410.3
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination
Art. 3
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen
Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schu-
len;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in
gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen
Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
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410.3 Konkordat über die Schulkoordination
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der
Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.