Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine
höhere Berufsausbildung in Musik bescheinigen, werden von der EDK
anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten Mindest-
anforderungen erfüllen.
2 Es werden folgende Diplome anerkannt
a. musikpädagogisches Diplom (Klassik),
b. künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz),
c. musikpädagogisch-künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz),
d. spezielles Diplom (Klassik oder Jazz).
3 Die Anerkennung der Lehrdiplome, die zum Unterrichten als
Musiklehrer oder Musiklehrerin an den öffentlichen Schulen der Sekun-
darstufe I und II berechtigen, wird in besonderen Reglementen gere-
gelt.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
1 Die Ausbildungen zum musikpädagogischen, künstleri- Ziel
schen, musikpädagogisch-künstlerischen oder speziellen Diplom ge-
währleisten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Aus-
übung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit.
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2 Die Diplomierten sollen anspruchsvolle und komplexe Aufgaben
in den verschiedenen Gebieten der Musik lösen können.
1 Die Ausbildung zum musikpädagogischen Diplom umfasst
eine musikalische Allgemeinbildung, eine künstlerische sowie eine
methodisch-didaktische Ausbildung.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur Erteilung von Unterricht im
Bereich ihres Studienhauptfaches an Einzelpersonen und Gruppen
verschiedener Altersstufen. Die Diplomierten können Eindrücke, Er-
fahrungen, emotionale Regungen und Stimmungen in Interpretation
und Improvisation musikalisch ausdrücken und vermitteln.
1 Die Ausbildung zum künstlerischen Diplom umfasst eine
musikalische Allgemeinbildung und die Ausbildung in den berufsspezi-
fischen Fächern; sie legt einen besonderen Schwerpunkt auf das Haupt-
fach (Hauptinstrument oder Gesang) und auf die Präsentation in der
Öffentlichkeit durch Konzerte und Aufführungen.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur professionellen Darstellung von
Musikwerken verschiedener Stilrichtungen, aus verschiedenen Zeit-
abschnitten, instrumental oder vokal, allein und in kleinen oder gros-
sen Ensembles und Orchestern.
1 Die Ausbildung zum musikpädagogisch-künstlerischen
Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung, eine künstleri-
sche sowie eine methodisch-didaktische Ausbildung.
2 Sie befähigt die Diplomierten, sich als Improvisatoren oder Im-
provisatorinnen, Interpreten oder Interpretinnen, Arrangeure oder
Arrangeurinnen, Komponisten oder Komponistinnen, Leiter oder Lei-
terinnen eigener Gruppen und Projekte zu betätigen und ihre instru-
mentalen und musikalischen Kenntnisse an Einzelpersonen und Grup-
pen verschiedener Altersstufen (Unterricht) und/oder einer breiteren
Öffentlichkeit (Medien) zu vermitteln.
1 Die Ausbildung zum speziellen Diplom umfasst eine
breite musikalische Grundausbildung und eine vertiefte Ausbildung
für besondere Qualifikationen, wie unter anderem Komposition, Diri-
gieren oder Chorleitung.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur beruflichen oder künstlerischen
Tätigkeit im betreffenden Bereich.
3 Die einzelnen Anforderungen des betreffenden Bereichs werden
im jeweiligen Rahmenstudienplan festgehalten.
2
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1 Schweizerische Rahmenstudienpläne umschreiben die Rahmen-
Zielsetzungen und Inhalte der verschiedenen höheren Ausbildungen studienpläne
in Musik. Sie stützen sich auf die Minimalanforderungen dieses Regle-
mentes.
2 Die Rahmenstudienpläne werden auf Vorarbeit der zuständigen
Direktorenkonferenzen von der EDK erlassen. Für Teiländerungen
der Rahmenstudienpläne ist die Anerkennungskommission zuständig.
1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert
Zulassungs-
a. den Abschluss einer anerkannten allgemeinbildenden oder berufs- bedingungen
bildenden Ausbildung der Sekundarstufe II,
b. eine musikalische Vorbildung,
c. das Bestehen einer Eignungsprüfung.
2 Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Bega-
bung nachgewiesen werden kann.
Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre.
Dauer
1 Die Dozenten und Dozentinnen für die musikalische Qualifikation
Allgemeinbildung und die methodisch-didaktische Ausbildung ver- der Dozenten
fügen in der Regel über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder
eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Lehrerfahrung.
und
2 Für den künstlerischen Unterricht sind Fachleute einzusetzen, die
sich über eine umfassende musikalische Ausbildung und über eine
berufliche und künstlerische Erfahrung ausweisen. Vom Nachweis
einer spezifischen Ausbildung in Musik kann abgesehen werden, wenn
die verlangte musikalisch-künstlerische Eignung anderweitig bewiesen
wird.
3 Alle Dozenten und Dozentinnen verfügen über eine methodisch-
didaktische Qualifikation.
4 Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozen-
ten und Dozentinnen in Theorie und Praxis.
Dozentinnen
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Diplom-
Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Be- reglement
dingungen zur Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung
und zur Aufgabe der Experten und Expertinnen und bezeichnet die
Rechtsmittel.
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Diplomierung
Prüfungsinhalte
Diplom
1 Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung der
Leistungen während der Ausbildung und der Diplomprüfung.
2 Die Diplomprüfung wird gemäss Diplomreglement (Art. 11) von
den Dozenten und Dozentinnen und externen Experten und Expertin-
nen durchgeführt.
3 Die Prüfungsinhalte orientieren sich an den Ausbildungszielen
und Rahmenstudienplänen und entsprechen den spezifischen Anfor-
derungen des angestrebten Diploms.
1 Die Prüfungsinhalte des musikpädagogischen Diploms
sind
a. musikalische Allgemeinbildung,
b. künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, technisch, musikalisch und
gestalterisch,
c. musikpädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und
Fertigkeiten.
2 Die Prüfungsinhalte des künstlerischen Diploms sind
a. Interpretation von Musikwerken verschiedener Stilrichtungen im
Rahmen von besonderen Situationen (interne Prüfungen, öffent-
liche Konzerte in verschiedenen Besetzungen, Solokonzerte),
b. analytische Kenntnisse der zu interpretierenden Werke,
c. verschiedene Interpretationsansätze.
3 Die Prüfungsinhalte des musikpädagogisch-künstlerischen Dip-
loms sind
a. musikalische Allgemeinbildung,
b. künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten, technisch, musikalisch und
improvisatorisch, solistisch und im Zusammenspiel, sowie Arrange-
ment und Komposition,
c. musikpädagogische, didaktische und methodische Kenntnisse und
Fertigkeiten.
4 Die Prüfungsinhalte des speziellen Diploms sind im auf den je-
weiligen Rahmenstudienplan abgestützten Diplomreglement (Art. 11)
festgehalten.
1 Das Diplom enthält
a. die Bezeichnung der Schule und des Kantons bzw. der Kantone, die
das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b. die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,
c. den Vermerk «musikpädagogisches Diplom», «künstlerisches Dip-
lom», «musikpädagogisch-künstlerisches Diplom» oder «spezielles
Diplom»,
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d. die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichts-
behörde,
e. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das
Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
Die Titel sind gemäss Art. 8 Abs. 4 der Diplomverein- Titel
barung geschützt. Die einzelnen geschützten Titelbezeichnungen sind
im Verzeichnis der Diplome gemäss Art. 19 festgehalten.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und Anerkennungs-
die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 19) kommission
sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der höhe-
ren musikalischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer An-
erkennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die
Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerken-
nungskommission und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken-
nungskommission.
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die Anerkennungs-
EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unter- gesuch
lagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der
EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er-
gänzende Unterlagen anfordern.
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung Entscheid
oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent-
scheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah-
men festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
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1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Dip-
lome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglemen-
tes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem Kanton eine ange-
messene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betref-
fenden Schule wird darüber orientiert.
4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund-
sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von interna-
tionalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder
eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Regle-
mentes.
4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die An-
erkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als
Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage und die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomverein-
barung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Übergangs-
bestimmungen
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung
der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden,
gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für höhere Ausbil-
dung in Musik gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Ver-
langen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
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1 Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft. Inkrafttreten
2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung
beigetreten sind.
1 OS 55, 393.
2 LS 410.4.
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