Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.13 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

Die Schulleitung erteilt die Benützungsbewilligungen und Zuständigkeit

legt die Gebühren fest.

1.4.00 - 28

1

410.13

Inkrafttreten

Schulraumverordnung

← Art. 6 Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung) Art. 8. Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Herbstsemesters →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →