410.3
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination
Art. 5
Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2
bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsregle-
ment niedergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der
Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften bera-
tende Stimme.