Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine
höhere Ausbildung in bildender Kunst bescheinigen, werden von der
EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Min-
destanforderungen erfüllen.
Das Reglement ist auf Lehrdiplome nicht anwendbar.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Der Ausbildungsgang gewährleistet eine umfassende Ziel der
Kompetenz in visueller und/oder audiovisueller Kunst und eine hohe Ausbildung
gestalterische Allgemeinbildung.
Die Diplomierten sollen insbesondere
a) verschiedene künstlerische Mittel und gestalterische Techniken
kennen und kreativ anwenden können,
b) gegebene Themen und eigene Ideen auf hohem Niveau visuell oder
audiovisuell umsetzen können,
c) ihr Schaffen im Rahmen der Kunstgeschichte und der zeitgenös-
sischen Kunst kritisch analysieren und formulieren können.
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Lehrplan
Künstlerische
Arbeit
im Atelier
Gestalterische
und technische
Grundlagen
Theoretischer
Unterricht
Zulassung
zur Ausbildung
Dauer
der Ausbildung
Qualifikation
der Lehrkräfte
Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehr-
plan, der vom Kanton erlassen oder genehmigt wird.
Sie umfasst insbesondere
a) die künstlerische Arbeit im Atelier,
b) den Erwerb von gestalterischen und technischen Grundlagen,
c) den theoretischen Unterricht.
Die Studierenden entwickeln in der Atelierarbeit ihre
Persönlichkeit, ihre künstlerische Sensibilität und Ausdrucksweise.
Die gestalterischen und technischen Kenntnisse und Fer-
tigkeiten werden in der Atelierarbeit und in ergänzendem Unterricht
erweitert und vertieft. Der Unterricht in diesen Disziplinen umfasst
traditionelle und neue Techniken, Medien, Materialkunde und Ver-
fahrensarten.
Der theoretische Unterricht erweitert die Allgemein-
bildung und den kulturellen Horizont der Studierenden, insbesondere
durch die Vermittlung der Kultur- und Kunstgeschichte. Er fördert die
Reflexion über das künstlerische Schaffen und über die Stellung der
Kunstschaffenden in der Gesellschaft.
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
a) eine allgemeinbildende oder eine berufliche Ausbildung der Se-
kundarstufe II erfolgreich absolviert hat,
b) eine gestalterische Grundausbildung nachweist,
c) das Aufnahmeverfahren bestanden hat.
Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Bega-
bung nachgewiesen wird. Mindestalter für die Aufnahme ist in diesem
Fall das vollendete 18. Altersjahr.
Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre Vollzeit-
unterricht mit mindestens 2500 Unterrichtsstunden.
Die Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht verfügen
über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige
Ausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung.
Für den künstlerischen und fachspezifischen Unterricht werden
Fachleute eingesetzt, die in der Regel einen Abschluss an einer höhe-
ren Fachschule für Gestaltung bzw. an einer Hochschule für Gestal-
tung und Kunst oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen. In
allen Fällen ist eine zusätzliche künstlerische Tätigkeit gefordert.
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Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement
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Alle Lehrkräfte verfügen über eine methodisch-didaktische Eig-
nung.
Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehr-
kräfte in Theorie und Praxis.
Die Schulen haben den Unterricht und die Arbeitsform Unterrichts-
so zu gestalten, dass das Erreichen des Bildungszieles im Sinne von formen,
Artikel 2
gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Lehrmittel sowie für
die personellen, räumlichen und materiellen Ressourcen.
Infrastruktur
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement. Dieses Diplom-
regelt die spezifischen Bedingungen der Diplomierung, enthält Be- reglement
stimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und nennt
die Rechtsmittel.
Die Diplomierung erfolgt auf Grund der Bewertung Diplomierung
folgender Elemente
a) Leistungen während der Ausbildung,
b) Diplomarbeit,
c) Diplomprüfung.
Die Diplomarbeit besteht in der Schaffung eines künstlerischen
Werks. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder
mehrerer Lehrkräfte durchzuführen.
Die Diplomprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prü-
fungen über die theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Diese Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der
Schule und externen Experten abgenommen.
Das Diplom enthält
a) die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton,
b) die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,
c) den Vermerk «Diplom in bildender Kunst» und die Bezeichnung
der Spezialisierung(en),
d) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde,
e) den Ort und das Datum.
Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das
Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
Diplom, Titel
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Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist
berechtigt, sich als «diplomiert in bildender Kunst» zu bezeichnen.
Anerkennungs-
kommission
Anerkennungs-
gesuch
Entscheid
Geltungs-
zeitpunkt der
Anerkennung
Verzeichnis
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die
periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 18),
sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der künst-
lerischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungs-
kommission.
Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die
Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs-
kommission und regelt deren Vorsitz. Für drei dieser Mitglieder hat
die Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung Vorschlagsrecht.
Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken-
nungskommission.
Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK
gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen
beizulegen.
Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der
EDK den Antrag.
Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er-
gänzende Unterlagen anfordern.
Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung
und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent-
scheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah-
men festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest,
ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen des Reglementes
nicht mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton
eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft
der Schule wird darüber orientiert.
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4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund-
sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio-
nalem Recht anerkennen.
Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder
eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
tes.
Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen-
Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner-
kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als
Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomverein-
barung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Die Richtlinien zur Anerkennung der Diplome für Übergangs-
höhere Ausbildung in bildender Kunst vom 26. Oktober 1990 werden bestimmungen
aufgehoben.
Anerkennungen, die nach diesen Richtlinien erfolgt sind, gelten
auch nach neuem Recht.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung
beigetreten sind.
Inkrafttreten
1 OS 55, 388.
2 410.4.
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