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Art. 7 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

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Art. 7

Anerkennungsvoraussetzungen

1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anfor-

derungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweize-

rische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale

Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.

2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten

a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und

b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.

3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie

a. die Dauer der Ausbildung,

b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,

c. die Lehrgegenstände und

d. die Qualifikation des Lehrpersonals.

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