410.13
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)
Art. 5
Benützungsbewilligungen werden in der Regel für längstens Benützungs-
ein Semester erteilt.
bewilligungen