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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für Grundsatz

Maturitätsschulen werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in

diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die

a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und

b) die Befähigung zum Unterricht in Fächern, die im Maturitätsaner-

kennungsreglement (MAR)³ aufgeführt sind, ausweisen.

Geltungsbereich

2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Fachwissenschaftliche Ausbildung

Die fachwissenschaftliche Ausbildung vermittelt Kennt- Inhalt

nisse und Fertigkeiten der wissenschaftlichen Vorgehensweise in

grundsätzlich zwei Fächern.

Sie wird grundsätzlich durch einen universitären Abschluss (Lizen-

ziat oder Diplom) bescheinigt. Für Fächer, die nicht an einer universi-

tären Fakultät studiert werden können, ist sie durch einen Abschluss

an einer Fachhochschule (Diplom) bescheinigt.

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Die Ziele und Inhalte der fachwissenschaftlichen Ausbildung sowie

die Bedingungen der Erlangung eines Hochschulabschlusses sind in

der kantonalen Gesetzgebung sowie in den Reglementen der verant-

wortlichen Ausbildungsinstitutionen geregelt.

Die fachwissenschaftliche Ausbildung berücksichtigt auch die fach-

spezifischen Erfordernisse hinsichtlich deren Umsetzung an Maturi-

tätsschulen.

Inhalt

Ziel

Ausbildungs-

merkmale

Dauer

2. Abschnitt: Berufliche Ausbildung

Die berufliche Ausbildung vermittelt die zum Unterrich-

ten an Maturitätsschulen notwendigen Wissens- und Handlungskom-

petenzen.

Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,

a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und

unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu ge-

stalten,

b) den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hin-

blick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln,

c) die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig

denken und verantwortungsbewusst handeln können,

d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu

beurteilen,

e) mit den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Eltern

zusammenzuarbeiten,

f) ihre eigene Arbeit zu evaluieren,

g) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projek-

ten mitzuarbeiten,

h) ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.

Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre

und Forschung.

Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom

Kanton oder von mehreren Kantonen genehmigt oder erlassen wird

und umfasst insbesondere die Bereiche Erziehungswissenschaften und

Praxisausbildung.

Die Dauer der Ausbildung entspricht einem Jahr Vollzeit-

unterricht.

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Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studi-

enleistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer ande-

ren Stufe, werden angemessen angerechnet.

Die Dozenten und Dozentinnen verfügen über einen Qualifikation

Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über der Dozenten

fachdidaktische Kenntnisse.

Die Dozenten und Dozentinnen für Fachdidaktik verfügen da-

rüber hinaus über ein Lehrdiplom sowie eine Lehrerfahrung von min-

destens drei Jahren, vorzugsweise an Maturitätsschulen.

und

Dozentinnen

Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Qualifikation

Maturitätsschulen sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Berufs- der Praxis-

erfahrung an diesem Schultypus.

Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der

Regel von den Ausbildungsinstitutionen.

3. Abschnitt: Diplom

lehrkräfte

Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplom- Diplom-

reglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen reglement

oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die

Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Die Erteilung des Diploms setzt einen Hochschul- Erteilung

abschluss voraus.

Das Diplom wird auf Grund einer umfassenden Beurteilung der

Leistungen der Studierenden erteilt.

Die Diplomurkunde enthält

a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw.

der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,

b) die Personalien der oder des Diplomierten,

c) den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»,

d) die Fachrichtungen, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde,

e) die Unterschrift der zuständigen Stelle,

f) den Ort und das Datum.

Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das

Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».

des Diploms

Diplomurkunde

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Titel

Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten

Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitäts-

schulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen

(EDK)» zu bezeichnen.

3. Kapitel: Anerkennungsverfahren

Anerkennungs-

kommission

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und

die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 17)

sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der

Lehrerausbildung für die Maturitätsschulen in der Schweiz ist Aufgabe

einer Anerkennungskommission.

Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die

Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.

Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs-

kommission und regelt deren Vorsitz.

Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken-

nungskommission.

Anerkennungs-

gesuch

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von

mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur

Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.

Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der

EDK den Antrag.

Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen

und ergänzende Unterlagen anfordern.

Entscheid

Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung

oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.

Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent-

scheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah-

men festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Verzeichnis

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.

Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes

nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton

oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Be-

hebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungs-

institution wird darüber orientiert.

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4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen

Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund-

sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio-

nalem Recht anerkennen.

Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder

eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.

Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner-

kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

5. Kapitel: Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als

Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomverein-

barung).

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Übergangs-

Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten bestimmungen

nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Regle-

ment ebenfalls als anerkannt.

Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss

Absatz 1 sind berechtigt, den in Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.

Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Ver-

langen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.

Art. 21 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung

beigetreten sind.

Inkrafttreten

1 OS 55, 377.

2 410.4.

3 410.5.

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