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410.441 CH-ZH

Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine

höhere Ausbildung in bildender Kunst bescheinigen, werden von der

EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Min-

destanforderungen erfüllen.

Das Reglement ist auf Lehrdiplome nicht anwendbar.

2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Ausbildung

Der Ausbildungsgang gewährleistet eine umfassende Ziel der

Kompetenz in visueller und/oder audiovisueller Kunst und eine hohe Ausbildung

gestalterische Allgemeinbildung.

Die Diplomierten sollen insbesondere

a) verschiedene künstlerische Mittel und gestalterische Techniken

kennen und kreativ anwenden können,

b) gegebene Themen und eigene Ideen auf hohem Niveau visuell oder

audiovisuell umsetzen können,

c) ihr Schaffen im Rahmen der Kunstgeschichte und der zeitgenös-

sischen Kunst kritisch analysieren und formulieren können.

1.10.99 - 26

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410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement

Lehrplan

Künstlerische

Arbeit

im Atelier

Gestalterische

und technische

Grundlagen

Theoretischer

Unterricht

Zulassung

zur Ausbildung

Dauer

der Ausbildung

Qualifikation

der Lehrkräfte

Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehr-

plan, der vom Kanton erlassen oder genehmigt wird.

Sie umfasst insbesondere

a) die künstlerische Arbeit im Atelier,

b) den Erwerb von gestalterischen und technischen Grundlagen,

c) den theoretischen Unterricht.

Die Studierenden entwickeln in der Atelierarbeit ihre

Persönlichkeit, ihre künstlerische Sensibilität und Ausdrucksweise.

Die gestalterischen und technischen Kenntnisse und Fer-

tigkeiten werden in der Atelierarbeit und in ergänzendem Unterricht

erweitert und vertieft. Der Unterricht in diesen Disziplinen umfasst

traditionelle und neue Techniken, Medien, Materialkunde und Ver-

fahrensarten.

Der theoretische Unterricht erweitert die Allgemein-

bildung und den kulturellen Horizont der Studierenden, insbesondere

durch die Vermittlung der Kultur- und Kunstgeschichte. Er fördert die

Reflexion über das künstlerische Schaffen und über die Stellung der

Kunstschaffenden in der Gesellschaft.

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

a) eine allgemeinbildende oder eine berufliche Ausbildung der Se-

kundarstufe II erfolgreich absolviert hat,

b) eine gestalterische Grundausbildung nachweist,

c) das Aufnahmeverfahren bestanden hat.

Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise

abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Bega-

bung nachgewiesen wird. Mindestalter für die Aufnahme ist in diesem

Fall das vollendete 18. Altersjahr.

Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre Vollzeit-

unterricht mit mindestens 2500 Unterrichtsstunden.

Die Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht verfügen

über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige

Ausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung.

Für den künstlerischen und fachspezifischen Unterricht werden

Fachleute eingesetzt, die in der Regel einen Abschluss an einer höhe-

ren Fachschule für Gestaltung bzw. an einer Hochschule für Gestal-

tung und Kunst oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen. In

allen Fällen ist eine zusätzliche künstlerische Tätigkeit gefordert.

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Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement

410.441

Alle Lehrkräfte verfügen über eine methodisch-didaktische Eig-

nung.

Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehr-

kräfte in Theorie und Praxis.

Die Schulen haben den Unterricht und die Arbeitsform Unterrichts-

so zu gestalten, dass das Erreichen des Bildungszieles im Sinne von formen,

Artikel 2

gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Lehrmittel sowie für

die personellen, räumlichen und materiellen Ressourcen.

Infrastruktur

2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren

Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement. Dieses Diplom-

regelt die spezifischen Bedingungen der Diplomierung, enthält Be- reglement

stimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und nennt

die Rechtsmittel.

Die Diplomierung erfolgt auf Grund der Bewertung Diplomierung

folgender Elemente

a) Leistungen während der Ausbildung,

b) Diplomarbeit,

c) Diplomprüfung.

Die Diplomarbeit besteht in der Schaffung eines künstlerischen

Werks. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder

mehrerer Lehrkräfte durchzuführen.

Die Diplomprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prü-

fungen über die theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Diese Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der

Schule und externen Experten abgenommen.

Das Diplom enthält

a) die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton,

b) die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,

c) den Vermerk «Diplom in bildender Kunst» und die Bezeichnung

der Spezialisierung(en),

d) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbe-

hörde,

e) den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das

Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».

Diplom, Titel

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410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement

Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist

berechtigt, sich als «diplomiert in bildender Kunst» zu bezeichnen.

Anerkennungs-

kommission

Anerkennungs-

gesuch

Entscheid

Geltungs-

zeitpunkt der

Anerkennung

Verzeichnis

3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die

periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 18),

sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der künst-

lerischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungs-

kommission.

Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die

Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.

Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs-

kommission und regelt deren Vorsitz. Für drei dieser Mitglieder hat

die Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung Vorschlagsrecht.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken-

nungskommission.

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK

gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen

beizulegen.

Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der

EDK den Antrag.

Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er-

gänzende Unterlagen anfordern.

Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung

und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.

Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent-

scheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah-

men festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest,

ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen des Reglementes

nicht mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton

eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft

der Schule wird darüber orientiert.

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Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement

410.441

4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund-

sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio-

nalem Recht anerkennen.

Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder

eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

tes.

Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen-

Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner-

kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

5. Kapitel: Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als

Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomverein-

barung).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Die Richtlinien zur Anerkennung der Diplome für Übergangs-

höhere Ausbildung in bildender Kunst vom 26. Oktober 1990 werden bestimmungen

aufgehoben.

Anerkennungen, die nach diesen Richtlinien erfolgt sind, gelten

auch nach neuem Recht.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung

beigetreten sind.

Inkrafttreten

1 OS 55, 388.

2 410.4.

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