Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine
höhere Ausbildung in Sozialer Arbeit bescheinigen, werden von der
EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Min-
destanforderungen erfüllen.
2 Anerkannt werden Diplome in Sozialer Arbeit, denen entweder
eine allgemeine Ausbildung mit Studienschwerpunkten oder eine in drei
Studienrichtungen differenzierte Ausbildung für Sozialarbeit, Sozial-
pädagogik oder soziokulturelle Animation zu Grunde liegt.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
1 Der Ausbildungsgang gewährleistet eine wissenschaftlich Ziel
fundierte und praxisbezogene Grundkompetenz für die Bearbeitung
der Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich der Sozialen Arbeit
fallen. Die Ausbildung stützt sich auf eine ganzheitliche und interdis-
ziplinäre Sicht der sozialen Prozesse.
2 Die Diplomierten sollen insbesondere
a. komplexe soziale Problemlagen erfassen können,
b. die der Problemlage entsprechende Intervention selbstständig pla-
nen, realisieren und evaluieren können,
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c. soziale Probleme und ihre Folgen präventiv und kurativ bearbeiten
können,
d. die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen Kom-
petenzen, insbesondere Kommunikations-, Entscheidungs- und Kri-
tikfähigkeit sowie Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung
besitzen,
e. über administrative und organisatorische Kenntnisse und Fähig-
keiten verfügen.
Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens folgende
Fachbereiche
a. Wissen im Sozialbereich: Theorien der Sozialen Arbeit, Interven-
tionsmethoden und -techniken, Aufbau und Organisation des
Sozialwesens, Geschichte der Sozialen Arbeit, Soziale Arbeit als
Beruf,
b. human- und sozialwissenschaftliches Wissen: Psychologie, Soziolo-
gie, Philosophie/Ethik, Pädagogik, Ökonomie, Sozialpolitik, Sozial-
versicherung, Recht.
1 Die Praxisausbildung ist integrierter Teil der Ausbildung
und erfolgt im Wesentlichen in unter der Verantwortung der Schule
geführten Praktika oder durch Berufstätigkeit in Sozialer Arbeit.
2 Sie erfolgt in öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen,
die eine qualifizierte Berufstätigkeit unter geeigneter fachlicher Anlei-
tung ermöglichen.
Die Schulen stellen die Integration von Theorie und Praxis
sicher. Diese erfolgt in unterschiedlichen methodisch-didaktischen
Ausbildungsformen namentlich auch durch Supervision oder Praxis-
beratung.
Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehr-
plan, der vom Kanton erlassen oder genehmigt wird.
1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert
a. einen Abschluss auf der Sekundarstufe II, der auf einer anerkann-
ten dreijährigen Berufsausbildung oder auf einer anerkannten All-
gemeinbildung beruht,
b. eine Arbeitserfahrung von mindestens einem Jahr,
c. das Bestehen einer Eignungsabklärung.
2 Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der
Vorbildung nicht erfüllen, sehen die Schulen Eintrittsprüfungen oder
andere Selektionsverfahren vor.
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1 Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre und umfasst Dauer
mindestens 3200 Lektionen.
2 Zur Ausbildungsdauer zählen Theorieausbildung, Praxisausbil-
dung, Theorie-Praxis-Intergration, Prüfungen und Diplomarbeit.
3 Die Praxisausbildung umfasst mindestens 1500 Lektionen, die
übrigen Ausbildungselemente zusammen mindestens 1600 Lektionen.
4 Ausbildungen für eine zusätzliche Studienrichtung oder für einen
zusätzlichen Studienschwerpunkt dauern mindestens ein Jahr und um-
fassen mindestens 400 Lektionen.
1 Die Lehrer und Lehrerinnen verfügen über eine abge-
schlossene Hochschulausbildung oder über eine Ausbildung einer höhe
ren Fachschule. Sie weisen sich über methodisch-didaktische Kompe-
tenzen aus.
2 Die Praxisausbildner und Praxisausbildnerinnen verfügen über eine
abgeschlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit und über eine mehrjäh-
rige berufliche Erfahrung.
