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410.412 CH-ZH

Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome in Schu- Grundsatz

lischer Heilpädagogik werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in

diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die

a. den Abschluss der Ausbildung an einer Universität, einer Pädago-

gischen Hochschule oder einer anderen Ausbildungsinstitution der

Tertiärstufe bezeugen und

b. die Befähigung zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich aus-

weisen.

2 Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht

anwendbar.

Geltungsbereich

2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Ausbildung

1 Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Per- Ziel

sönlichkeitskompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit

Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltens-

schwierigkeiten.

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2 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,

a. erschwerende Lernbedingungen zu erfassen,

b. stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen

zu planen, durchzuführen und auszuwerten,

c. sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein,

d. hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu

sein,

e. das familiäre und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen,

f. mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammenzuarbeiten,

g. ihre eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren,

h. sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskon

zepten wissenschaftlich reflektiert auseinanderzusetzen,

i. ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.

Ausbildungs

struktur

1 Die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik erfordert

in der Regel eine Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen der

Vor- oder Volksschulstufe.

2 Die Ausbildung kann in drei Formen angeboten werden

a. sie schliesst an ein Lehrdiplom für den Unterricht an Regelklassen

an,

b. sie wird in die Ausbildung für den Unterricht an Regelklassen integ

riert,

c. sie schliesst an ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Erziehungs

wissenschaften, Pädagogik oder Psychologie an; zur Ausbildung wird

nur zugelassen, wer über eine angemessene Schulpraxis verfügt.

Ausbildungs

merkmale

1 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre

und Forschung.

2 Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kan

ton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er

umfasst

a. Theorie und Praxis der Heilpädagogik,

b. Vertiefung in den Fachbereichen Pädagogik und Didaktik,

c. Erarbeitung relevanter Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Psy

chologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde.

3 Die Ausbildung kann im Bereich der Speziellen Heilpädagogik

Schwerpunkte setzen, insbesondere zur Pädagogik bei Lernbehinde

rung, geistiger Behinderung, Verhaltensauffälligkeit, Sprachbehinde

rung, Körperbehinderung, Sinnesschädigung (namentlich Hör- und

Sehbehinderung), Teilleistungsschwäche, Mehrfachbehinderung.

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¹ Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Aus- Praxis-

bildung.

2 Die Praxisausbildung erfolgt in Form von begleiteten Praktika.

Bei berufsbegleitender Ausbildung wird ein Teil der Praktika durch

Praxisbegleitung ersetzt.

3 Die Begleitung und die Evaluation der Studierenden während der

Praxisausbildung werden von den Ausbildungsinstitutionen in Zusam-

menarbeit mit den Praxisinstitutionen gewährleistet.

ausbildung

¹ Das an ein Lehrdiplom für Regelklassen anschliessende Dauer

Studium dauert im Vollzeitstudium mindestens zwei Jahre und im be-

rufsbegleitenden Studium mindestens drei Jahre. Es umfasst mindes-

tens 1200 dozentengeleitete Lektionen und 300 Lektionen Praxisaus-

bildung.

2 Als dozentengeleitete Lektionen werden Vorlesungen, Seminare,

Übungen sowie praxisbegleitende Veranstaltungen bezeichnet.

3 Wird die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik in integrierter

Form angeboten, erhöht sich die Gesamtdauer gemäss Abs. 1 um die

Dauer, die für den Erwerb eines Lehrdiploms für Regelklassen voraus-

gesetzt wird.

¹ Die Dozenten und Dozentinnen verfügen

a. über einen Hochschulabschluss im entsprechenden Fachgebiet sowie

in der Regel über ein Lehr- oder heilpädagogisches Diplom oder

b. über ein heilpädagogisches Diplom sowie eine qualifizierte Weiter-

bildung in den Bereichen Beratung, Therapie, Gestaltung oder Lei-

tung.

2 Sie verfügen darüber hinaus über berufliche Erfahrung und er-

wachsenenbildnerische Kompetenzen.

Qualifikation

der Dozenten

und

Dozentinnen

¹ Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Diplom in Schu- Qualifikation

lischer Heilpädagogik sowie über eine erfolgreiche Berufspraxis von der Praxis-

mindestens zwei Jahren vollzeitlichem Unterricht in Schulischer Heil-

pädagogik.

2 Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der

Regel von den Ausbildungsinstitutionen.

lehrkräfte

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2. Abschnitt: Diplom

Diplom-

reglement

Erteilung

des Diploms

Diplomurkunde

Titel

1 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreg-

lement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder

genehmigt ist. Wird eine Ausbildungsinstitution von mehreren Kanto-

nen getragen, kann das Diplomreglement von einem von den Träger-

kantonen bestimmten Kanton oder Organ erlassen werden.

2 Das Diplomreglement regelt insbesondere die Modalitäten für

die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistun-

gen in den folgenden Bereichen erteilt

a. berufspraktische Ausbildung,

b. theoretische Ausbildung,

c. Diplomarbeit.

1 Die Diplomurkunde enthält

a. die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw.

der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,

b. die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten,

c. den Vermerk «Diplom in Schulischer Heilpädagogik»,

d. die Ausbildungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlos-

sen wurde,

e. die Unterschrift der zuständigen Stelle,

f.

den Ort und das Datum.

2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das

Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».

Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Dip-

loms ist berechtigt, sich als «diplomierter Schulischer Heilpädagoge

(EDK)» respektive als «diplomierte Schulische Heilpädagogin (EDK)»

zu bezeichnen.

Anerkennungs-

kommission

3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und

die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie

die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrer-

ausbildung im Bereich der Schulischen Heilpädagogik in der Schweiz

ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.

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2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die

Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.

3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs-

kommission und regelt deren Vorsitz.

4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken-

nungskommission.

1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von Anerkennungs-

mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur gesuch

Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.

2 Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die

von mehreren Kantonen getragen werden, können die Trägerkantone

bestimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.

3 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der

EDK den Antrag.

4 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er-

gänzende Unterlagen anfordern.

1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung Entscheid

oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.

2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent-

scheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah-

men festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reg-

lementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden

Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur

Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution

wird darüber orientiert.

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Verzeichnis

4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund-

sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von interna-

tionalem Recht anerkennen.

2 Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder

eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

tes.

3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen-

4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner-

kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

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5. Kapitel: Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als

Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomverein-

barung).

Übergangs-

bestimmungen

Inkrafttreten

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung

der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden,

gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem

Reglement ebenfalls als anerkannt.

2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss

Abs. 1 sind berechtigt, den in Art. 13 bezeichneten Titel zu führen.

3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Ver-

langen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

2 Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung

beigetreten sind.

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1 OS 55, 382.

2 LS 410.4.

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