Art. 2 : Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst
Art. 2
Der Ausbildungsgang gewährleistet eine umfassende Ziel der
Kompetenz in visueller und/oder audiovisueller Kunst und eine hohe Ausbildung
gestalterische Allgemeinbildung.
Die Diplomierten sollen insbesondere
a) verschiedene künstlerische Mittel und gestalterische Techniken
kennen und kreativ anwenden können,
b) gegebene Themen und eigene Ideen auf hohem Niveau visuell oder
audiovisuell umsetzen können,
c) ihr Schaffen im Rahmen der Kunstgeschichte und der zeitgenös-
sischen Kunst kritisch analysieren und formulieren können.
1.10.99 - 26
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410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement
Lehrplan
Künstlerische
Arbeit
im Atelier
Gestalterische
und technische
Grundlagen
Theoretischer
Unterricht
Zulassung
zur Ausbildung
Dauer
der Ausbildung
Qualifikation
der Lehrkräfte