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410.3 CH-ZH

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die Schul-

koordination³ bei.

Das Konkordat hat folgenden Wortlaut

Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schul- Verpflichtungen

gesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen

a) das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete sechste Altersjahr

festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen

Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zu-

lässig.

b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens

38 Schulwochen mindestens neun Jahre.

c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis

zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.

d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen

Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche

a) Rahmenlehrpläne;

b) gemeinsame Lehrmittel;

c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schu-

len;

d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;

e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in

gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;

f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen

Schultypen;

g) gleichwertige Lehrerausbildung.

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410.3 Konkordat über die Schulkoordination

Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der

Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.

Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bil-

dungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und

mit dem Bund zusammen.

Zu diesem Zweck werden

a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und

unterstützt;

b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schul-

statistiken ausgearbeitet.

B. Organisatorische Vorkehrungen

men, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats-

beschlusses über die Erwahrung in Kraft.

1 OS 44, 227 und GS III, 54.

2 101.

3 Abgeschlossen am 29. Oktober 1970. Vom Bundesrat genehmigt am 14. De-

zember 1970. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE,

LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG,

TG, VD, VS, NE, GE und JU.

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3

Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der

kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2

bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.

Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsregle-

ment niedergelegt.

Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der

Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.

Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften bera-

tende Stimme.

Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit

schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen

(Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ost-

schweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet je-

der Kanton selbst.

Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonfe-

renz vor.

Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen

Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

C. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Beitritt

Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Austritt

Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der

Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone Inkrafttreten

beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat geneh-

migt worden ist.

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