerkennung gemäss § 13,

längstens aber bis Ende Schuljahr 2026/2027.

1. 1. 23-119

7

410.61

Musikschulverordnung (MuSV)

2 Mit der rechtskräftigen Verweigerung der Anerkennung fällt die

Beitragsberechtigung dahin.

8

1 OS 77, 538; Begründung siehe AB1 2022-10-14.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.

3 LS 410.6.

4 LS 412.100.

5 SR 442.133.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →