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410.31 ARMOSCHarmoSKonkordatHarmoS CH-ZH

Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoSKonkordat) (ARMOSC)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

: HarmoSKonkordat

Zweck

Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule,

indem sie

a. die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren

und

b. die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemein-

same Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.

: HarmoSKonkordat

Grundsätze

1 Im Respekt vor den unterschiedlichen Kulturen in der mehr-

sprachigen Schweiz folgen die Vereinbarungskantone bei ihren Vor-

kehren zur Harmonisierung dem Grundsatz der Subsidiarität.

2 Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale

und internationale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen.

II. Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule

: HarmoSKonkordat

Grundbildung

1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schü-

lerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie

kulturelle Identität, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen

und ihren Platz in Gesellschaft und Berufsleben zu finden.

2 Während der obligatorischen Schule erwirbt jede Schülerin und

jeder Schüler die Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung

oder zu allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II ermög-

licht, insbesondere in den folgenden Bereichen

a. Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standard-

sprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und

grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und

mindestens einer weiteren Fremdsprache,

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b. Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, welche

zur Anwendung von grundlegenden mathematischen Konzepten

und Verfahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaftliche und

technische Zusammenhänge befähigt,

c. Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche

dazu befähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen

und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu ken-

nen und zu verstehen,

d. Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung

in verschiedenen künstlerischen und gestalterischen Bereichen, aus-

gerichtet auf die Förderung von Kreativität, manuellem Geschick

und ästhetischem Sinn sowie auf die Vermittlung von Kenntnissen

in Kunst und Kultur,

e. Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheits-

erziehung, ausgerichtet auf die Entwicklung von motorischen Fähig-

keiten und körperlicher Leistungsfähigkeit sowie auf die Förde-

rung des physischen und psychischen Wohlbefindens.

3 Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu

eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen

sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegenüber Mit-

menschen und Umwelt unterstützt.

: HarmoSKonkordat

Sprachenunterricht

1 Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Artikel 6 fest-

gelegten Dauer der Schulstufen, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die

zweite Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine

der beiden Sprachen ist eine zweite Landessprache, deren Unterricht

kulturelle Aspekte einschliesst; die andere Sprache ist Englisch. In

beiden Fremdsprachen werden per Ende der obligatorischen Schule

gleichwertige Kompetenzniveaus vorgegeben. Sofern die Kantone

Graubünden und Tessin zusätzlich eine dritte Landessprache obliga-

torisch unterrichten, können sie bezüglich der Festlegung der Schul-

jahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.

2 Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes

Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.

3 Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional

koordiniert. Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch

die EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.

4 Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unter-

stützen die Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den

Herkunftsländern und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter

Beachtung der religiösen und politischen Neutralität durchgeführten

Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse).

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III. Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule

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Einschulung

1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten

4. Altersjahr eingeschult (Stichtag 31. Juli).

2 Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht)

erwirbt das Kind schrittweise die Grundlagen der Sozialkompetenz

und der schulischen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert

insbesondere die sprachlichen Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für

das Durchlaufen der ersten Schuljahre benötigt, ist abhängig von sei-

ner intellektuellen Entwicklung und emotionalen Reife; gegebenen-

falls wird es durch besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt.

: HarmoSKonkordat

Dauer der Schulstufen

1 Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe, dauert

acht Jahre.

2 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in

der Regel drei Jahre.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schul-

stufen zwischen der Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton

Tessin um ein Jahr variieren.

4 Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schul-

jahr. Der Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter

Berücksichtigung der Erlasse des Bundesrates und der EDK¹, in der

Regel nach dem 10. Schuljahr.

5 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall

abhängig von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des

Schülers.

IV. Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung

: HarmoSKonkordat

Bildungsstandards

1 Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele

werden nationale Bildungsstandards festgelegt.

2 Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von Bildungs-

standards

a. Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrah-

men mit Kompetenzniveaus basieren;

b. Standards, welche Bildungsinhalte oder Bedingungen für die Um-

setzung im Unterricht umschreiben.

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3 Die nationalen Bildungsstandards werden unter der Verantwor-

tung der EDK wissenschaftlich entwickelt und validiert. Sie unter-

liegen einer Vernehmlassung gemäss Artikel 3 des Konkordats über

die Schulkoordination vom 29. Oktober 19702.

4 Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehr-

heit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet, von denen min-

destens drei einen nicht mehrheitlich deutschsprachigen Kanton ver-

treten. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem

analogen Verfahren.

: HarmoSKonkordat

Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente

1 Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der

Lehrmittel erfolgen auf sprachregionaler Ebene.

2 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente sowie Bil-

dungsstandards werden aufeinander abgestimmt.

3 Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Verein-

barung auf sprachregionaler Ebene zusammen. Sie können die hierfür

erforderlichen Einrichtungen schaffen.

4 Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall

über die Entwicklung von Referenztests auf Basis der Bildungsstandards.

: HarmoSKonkordat

Portfolios

Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen

und Schüler ihr Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von der

EDK empfohlenen nationalen oder internationalen Portfolios doku-

mentieren können.

: HarmoSKonkordat

Bildungsmonitoring

1 In Anwendung von Art. 4 des Konkordats über die Schulkoordi-

nation vom 29. Oktober 19702 beteiligen sich die Vereinbarungskan-

tone zusammen mit dem Bund an einem systematischen und konti-

nuierlichen, wissenschaftlich gestützten Monitoring über das gesamte

schweizerische Bildungssystem.

2 Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule

werden regelmässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert.

Ein Teil davon ist die Überprüfung der Erreichung der nationalen

Bildungsstandards namentlich durch Referenztests im Sinne von

: HarmoSKonkordat

Blockzeiten und Tagesstrukturen

1 Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Block-

zeiten organisiert.

2 Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der

Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstruk-

turen). Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ und für die Erzie-

hungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig.

VI. Schlussbestimmungen

: HarmoSKonkordat

Fristen

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs Jahre

nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eck-

werte der obligatorischen Schule im Sinne von Titel III der vor-

liegenden Vereinbarung festzulegen und die Bildungsstandards im

Sinne von Artikel 7 anzuwenden.

: HarmoSKonkordat

Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der

Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

gegenüber erklärt.

: HarmoSKonkordat

Austritt

Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schwei-

zerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber

erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austritts-

erklärung folgenden Kalenderjahres.

: HarmoSKonkordat

Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Schulkonkordats von 1970

Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt

der Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Konkordats über die Schul-

koordination vom 29. Oktober 19702.

: HarmoSKonkordat

Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen

Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr min-

destens zehn Kantone beigetreten sind.

2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

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HarmoS-Konkordat

: HarmoSKonkordat

Fürstentum Liechtenstein

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Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei-

treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungs-

kantons zu.

1 Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1995 bzw. das Regle-

ment der EDK vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen

Maturitätsausweisen (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1./SR 413.11.

2 Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.

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