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Art. 6 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)

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Art. 6

1 Benützungsgebühren sind aufgrund einer Kostenrechnung Benützungs-

festzulegen.

2 Für nur gelegentliche Benützung durch andere Schulen und schu-

lische Organisationen des Kantons und aus wichtigen Gründen kann

auf die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr teilweise oder ganz

verzichtet werden.

gebühr

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