410.5
MARRRM
CH-ZH
Art. 2 : Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)
Art. 2
¹ Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturi- Wirkung der
tätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen ent- Anerkennung
sprechen.
2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die
allgemeine Hochschulreife.
3 Sie berechtigen insbesondere zur
a. Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach