Musikschulgesetz (MuSG) (MUSG)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Dieses Gesetz regelt
a. das Angebot an Musikunterricht an vom Kanton anerkannten Mu-
sikschulen ausserhalb des Unterrichts nach Lehrplan für Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Abschluss ihrer Erst-
ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, mit
Wohnsitz im Kanton Zürich,
b. die Organisation, Anerkennung und Finanzierung der Musikschu-
len.
Geltungsbereich
1 Die Gemeinden gewährleisten Kindern, Jugendlichen und Aufgaben der
jungen Erwachsenen gemäss § 1 lit. a den Zugang zu einer Musikschule. Gemeinden
2 Sie können dazu
a. eigene Musikschulen führen,
b. mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten,
c. mit privaten Musikschulen zusammenarbeiten.
1 Die Musikschulen ergänzen und vertiefen mit ihrem Ange- Auftrag und
bot den Musikunterricht an der Volksschule und den Mittelschulen.
2 Das Angebot der Musikschulen
a. ermöglicht musikalisch interessierten Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen eine musikalische Grundbildung, das Spielen
eines Instrumentes, das Erlernen des Gesangs und das gemeinsame
Musizieren,
b. fördert und unterstützt die musikalische Begabung der Schülerinnen
und Schüler,
c. fördert besonders talentierte Schülerinnen und Schüler und bereitet
sie auf ein Studium in Musik vor,
d. ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine aktive Teilnahme
am Musikleben ihrer Region,
e. fördert öffentliche Auftritte der Schülerinnen und Schüler.
Ziel der Musik-
schulen
1. 1. 23-119
1
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Musikschulgesetz (MuSG)
3 Die Musikschulen gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot
und stellen den Zugang zu einem erweiterten musikalischen Angebot
sicher.
4 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion (Direktion) legt
das musikalische Mindestangebot gemäss Abs. 3 fest.
1 Die Musikschulen arbeiten mit der Volksschule, den Mittel-
schulen, mit anderen Musikschulen und weiteren Musikinstitutionen
zusammen.
2 Sie koordinieren ihre Vorbereitungskurse für das Studium in Mu-
sik mit den Fachhochschulen.
1 Die Direktion anerkennt eine Musikschule, wenn diese
a. Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen den freien Zugang
zum Musikunterricht gemäss § 2 Abs. 1 bietet,
b. im Auftrag von mindestens einer Gemeinde tätig ist,
c. über ein Mindestangebot gemäss § 3 Abs. 3 verfügt,
d. Musikunterricht anbietet, der in der Regel von Lehrpersonen mit
einem anerkannten Hochschuldiplom oder einer als gleichwertig
geltenden Ausbildung erteilt wird,
e. die in ihrem Tätigkeitsgebiet üblichen Qualitätsstandards einhält
und
f. über die notwendige Infrastruktur und das geeignete Instrumenta-
rium verfügt.
2 Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.
1 Die Direktion anerkennt Musikschulen für jeweils längstens
acht Jahre.
2 Sie kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen
gemäss § 5 nicht mehr erfüllt sind.
Die Finanzierung der Musikschulen erfolgt durch
a. Beiträge des Kantons,
b. Beiträge der Gemeinden,
c. Elternbeiträge,
d. Einnahmen aus Dienstleistungen,
e. Drittmittel.
1 Der Kanton leistet an die Betriebskosten der Musikschulen
Kostenanteile. Diese entsprechen insgesamt durchschnittlich 10% der
anrechenbaren Betriebskosten.
2 Der Kanton leistet seine Beiträge als Schülerpauschalen.
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Musikschulgesetz (MuSG)
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3 Als anrechenbare Betriebskosten gelten die tatsächlichen Aufwen-
dungen im Sinne des Auftrages gemäss § 3 für
a. die Löhne des Lehrpersonals, der Schulleitung sowie des administra-
tiven und technischen Personals,
b. weitere Kosten gemäss Betriebsrechnung, soweit sie für die Musik-
schule notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweck-
mässigen Betriebsführung anfallen.
4 Raumkosten gelten nicht als anrechenbare Kosten.
1 Die Musikschulen können von den Eltern der Schülerinnen Elternbeiträge
und Schüler, die den Musikunterricht gemäss § 2 Abs. 1 besuchen, Bei-
träge erheben.
2 Die Summe aller Elternbeiträge einer Musikschule darf 50% der
anrechenbaren Betriebskosten nicht übersteigen.
3 Die Musikschulen berücksichtigen bei der Festlegung der Beiträge
die wirtschaftliche Situation der Eltern sowie den erhöhten Ausbildungs-
bedarf musikalisch Begabter.
ändert:...6
bisherigen
Rechts
1 OS 77,533.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
3 ABI 2018-11-09.
4 ABI 2019-09-20.
5 LS 412.100.
6 Text siehe OS 77, 533.
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