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Art. 2 : Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik

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Art. 2

1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die

a. den Abschluss der Ausbildung an einer Universität, einer Pädago-

gischen Hochschule oder einer anderen Ausbildungsinstitution der

Tertiärstufe bezeugen und

b. die Befähigung zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich aus-

weisen.

2 Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht

anwendbar.

Geltungsbereich

2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Ausbildung

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