Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 5 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination

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Art. 5

Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der

kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2

bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.

Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsregle-

ment niedergelegt.

Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der

Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.

Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften bera-

tende Stimme.

← Art. 4. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination Art. 6 →

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