Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.441 CH-ZH

Art. 2 : Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst

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Art. 2

Der Ausbildungsgang gewährleistet eine umfassende Ziel der

Kompetenz in visueller und/oder audiovisueller Kunst und eine hohe Ausbildung

gestalterische Allgemeinbildung.

Die Diplomierten sollen insbesondere

a) verschiedene künstlerische Mittel und gestalterische Techniken

kennen und kreativ anwenden können,

b) gegebene Themen und eigene Ideen auf hohem Niveau visuell oder

audiovisuell umsetzen können,

c) ihr Schaffen im Rahmen der Kunstgeschichte und der zeitgenös-

sischen Kunst kritisch analysieren und formulieren können.

1.10.99 - 26

1

410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement

Lehrplan

Künstlerische

Arbeit

im Atelier

Gestalterische

und technische

Grundlagen

Theoretischer

Unterricht

Zulassung

zur Ausbildung

Dauer

der Ausbildung

Qualifikation

der Lehrkräfte

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