Art. 2 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Art. 2
Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut
Art. 1º Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungs-
abschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichts-
berechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts
die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Um-
setzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -er-
bringern.11
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und
zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für
die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und
Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bun-
des.