410.412
CH-ZH
Art. 2 : Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik
Art. 2
1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die
a. den Abschluss der Ausbildung an einer Universität, einer Pädago-
gischen Hochschule oder einer anderen Ausbildungsinstitution der
Tertiärstufe bezeugen und
b. die Befähigung zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich aus-
weisen.
2 Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht
anwendbar.
Geltungsbereich
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung