410.3
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination
Art. 2
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schul- Verpflichtungen
gesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen
a) das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete sechste Altersjahr
festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen
Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zu-
lässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens
38 Schulwochen mindestens neun Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis
zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.