410.4
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Art. 7
Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anfor-
derungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweize-
rische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale
Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten
a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie
a. die Dauer der Ausbildung,
b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c. die Lehrgegenstände und
d. die Qualifikation des Lehrpersonals.