Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar
1993 bei.
Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut
Art. 1º Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungs-
abschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichts-
berechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts
die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Um-
setzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -er-
bringern.11
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und
zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für
die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und
Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bun-
des.
Änderungen der Vereinbarung zustimmen, soweit es sich um gering-
fügige Anpassungen handelt.
rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens² und erlässt die
notwendigen Übergangsbestimmungen.
8
1 OS 53, 475.
2 §§ 1–3, 4 lit. c und d in Kraft seit 1. April 1997 (OS 54, 100).
3 Text siehe OS 53, 475.
4 Heute: Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).
5 SR 414.71.
6 SR 831.10.
7 SR 935.01.
8 Eingefügt durch B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABI 2008, 540). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
9 Fassung gemäss B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; ABI 2008, 540). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
10 Aufgehoben durch B der EDK vom 16. Juni 2005 (OS 63, 159; AB1 2008, 540).
In Kraft seit 1. Januar 2008.
11 Fassung gemäss B der EDK vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 (OS
77, 336; AB1 2014-05-30). In Kraft seit 1. Januar 2017.
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4
Anhang gemäss Art. 12ter Abs. 17
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Osteopathinnen und Osteopathen
Pflegefachfrauen und -fachmänner
Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen-
und Säuglingspflege
Krankenschwestern und -pfleger in integrierter Krankenpflege
Pflegefachfrauen und -fachmänner DN I
Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK
Gesundheitsschwestern und -pfleger
Technische Operationsfachfrauen und -fachmänner
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Hebammen
Medizinische Laborantinnen und Laboranten
Podologinnen und Podologen
Medizinische Masseurinnen und Masseure
Fachleute in medizinisch-technischer Radiologie
Orthoptistinnen und Orthoptisten
Ernährungsberaterinnen und -berater
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Fachangestellte Gesundheit
1.10.22-118
9
Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse
oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:11
a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),
b. das Anerkennungsverfahren,
c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbil-
dungsabschlüsse und
d. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der
Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -er-
2
bringern.
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar
beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerken-
nungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5
Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement bzw. dessen Genehmigung bedarf
der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
der zuständigen Anerkennungsbehörde.
Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anfor-
derungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweize-
rische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale
Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten
a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie
a. die Dauer der Ausbildung,
b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c. die Lehrgegenstände und
d. die Qualifikation des Lehrpersonals.
Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den
in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement
festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhabe-
rinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang
zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomier-
ten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines
anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Vorausset-
zungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte
Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahme-
kapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlus-
ses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen,
sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
1.10.22-118 3
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation
über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungs-
reglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 10º Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der An-
erkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkei-
ten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen
hin das Bundesgericht gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgesetzes über
die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19434.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Ent-
scheide betreffend die Gebühren gemäss Art. 12ter Abs. 8 kann von be-
troffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vor-
stand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schrift-
lich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des
Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide
der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie
auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art. 82 ff. des Bundes-
gerichtsgesetzes beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten wer-
den.11
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammenset-
zung und die Organisation der Rekurskommission in einem Regle-
ment.
Strafbestimmung
Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne
über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer
einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen aner-
kannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft* oder Busse
bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den
Kantonen.
Beitritt / Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegen-
über erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter
Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
1.10.22-118 7
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Inkrafttreten
Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Verein-
barung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und
wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.
Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs-
direktoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirek-
torenkonferenz und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Fürsorgedirektorenkonferenz beschlossen
in Bern, am 18. Februar 1993
Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden
unter Vorbehalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen
nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
* Gemäss Ziff. X des Gesetzes über die Anpassung an den geänderten all-
gemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom
19. Juni 2006 wird Haft als Strafe gestrichen (OS 61, 391).
4
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
410.4
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche
gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von
Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienst-
leistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der ge-
mäss Art. 12ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Aus-
künften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 12ter
Abs. 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchs-
tens Fr. 1000 erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
a. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kanto-
nalen Diploms,
b. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer
und
d. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungs-
erbringerinnen und -erbringer
können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens
Fr. 3000 erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebüh-
ren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jewei-
ligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse
an der jeweiligen Tätigkeit.
Art. 12bis 8 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen
eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die
Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind ver-
pflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat
der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des
Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Ent-
zugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs,
gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale
und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schrift-
liche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie
ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine
bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der
Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der
betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
1.10.22-118
5
410.4 Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unter-
richtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der
Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag
innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der
Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet
beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des
Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 12ter 11 Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber
von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nicht-
universitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die
Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter
ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem
Personen, die sich nach dem BGMD7 gemeldet haben und über den
Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten
Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von patien-
tinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen stel-
len, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient
ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungs-
bewilligungen notwendigen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks
nach Abs. 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2
genannten besonders schützenswerten Personendaten. Im Register wird
ebenfalls die Versichertennummer gemäss Art. 50 e Abs. 3 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführ-
ten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch
verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerken-
nung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen
teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw.
anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen
Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Ertei-
lung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilli-
gung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufs-
ausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Perso-
nen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit
6
Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 410.4
ausüben dürfen. Die in Abs. 1 genannten Personen liefern der register-
führenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit
sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung
verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufver-
fahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die
Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufge-
hobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Mass-
nahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilli-
gungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung.
Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie
den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen
Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugäng-
lich.
8 Für die Erfassung der nach Abs. 5 notwendigen Daten werden bei
den in Abs. 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an
Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden
Gebühren gemäss Art. 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt,
sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach
in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.
Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre
nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilli-
gung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines
befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Auf-
hebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachperson ist
jederzeit gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des
Kantons Bern sinngemäss Anwendung.