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410.32 CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (SonderpädagogikKonkordat)

: SonderpädagogikKonkordat
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Art. 2 : SonderpädagogikKonkordat

Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf

folgenden Grundsätzen

a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages,

b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen,

unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten

des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung

des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation,

c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unent-

geltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erzie-

hungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden,

d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die An-

ordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.

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Sonderpädagogik-Konkordat

410.32

II. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen

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