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410.32 CH-ZH

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (SonderpädagogikKonkordat)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

: SonderpädagogikKonkordat

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung

über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom

25. Oktober 2007 bei.

1 OS 70, 57.

2 Inkrafttreten: 1. April 2015.

3 ABI 2014-01-31.

4 LS 410.31.

5 LS 851.5.

6 SR 101.

7 SR 151.3.

1.4.15-88

1

410.32

Sonderpädagogik-Konkordat

Interkantonale Vereinbarung

über die Zusammenarbeit im Bereich

der Sonderpädagogik

vom 25. Oktober 2007

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

Zweck

: SonderpädagogikKonkordat

Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf

folgenden Grundsätzen

a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages,

b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen,

unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten

des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung

des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation,

c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unent-

geltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erzie-

hungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden,

d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die An-

ordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.

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Sonderpädagogik-Konkordat

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II. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen

: SonderpädagogikKonkordat

Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten Berechtigte

20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden

Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische

Massnahmen

a. vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung

eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der

Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen

können,

b. während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass

sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark be-

einträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne

spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen

können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf fest-

gestellt worden ist.

III. Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots

: SonderpädagogikKonkordat

1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst

a. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung,

Logopädie und Psychomotorik,

b. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer

Sonderschule sowie

c. Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in

einer sonderpädagogischen Einrichtung.

Grundangebot

2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte

und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die auf-

grund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder

Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.

: SonderpädagogikKonkordat

1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Verstärkte

Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund Massnahmen

der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung ver-

stärkter Massnahmen zu entscheiden.

1.4.15-88

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2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle

der folgenden Merkmale aus

a. lange Dauer,

b. hohe Intensität,

c. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie

d. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld

oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.

: SonderpädagogikKonkordat

1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anord-

nung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden.

2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zustän-

digen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter.

3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Art. 5 Abs. 1

erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch

die von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die

nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern.

4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist perio-

disch zu überprüfen.

IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente

Gemeinsame

Instrumente

: SonderpädagogikKonkordat

1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht,

im kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in

den entsprechenden Richtlinien

a. eine einheitliche Terminologie,

b. einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungs-

anbieter und

c. ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des indi-

viduellen Bedarfs gemäss Art. 6 Abs. 3.

2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-

toren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung

und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Abs. 1. Sie

konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehr-

personen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kin-

der und Jugendliche mit einer Behinderung.

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Sonderpädagogik-Konkordat

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3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversamm-

lung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder

verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone

in einem analogen Verfahren.

4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des natio-

nalen Bildungsmonitorings.

: SonderpädagogikKonkordat

Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpäda- Lernziele

gogik werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lern-

ziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berück-

sichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes

oder des Jugendlichen.

: SonderpädagogikKonkordat

1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Ausbildung der

Heilpädagogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kin- Lehrpersonen

der und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK

oder im Bundesrecht geregelt.

2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines

geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen.

und des sonder-

pädagogischen

Fachpersonals

: SonderpädagogikKonkordat

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der Kantonale

EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Kontaktstelle

Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.

: SonderpädagogikKonkordat

Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler statio- Ausserkantonale

närer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der exter- Leistungen

nen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Verein-

barung für soziale Einrichtungen (IVSE)5.

V. Schlussbestimmungen

: SonderpädagogikKonkordat

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand Beitritt

der EDK gegenüber erklärt.

: SonderpädagogikKonkordat

Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand Austritt

der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der

Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.

: SonderpädagogikKonkordat

Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar Umsetzungsfrist

2011 beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem

Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.

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Inkrafttreten

Fürstentum

Liechtenstein

: SonderpädagogikKonkordat

1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft,

wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens

auf den 1. Januar 2011.

2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

: SonderpädagogikKonkordat

Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung

beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungs-

kantons zu.

Heiden, 25. Oktober 2007

Im Namen der Schweizerischen Konferenz

der kantonalen Erziehungsdirektoren

6

Die Präsidentin

Isabelle Chassot

Der Generalsekretär

Hans Ambühl

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