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410.444 CH-ZH

Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine

höhere Ausbildung für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildne-

rin bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in

diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Ausbildung

Die Ausbildung gewährleistet eine wissenschaftlich fun- Ziel

dierte und praxisbezogene Grundqualifikation, welche Erwachsenen-

bildner und -bildnerinnen befähigt, als Bildungsverantwortliche, Bil-

dungsorganisatoren und Ausbildende in Zusammenhang mit der

Ausbildung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten.

Die Diplomierten sollen insbesondere

a) fähig sein, auf Grund einer Analyse des Umfeldes und den daraus

abgeleiteten Bedürfnissen, Leitlinien für die Bildungsarbeit zu ent-

wickeln und zu evaluieren,

b) fähig sein, auf Grund dieser Leitlinien, Ausbildungskonzepte zu

entwickeln, die bezogen auf ihre Ziele, auf ihre Inhalte und auf

ihren Aufbau einem Zielpublikum von Erwachsenen entsprechen,

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c) Bildungsveranstaltungen konzipieren und leiten können unter

Verwendung von erwachsenengerechten Methoden, Medien und

Evaluationsinstrumenten,

d) über die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen

Kompetenzen verfügen, insbesondere Kommunikationsfähigkeit,

Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zur

Selbsteinschätzung,

in der Lage sein, im berufsethischen Sinne verantwortungsbewusst

zu handeln.

Die Ausbildung setzt sich aus einem praxisbezogenen und

einem theoretischen Ausbildungsteil zusammen und wird parallel zur

Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin ab-

solviert.

Der praxisbezogene Ausbildungsteil besteht aus der begleiteten

Reflexion der Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenen-

bildnerin, insbesondere auf Grund der theoretischen Ausbildungs-

inhalte.

Der theoretische Ausbildungsteil umfasst folgende Fachbereiche

a) Bildungsprozesse mit Erwachsenen: Lernpsychologie, Erziehungs-

wissenschaften, Didaktik und Methodik, Gruppendynamik,

b) Ausbildungskonzepte: Gestaltung, Organisation und Evaluation,

c) Bildungsumfeld: politische, soziologische, ökonomische, philoso-

phische und historische Aspekte von Bildung.

Die Ausbildung findet mindestens zur Hälfte in Ausbildungs-

gruppen statt. Gruppendynamische Prozesse der Ausbildungsgruppen

und Lernprozesse sind dabei Gegenstand des Lernens.

Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom

Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird.

Die Zulassung zur Ausbildung erfordert

a) den Abschluss einer mindestens dreijährigen allgemeinbildenden

oder berufsbildenden Ausbildung der Sekundarstufe II oder eines

damit gleichwertigen Ausbildungswegs,

b) eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung und

c) eine aktuelle Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenen-

bildnerin.

Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der

Vorbildung nicht erfüllen, sehen die Ausbildungsinstitutionen Ein-

trittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor.

Die Ausbildung dauert mindestens 1200 Stunden.

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Darin enthalten ist der theoretische und der praktische Ausbil-

dungsteil sowie die zeitlichen Aufwendungen für die dozentenbeglei-

teten schriftlichen Arbeiten während und am Ende der Ausbildung.

Bei der Ausbildungsdauer werden frühere Ausbildungen und Er-

fahrungen im Bereich der Erwachsenenbildung angemessen berück-

sichtigt.

Qualifikation

der Dozenten

Die Dozenten und Dozentinnen verfügen entweder über

eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbil-

dung oder über ein Diplom in Erwachsenenbildung im Sinne dieses

Reglementes. In allen Fällen weisen sie eine mehrjährige Berufserfah-

rung in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen nach.

und

Dozentinnen

Die Ausbildungsinstitutionen ermöglichen und fördern die Fortbil-

dung ihrer Dozenten und Dozentinnen. Sie wachen darüber, dass diese

ihren Unterricht laufend den fachspezifischen und den didaktisch-

methodischen Entwicklungen anpassen.

2. Abschnitt: Diplom

Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomregle- Diplom-

ment, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder reglement

genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die

Erteilung des Diploms, enthält Bestimmungen zu den Aufgaben von

Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.

Das Diplom wird auf Grund

a) der fortlaufenden Beurteilung der Leistungen während der Aus-

bildung,

b) der Beurteilung der Diplomarbeit oder des Abschlussdossiers,

erteilt.

Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die am Ende der Aus-

bildung verfasst wird; das Abschlussdossier setzt sich aus schriftlichen

Arbeiten zusammen, die im Verlaufe der Ausbildung verfasst werden.

Alle Arbeiten werden in einem festgelegten Zeitraum unter Beglei-

tung eines Dozenten oder einer Dozentin durchgeführt.

Die Beurteilung der Diplomarbeit oder der Abschlussarbeiten

wird von den Dozenten oder Dozentinnen und von externen Experten

oder Expertinnen vorgenommen.

Erteilung

des Diploms

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Assessment-

Verfahren

Personen, die erwachsenenbildnerische Kompetenzen

durch langjährige Berufspraxis erworben haben und sich theoretische

Kenntnisse durch individuelle Weiterbildung angeeignet haben, kön-

nen das Diplom durch ein kantonal geregeltes Assessment-Verfahren

erlangen. Das Assessment-Verfahren überprüft die in Artikel 2 und

Artikel 3

Absätze 2 und 3 beschriebenen Mindestanforderungen und

beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 2.

Diplomurkunde

Die Diplomurkunde enthält

a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw.

der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,

b) die Personalien der oder des Diplomierten,

c) den Vermerk «Diplom für Erwachsenenbildner und Erwachsenen-

bildnerin»,

d) die Unterschrift der zuständigen Stelle,

e) den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das

Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».

Titel

Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten

Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Erwachsenenbildner»

bzw. als «diplomierte Erwachsenenbildnerin» zu bezeichnen.

Anerkennungs-

kommission

3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und

die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 15)

sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der

Ausbildung von Erwachsenenbildnern und -bildnerinnen in der

Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.

Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die

Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.

Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs-

kommission und regelt deren Vorsitz.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken-

nungskommission.

Anerkennungs-

gesuch

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von

mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur

Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.

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Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der

EDK den Antrag.

Die Anerkennungskommission kann dem Unterricht und den Prü-

fungen beiwohnen bzw. Einsicht in das Beurteilungsverfahren nehmen

und ergänzende Unterlagen anfordern.

Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung Entscheid

oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.

Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent-

scheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah-

men festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Verzeichnis

Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes

nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton

oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Be-

hebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungs-

institution wird darüber orientiert.

Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglementes Pilotversuche

können im Rahmen von Pilotversuchen von der Anerkennungskom-

mission bewilligt werden.

Diese Versuche müssen zeitlich begrenzt sein und auf einem klaren

Konzept beruhen.

4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund-

sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio-

nalem Recht anerkennen.

Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder

eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

tes.

Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen-

Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner-

kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

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5. Kapitel: Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als

Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomverein-

barung).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der

Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten

nach der Anerkennung der ersten Diplome für Erwachsenenbildner

und Erwachsenenbildnerin gemäss diesem Reglement ebenfalls als

anerkannt.

Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Diplomen gemäss

Absatz 1 sind berechtigt, den im Artikel 11 bezeichneten Titel zu füh-

ren.

Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Ver-

langen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

Art. 20 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung

beigetreten sind.

1 OS 55, 406.

2 410.4.

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