410.6
MUSGLEM
CH-ZH
Art. 2 : Musikschulgesetz (MuSG)
Art. 2
1 Die Gemeinden gewährleisten Kindern, Jugendlichen und Aufgaben der
jungen Erwachsenen gemäss § 1 lit. a den Zugang zu einer Musikschule. Gemeinden
2 Sie können dazu
a. eigene Musikschulen führen,
b. mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten,
c. mit privaten Musikschulen zusammenarbeiten.