Art. 2 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (SonderpädagogikKonkordat)
Art. 2 : SonderpädagogikKonkordat
Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf
folgenden Grundsätzen
a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages,
b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen,
unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten
des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung
des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation,
c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unent-
geltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erzie-
hungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden,
d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die An-
ordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.
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Sonderpädagogik-Konkordat
410.32
II. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen