Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.3 CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination

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Art. 4

Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bil-

dungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und

mit dem Bund zusammen.

Zu diesem Zweck werden

a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und

unterstützt;

b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schul-

statistiken ausgearbeitet.

B. Organisatorische Vorkehrungen

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