Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für Grundsatz
Maturitätsschulen werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in
diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die
a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und
b) die Befähigung zum Unterricht in Fächern, die im Maturitätsaner-
kennungsreglement (MAR)³ aufgeführt sind, ausweisen.
Geltungsbereich
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Fachwissenschaftliche Ausbildung
Die fachwissenschaftliche Ausbildung vermittelt Kennt- Inhalt
nisse und Fertigkeiten der wissenschaftlichen Vorgehensweise in
grundsätzlich zwei Fächern.
Sie wird grundsätzlich durch einen universitären Abschluss (Lizen-
ziat oder Diplom) bescheinigt. Für Fächer, die nicht an einer universi-
tären Fakultät studiert werden können, ist sie durch einen Abschluss
an einer Fachhochschule (Diplom) bescheinigt.
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Die Ziele und Inhalte der fachwissenschaftlichen Ausbildung sowie
die Bedingungen der Erlangung eines Hochschulabschlusses sind in
der kantonalen Gesetzgebung sowie in den Reglementen der verant-
wortlichen Ausbildungsinstitutionen geregelt.
Die fachwissenschaftliche Ausbildung berücksichtigt auch die fach-
spezifischen Erfordernisse hinsichtlich deren Umsetzung an Maturi-
tätsschulen.
Inhalt
Ziel
Ausbildungs-
merkmale
Dauer
2. Abschnitt: Berufliche Ausbildung
Die berufliche Ausbildung vermittelt die zum Unterrich-
ten an Maturitätsschulen notwendigen Wissens- und Handlungskom-
petenzen.
Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,
a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und
unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu ge-
stalten,
b) den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hin-
blick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln,
c) die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig
denken und verantwortungsbewusst handeln können,
d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu
beurteilen,
e) mit den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Eltern
zusammenzuarbeiten,
f) ihre eigene Arbeit zu evaluieren,
g) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projek-
ten mitzuarbeiten,
h) ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.
Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre
und Forschung.
Die Ausbildung erfolgt auf Grund eines Studienplans, der vom
Kanton oder von mehreren Kantonen genehmigt oder erlassen wird
und umfasst insbesondere die Bereiche Erziehungswissenschaften und
Praxisausbildung.
Die Dauer der Ausbildung entspricht einem Jahr Vollzeit-
unterricht.
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Bereits absolvierte, für die Erlangung des Diploms relevante Studi-
enleistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer ande-
ren Stufe, werden angemessen angerechnet.
Die Dozenten und Dozentinnen verfügen über einen Qualifikation
Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über der Dozenten
fachdidaktische Kenntnisse.
Die Dozenten und Dozentinnen für Fachdidaktik verfügen da-
rüber hinaus über ein Lehrdiplom sowie eine Lehrerfahrung von min-
destens drei Jahren, vorzugsweise an Maturitätsschulen.
und
Dozentinnen
Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Qualifikation
Maturitätsschulen sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Berufs- der Praxis-
erfahrung an diesem Schultypus.
Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der
Regel von den Ausbildungsinstitutionen.
3. Abschnitt: Diplom
lehrkräfte
Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplom- Diplom-
reglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen reglement
oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die
Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Die Erteilung des Diploms setzt einen Hochschul- Erteilung
abschluss voraus.
Das Diplom wird auf Grund einer umfassenden Beurteilung der
Leistungen der Studierenden erteilt.
Die Diplomurkunde enthält
a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw.
der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b) die Personalien der oder des Diplomierten,
c) den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»,
d) die Fachrichtungen, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde,
e) die Unterschrift der zuständigen Stelle,
f) den Ort und das Datum.
Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das
Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
des Diploms
Diplomurkunde
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Titel
Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten
Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitäts-
schulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen
(EDK)» zu bezeichnen.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Anerkennungs-
kommission
Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und
die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 17)
sowie die Behandlung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der
Lehrerausbildung für die Maturitätsschulen in der Schweiz ist Aufgabe
einer Anerkennungskommission.
Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die
Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs-
kommission und regelt deren Vorsitz.
Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken-
nungskommission.
Anerkennungs-
gesuch
Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von
mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur
Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der
EDK den Antrag.
Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen
und ergänzende Unterlagen anfordern.
Entscheid
Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung
oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent-
scheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnah-
men festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Verzeichnis
Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes
nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton
oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Be-
hebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungs-
institution wird darüber orientiert.
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4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen Diplomen
Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund-
sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio-
nalem Recht anerkennen.
Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder
eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner-
kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als
Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomverein-
barung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Übergangs-
Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten bestimmungen
nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Regle-
ment ebenfalls als anerkannt.
Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss
Absatz 1 sind berechtigt, den in Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.
Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Ver-
langen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Art. 21 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung
beigetreten sind.
Inkrafttreten
1 OS 55, 377.
2 410.4.
3 410.5.
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