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410.5 MARRRM CH-ZH

Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) (MAR)

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung Gegenstand

von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitäts-

ausweisen.

¹ Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturi- Wirkung der

tätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen ent- Anerkennung

sprechen.

2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die

allgemeine Hochschulreife.

3 Sie berechtigen insbesondere zur

a. Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach

Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitäts-

ausweise werden im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt,

wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

Maturitäts-

schulen

Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an

einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an

einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene

erworben worden sind.

Bildungsziel

1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schü-

lern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse

zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbst-

ständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte,

ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifi-

sche oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelan-

gen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschul-

studium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft

vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Wil-

lenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie

die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.

2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu

neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und

ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Grup-

pen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu

abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und

vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissen-

schaftlicher Arbeit.

3 Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache

und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und

fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu

äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Spra-

che verbundenen Kultur zu erkennen.

4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen,

technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und

dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schwei-

zerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung

gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der

Natur wahrzunehmen.

2

Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

410.5

1 Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindes- Dauer

tens zwölf Jahre dauern.

2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die

Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten.

Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I

eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.

3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die

Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein

angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absol-

viert werden.

4 Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den

gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den

Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.

1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unter- Lehrkräfte

richt von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitäts-

schulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbil-

dung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen

die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist, ist

als Abschluss ein universitärer Master verlangt.

2 Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von

Lehrkräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entspre-

chende fachliche Qualifikation verfügen.

Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die Lehrpläne

vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamt-

schweizerischen Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der

kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.

1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergän- Maturitäts-

zungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.

2 Die Grundlagenfächer sind

a. die Erstsprache,

b. eine zweite Landessprache,

c. eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine

alte Sprache),

d. Mathematik,

e. Biologie,

f. Chemie,

g. Physik,

fächer und

weitere obliga-

torische Fächer

1. 1. 19-103

3

410.5 Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

h. Geschichte,

i. Geographie,

k. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.

2bis Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grund-

lagenfach anzubieten.

3 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächer-

gruppen auszuwählen

a. alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch),

b. eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spa-

nisch oder Russisch),

c. Physik und Anwendungen der Mathematik,

d. Biologie und Chemie,

e. Wirtschaft und Recht,

f. Philosophie/Pädagogik/Psychologie,

g. Bildnerisches Gestalten und

h. Musik.

4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen

a. Physik,

b. Chemie,

c. Biologie,

d. Anwendungen der Mathematik,

dbis. Informatik,

e. Geschichte,

f. Geographie,

g. Philosophie,

h. Religionslehre,

i. Wirtschaft und Recht,

k. Pädagogik/Psychologie,

1. Bildnerisches Gestalten,

m. Musik und

n. Sport.

5 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleich-

zeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzei-

tige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach aus-

geschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als

Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestal-

ten oder Sport als Ergänzungsfach aus.

4

Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

410.5

5bis Als weitere obligatorische Fächer belegen alle Schülerinnen und

Schüler

a. Informatik,

b. Wirtschaft und Recht.

6 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grund-

lagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen

der Kantone massgebend.

7 Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens

zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann

eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt wer-

den.

Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Maturaarbeit

Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kom-

mentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.

Die gesamte Unterrichtszeit für die in Art. 9 aufgeführten Anteile der

Fächer muss folgende Anteile umfassen

a. für die Grundlagenfächer und die weiteren obligatorischen

Fächer

(Erstsprache, zweite und dritte Sprache)

verschiedenen

Lern- und

Wahlbereiche

1. Sprachen

30-40%

2. Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften

(Biologie, Chemie und Physik)

27-37%

3. Geistes- und Sozialwissenschaften

(Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht

sowie allenfalls Philosophie)

10-20%

4. Kunst

5-10%

b. für den Wahlbereich

15-25%

(Bildnerisches Gestalten und/oder Musik)

Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit

Art. 11bis Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schü- Inter-

ler mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.

disziplinarität

Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Dritte Landes-

Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landes- sprache

sprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Ver-

ständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten des Landes

sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.

1. 1. 19-103

5

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Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

Rätoromanisch

Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache

zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 2

lit. a) bezeichnet werden.

