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410.6 MUSGLEM CH-ZH

Musikschulgesetz (MuSG) (MUSG)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Dieses Gesetz regelt

a. das Angebot an Musikunterricht an vom Kanton anerkannten Mu-

sikschulen ausserhalb des Unterrichts nach Lehrplan für Kinder,

Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Abschluss ihrer Erst-

ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, mit

Wohnsitz im Kanton Zürich,

b. die Organisation, Anerkennung und Finanzierung der Musikschu-

len.

Geltungsbereich

1 Die Gemeinden gewährleisten Kindern, Jugendlichen und Aufgaben der

jungen Erwachsenen gemäss § 1 lit. a den Zugang zu einer Musikschule. Gemeinden

2 Sie können dazu

a. eigene Musikschulen führen,

b. mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten,

c. mit privaten Musikschulen zusammenarbeiten.

1 Die Musikschulen ergänzen und vertiefen mit ihrem Ange- Auftrag und

bot den Musikunterricht an der Volksschule und den Mittelschulen.

2 Das Angebot der Musikschulen

a. ermöglicht musikalisch interessierten Kindern, Jugendlichen und

jungen Erwachsenen eine musikalische Grundbildung, das Spielen

eines Instrumentes, das Erlernen des Gesangs und das gemeinsame

Musizieren,

b. fördert und unterstützt die musikalische Begabung der Schülerinnen

und Schüler,

c. fördert besonders talentierte Schülerinnen und Schüler und bereitet

sie auf ein Studium in Musik vor,

d. ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine aktive Teilnahme

am Musikleben ihrer Region,

e. fördert öffentliche Auftritte der Schülerinnen und Schüler.

Ziel der Musik-

schulen

1. 1. 23-119

1

410.6

Musikschulgesetz (MuSG)

3 Die Musikschulen gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot

und stellen den Zugang zu einem erweiterten musikalischen Angebot

sicher.

4 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion (Direktion) legt

das musikalische Mindestangebot gemäss Abs. 3 fest.

1 Die Musikschulen arbeiten mit der Volksschule, den Mittel-

schulen, mit anderen Musikschulen und weiteren Musikinstitutionen

zusammen.

2 Sie koordinieren ihre Vorbereitungskurse für das Studium in Mu-

sik mit den Fachhochschulen.

1 Die Direktion anerkennt eine Musikschule, wenn diese

a. Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen den freien Zugang

zum Musikunterricht gemäss § 2 Abs. 1 bietet,

b. im Auftrag von mindestens einer Gemeinde tätig ist,

c. über ein Mindestangebot gemäss § 3 Abs. 3 verfügt,

d. Musikunterricht anbietet, der in der Regel von Lehrpersonen mit

einem anerkannten Hochschuldiplom oder einer als gleichwertig

geltenden Ausbildung erteilt wird,

e. die in ihrem Tätigkeitsgebiet üblichen Qualitätsstandards einhält

und

f. über die notwendige Infrastruktur und das geeignete Instrumenta-

rium verfügt.

2 Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.

1 Die Direktion anerkennt Musikschulen für jeweils längstens

acht Jahre.

2 Sie kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen

gemäss § 5 nicht mehr erfüllt sind.

Die Finanzierung der Musikschulen erfolgt durch

a. Beiträge des Kantons,

b. Beiträge der Gemeinden,

c. Elternbeiträge,

d. Einnahmen aus Dienstleistungen,

e. Drittmittel.

1 Der Kanton leistet an die Betriebskosten der Musikschulen

Kostenanteile. Diese entsprechen insgesamt durchschnittlich 10% der

anrechenbaren Betriebskosten.

2 Der Kanton leistet seine Beiträge als Schülerpauschalen.

2

Musikschulgesetz (MuSG)

410.6

3 Als anrechenbare Betriebskosten gelten die tatsächlichen Aufwen-

dungen im Sinne des Auftrages gemäss § 3 für

a. die Löhne des Lehrpersonals, der Schulleitung sowie des administra-

tiven und technischen Personals,

b. weitere Kosten gemäss Betriebsrechnung, soweit sie für die Musik-

schule notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweck-

mässigen Betriebsführung anfallen.

4 Raumkosten gelten nicht als anrechenbare Kosten.

1 Die Musikschulen können von den Eltern der Schülerinnen Elternbeiträge

und Schüler, die den Musikunterricht gemäss § 2 Abs. 1 besuchen, Bei-

träge erheben.

2 Die Summe aller Elternbeiträge einer Musikschule darf 50% der

anrechenbaren Betriebskosten nicht übersteigen.

3 Die Musikschulen berücksichtigen bei der Festlegung der Beiträge

die wirtschaftliche Situation der Eltern sowie den erhöhten Ausbildungs-

bedarf musikalisch Begabter.

ändert:...6

bisherigen

Rechts

1 OS 77,533.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.

3 ABI 2018-11-09.

4 ABI 2019-09-20.

5 LS 412.100.

6 Text siehe OS 77, 533.

1. 1. 23-119

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