Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.4 CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut

Art. 1º Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungs-

abschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichts-

berechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.

2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts

die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Um-

setzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -er-

bringern.11

3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und

zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für

die gesamte Schweiz sicherzustellen.

4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und

Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bun-

des.

← Art. 1 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Art. 3. Der Regierungsrat kann die Vereinbarung kündigen oder →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →