410.3
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination
Art. 4
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bil-
dungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und
mit dem Bund zusammen.
Zu diesem Zweck werden
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und
unterstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schul-
statistiken ausgearbeitet.
B. Organisatorische Vorkehrungen