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410.4 CH-ZH

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung

über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar

1993 bei.

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut

Art. 1º Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungs-

abschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichts-

berechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.

2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts

die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Um-

setzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -er-

bringern.11

3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und

zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für

die gesamte Schweiz sicherzustellen.

4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und

Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bun-

des.

rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens² und erlässt die

notwendigen Übergangsbestimmungen.

8

1 OS 53, 475.

2 §§ 1–3, 4 lit. c und d in Kraft seit 1. April 1997 (OS 54, 100).

3 Text siehe OS 53, 475.

4 Heute: Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).

5 SR 414.71.

6 SR 831.10.

7 SR 935.01.

8 Eingefügt durch B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABI 2008, 540). In

Kraft seit 1. Januar 2008.

9 Fassung gemäss B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABI 2008, 540). In

Kraft seit 1. Januar 2008.

10 Aufgehoben durch B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; AB1 2008, 540).

In Kraft seit 1. Januar 2008.

11 Fassung gemäss B der EDK vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 (OS

77, 336; AB1 2014-05-30). In Kraft seit 1. Januar 2017.

Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4

Anhang gemäss Art. 12ter Abs. 17

Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Osteopathinnen und Osteopathen

Pflegefachfrauen und -fachmänner

Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege

Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege

Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen-

und Säuglingspflege

Krankenschwestern und -pfleger in integrierter Krankenpflege

Pflegefachfrauen und -fachmänner DN I

Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK

Gesundheitsschwestern und -pfleger

Technische Operationsfachfrauen und -fachmänner

Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

Hebammen

Medizinische Laborantinnen und Laboranten

Podologinnen und Podologen

Medizinische Masseurinnen und Masseure

Fachleute in medizinisch-technischer Radiologie

Orthoptistinnen und Orthoptisten

Ernährungsberaterinnen und -berater

Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten

Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker

Fachangestellte Gesundheit

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Anerkennungsreglemente

1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse

oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:11

a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),

b. das Anerkennungsverfahren,

c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbil-

dungsabschlüsse und

d. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der

Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -er-

2

bringern.

Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4

2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar

beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerken-

nungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5

Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.

3 Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf

der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder

der zuständigen Anerkennungsbehörde.

Anerkennungsvoraussetzungen

1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anfor-

derungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweize-

rische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale

Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.

2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten

a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und

b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.

3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie

a. die Dauer der Ausbildung,

b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,

c. die Lehrgegenstände und

d. die Qualifikation des Lehrpersonals.

Wirkungen der Anerkennung

1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den

in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement

festgelegten Voraussetzungen entspricht.

2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhabe-

rinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang

zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomier-

ten Angehörigen des eigenen Kantons.

3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines

anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Vorausset-

zungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte

Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahme-

kapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.

4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlus-

ses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen,

sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

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410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Dokumentation, Publikation

1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation

über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.

2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungs-

reglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 10º Rechtsschutz

1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der An-

erkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkei-

ten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen

hin das Bundesgericht gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgesetzes über

die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19434.

2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Ent-

scheide betreffend die Gebühren gemäss Art. 12ter Abs. 8 kann von be-

troffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vor-

stand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schrift-

lich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des

Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide

der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie

auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art. 82 ff. des Bundes-

gerichtsgesetzes beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten wer-

den.11

3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammenset-

zung und die Organisation der Rekurskommission in einem Regle-

ment.

Strafbestimmung

Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne

über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer

einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen aner-

kannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft* oder Busse

bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den

Kantonen.

Beitritt / Kündigung

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der

Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegen-

über erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.

2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter

Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

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410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Inkrafttreten

Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Verein-

barung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und

wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.

Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs-

direktoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirek-

torenkonferenz und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen

Fürsorgedirektorenkonferenz beschlossen

in Bern, am 18. Februar 1993

Kosten und Gebühren

1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden

unter Vorbehalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen

nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.

* Gemäss Ziff. X des Gesetzes über die Anpassung an den geänderten all-

gemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom

19. Juni 2006 wird Haft als Strafe gestrichen (OS 61, 391).

4

Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

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2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche

gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von

Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienst-

leistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der ge-

mäss Art. 12ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Aus-

künften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 12ter

Abs. 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchs-

tens Fr. 1000 erhoben werden.

3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend

a. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kanto-

nalen Diploms,

b. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,

c. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer

und

d. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungs-

erbringerinnen und -erbringer

können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens

Fr. 3000 erhoben werden.

4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebüh-

ren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jewei-

ligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse

an der jeweiligen Tätigkeit.

Art. 12bis 8 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung

1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen

eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die

Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind ver-

pflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat

der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.

2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des

Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Ent-

zugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs,

gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale

und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schrift-

liche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie

ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine

bestimmte Person bezieht.

3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der

Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der

betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.

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4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unter-

richtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der

Eintrag gelöscht.

5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag

innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der

Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet

beschweren.

6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des

Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

Art. 12ter 11 Register über Gesundheitsfachpersonen

1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber

von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nicht-

universitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die

Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter

ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem

Personen, die sich nach dem BGMD7 gemeldet haben und über den

Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.

2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.

3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten

Stand an.

4 Das Register dient dem Schutz und der Information von patien-

tinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen stel-

len, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient

ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungs-

bewilligungen notwendigen Abläufe.

5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks

nach Abs. 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2

genannten besonders schützenswerten Personendaten. Im Register wird

ebenfalls die Versichertennummer gemäss Art. 50 e Abs. 3 des Bundes-

gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-

versicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführ-

ten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch

verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.

6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerken-

nung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen

teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw.

anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen

Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Ertei-

lung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilli-

gung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufs-

ausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Perso-

nen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit

6

Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4

ausüben dürfen. Die in Abs. 1 genannten Personen liefern der register-

führenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit

sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung

verpflichtet sind.

7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufver-

fahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die

Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufge-

hobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Mass-

nahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilli-

gungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung.

Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie

den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen

Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugäng-

lich.

8 Für die Erfassung der nach Abs. 5 notwendigen Daten werden bei

den in Abs. 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an

Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden

Gebühren gemäss Art. 12 erhoben.

9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt,

sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach

in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.

Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre

nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilli-

gung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines

befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Auf-

hebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachperson ist

jederzeit gewährleistet.

11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des

Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

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