410.13
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)
Art. 7
Die Schulleitung erteilt die Benützungsbewilligungen und Zuständigkeit
legt die Gebühren fest.
1.4.00 - 28
1
410.13
Inkrafttreten
Schulraumverordnung