Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.3 CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination

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Art. 2

Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schul- Verpflichtungen

gesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen

a) das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete sechste Altersjahr

festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen

Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zu-

lässig.

b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens

38 Schulwochen mindestens neun Jahre.

c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis

zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.

d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

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