410.13
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)
Art. 6
1 Benützungsgebühren sind aufgrund einer Kostenrechnung Benützungs-
festzulegen.
2 Für nur gelegentliche Benützung durch andere Schulen und schu-
lische Organisationen des Kantons und aus wichtigen Gründen kann
auf die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr teilweise oder ganz
verzichtet werden.
gebühr