3 Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehr-
kräfte und Praxislehrkräfte in Theorie und Praxis. Sie wachen darüber,
dass diese ihre Ausbildungstätigkeit laufend den fachspezifischen und
methodisch-didaktischen Entwicklungen anpassen.
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Qualifikation
der Lehrkräfte
und der Praxis-
lehrkräfte
Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Diplom-
Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Be- reglement
dingungen zur Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung
und zu den Aufgaben der Experten und Expertinnen und nennt die
Rechtsmittel.
1 Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung fol- Diplomierung
gender Elemente
a. Leistungen während der Ausbildung,
b. Diplomarbeit,
c. Diplomprüfung.
2 Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema der Sozialen Arbeit.
Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder meh-
rerer Lehrkräfte durchzuführen.
3 Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kennt-
nisse und die berufsbezogenen Kompetenzen geprüft.
4 Die Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der
Schule und externen Experten und Expertinnen abgenommen.
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Diplom Art. 12 1 Das Diplom enthält
a. die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton,
b. die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,
c. den Vermerk «Diplom in Sozialer Arbeit», mit der Angabe der
absolvierten Studienrichtung oder des Studienschwerpunkts und
der entsprechenden Berufsbezeichnung,
d. die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichts-
behörde,
e. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das Dip-
lom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Erzie-
hungsdirektorenkonferenz vom ...)».
Titel
Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Dip-
loms ist berechtigt, je nach absolvierter Studienrichtung oder je nach
Studienschwerpunkt einen der folgenden Berufstitel zu tragen
a. «dipl. Sozialarbeiter HFS», «dipl. Sozialarbeiterin HFS»,
b. «dipl. Sozialpädagoge HFS»3, «dipl. Sozialpädagogin HFS»,
c. «dipl. sozio-kultureller Animator HFS», «dipl. sozio-kulturelle Ani-
matorin HFS».
Anerkennungs-
kommission
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und
die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 18)
sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Aus-
bildung in Sozialer Arbeit in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerken-
nungskommission. Sie koordiniert ihre Arbeit mit der Eidgenössi-
schen Fachkommission für die Höheren Fachschulen im Sozialbereich.
2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die
Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerken-
nungskommission und regelt deren Vorsitz. Die Konferenz der kanto-
nalen Fürsorgedirektoren und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft
der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit haben Vorschlagsrecht für
ihre Vertreter und Vertreterinnen.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken-
nungskommission.
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¹ Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK Anerkennungs-
gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen gesuch
beizulegen.
² Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der
EDK den Antrag.
³ Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er-
gänzende Unterlagen anfordern.
¹ Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung Entscheid
und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
² Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent-
scheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah-
men festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest,
ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.
Geltungs-
zeitpunkt der
Anerkennung
¹ Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Dip- Verzeichnis
lome.
² Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen des Reglementes
nicht mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem Kanton eine ange-
messene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betref-
fenden Schule wird darüber orientiert.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
¹ Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund-
sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von interna-
tionalem Recht anerkennen.
² Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder
eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
³ Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Regle-
mentes. Die EDK holt die Stellungnahme der betreffenden Schul- und
Berufsverbände ein.
⁴ Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die An-
erkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
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5. Kapitel: Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als
Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomverein-
barung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Übergangs-
bestimmungen
¹ Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung
der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden,
gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome in Sozialer Arbeit
gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
Inkrafttreten
2 Die Inhaber und die Inhaberinnen von Diplomen gemäss Abs. 1
sind berechtigt, je nach Studienrichtung oder Studienschwerpunkt den
entsprechenden in Art. 13 bezeichneten Titel zu führen.
3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Ver-
langen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
¹ Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung
beigetreten sind.
6
¹ OS 55, 400.
2 LS 410.4.
3 In der französischen Schweiz sind zwei weitere Berufsbezeichnungen neben
dem Sozialpädagogen oder der Sozialpädagogin üblich, und zwar «maître ou
maîtresse socio-professionnels» und «éducateur ou éducatrice de la petite en-
fance». Die französische Version dieses Reglementes enthält zusätzlich diese
beiden Berufsbezeichnungen.