Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.3 CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination

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Art. 3

Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen

Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche

a) Rahmenlehrpläne;

b) gemeinsame Lehrmittel;

c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schu-

len;

d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;

e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in

gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;

f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen

Schultypen;

g) gleichwertige Lehrerausbildung.

1.1.98 - 20

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410.3 Konkordat über die Schulkoordination

Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der

Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.

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