Prüfungsfächer

1 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Matu-

ritätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich

mündlich geprüft werden.

2 Prüfungsfächer sind

a. die Erstsprache,

b. eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache im

Sinne von Art. 9 Abs. 7,

c. Mathematik,

d. das Schwerpunktfach und

e. ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons

massgebend sind.

Maturitätsno-

ten und Bewer-

tung der

Maturaarbeit

1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt

a. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur

Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und

der Leistungen an der Maturitätsprüfung,

b. in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbil-

dungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist,

c. in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schrift-

lichen Arbeit und ihrer Präsentation.

2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schrift-

lichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt.

Bestehens-

normen

des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19914,

b. Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der

Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung und zu den eidgenös-

sischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker

nach dem Lebensmittelgesetz oder

1. 1. 19-103

1

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Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

c. Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entspre-

chenden kantonalen und interkantonalen Regelungen.

2. Anerkennungsbedingungen

Grundsatz

Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Matu-

ritätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten

werden.

6

Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

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3. Besondere Bestimmungen

Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte Zweisprachige

zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden. Maturität

1 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglements Schulversuche

für die Durchführung von Schulversuchen und für Schweizerschulen

im Ausland können bewilligt werden.

2 Abweichungen für Schulversuche sind von der Schweizerischen

Maturitätskommission, solche für Schweizerschulen im Ausland vom

Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

(WBF) zu bewilligen.

1 Der Maturitätsausweis enthält: Formerforder-

a. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kan- nisse an den

tonsbezeichnung, Ausweis

b. den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen

des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gym-

nasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»,

c. den Namen der Schule, die ihn ausstellt,

d. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Aus-

länder: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum

der Inhaberin oder des Inhabers,

e. die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber

die Schule besucht hat,

f. die Noten der Maturitätsfächer nach Art. 9 Abs. 1,

g. das Thema der Maturaarbeit,

h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Matu-

rität mit Angabe der zweiten Sprache und

i. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rek-

torin oder des Rektors der Schule.

2 Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte

Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.

4. Schweizerische Maturitätskommission

Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen

Maturitätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung

vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bun-

desrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs-

direktoren.

1. 1. 19-103

7

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5. Verfahren

Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

Zuständigkeit

1 Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische

Maturitätskommission.

2 Über Gesuche entscheiden das WBF und der Vorstand der EDK

auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission.

Rechtsschutz

Auf Bundesebene

Gegen Verfügungen des WBF kann der gesuchstellende Kanton Be-

schwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen

Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

b. Auf interkantonaler Ebene

1 Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der ge-

suchstellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert

60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK an-

fechten.

2 Gegen Entscheide der Plenarversammlung kann ein Kanton ge-

stützt auf Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)³ beim Bun-

desgericht Klage einreichen. Für die betroffenen Schulträger steht

die Beschwerde gemäss Art. 82 BGG³ zur Verfügung.

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Übergangs-

bestimmungen

6. Schlussbestimmungen

Die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom

22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen wird

aufgehoben.

Auf Bundesebene

Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht

Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung des Bundes gültig.

b. Auf interkantonaler Ebene

Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses

Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeug-

nisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestim-

mungen dieses Reglements entsprechen.

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Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)

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Art. 25bis 1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht Übergangs-

eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.

bestimmungen

für die Ände-

rungen vom

2 Anerkennungsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Änderun-

gen vom 14. Juni 2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht 14. Juni 2007

beurteilt.

3 Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemäss

bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach

Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 an das neue Recht

anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweize-

rischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen.

Art. 25ter Informatik muss spätestens am 1. August 2022 als weite- Übergangs-

res obligatorisches Fach eingeführt sein.

bestimmungen

für die Ände-

rungen vom

21. Juni 2018

Inkrafttreten

Art. 26 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.

1 OS 64, 485. Bundesrat und EDK haben je separate, aber aufeinander abge-

stimmte Erlasse für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossen. Die vorliegende

Ausgabe fasst die beiden Erlasse zusammen (Verwaltungsvereinbarung Bun-

desrat/EDK Art. 1 Abs. 3).

2 LS 410.4.

3 SR 173.110.

4 SR 414.110.

5 SR 811.11.

1. 1. 19-103

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