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410.5 MARRRM CH-ZH

Art. 2 : Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

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Art. 2

¹ Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturi- Wirkung der

tätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen ent- Anerkennung

sprechen.

2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die

allgemeine Hochschulreife.

3 Sie berechtigen insbesondere zur

a. Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach

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