Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die Schul-
koordination³ bei.
Das Konkordat hat folgenden Wortlaut
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schul- Verpflichtungen
gesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen
a) das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete sechste Altersjahr
festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen
Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zu-
lässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens
38 Schulwochen mindestens neun Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis
zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen
Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schu-
len;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in
gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen
Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
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410.3 Konkordat über die Schulkoordination
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der
Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bil-
dungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und
mit dem Bund zusammen.
Zu diesem Zweck werden
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und
unterstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schul-
statistiken ausgearbeitet.
B. Organisatorische Vorkehrungen
men, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats-
beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
1 OS 44, 227 und GS III, 54.
2 101.
3 Abgeschlossen am 29. Oktober 1970. Vom Bundesrat genehmigt am 14. De-
zember 1970. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE,
LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG,
TG, VD, VS, NE, GE und JU.
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Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2
bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsregle-
ment niedergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der
Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften bera-
tende Stimme.
Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit
schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen
(Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ost-
schweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet je-
der Kanton selbst.
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonfe-
renz vor.
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen
Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Beitritt
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Austritt
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der
Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone Inkrafttreten
beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat geneh-
migt worden ist.