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Art. 4 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)

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Art. 4

1 Bei der Bewilligungserteilung sind die Schulinteressen zu Schulinteressen

wahren.

2 Eine Bewilligung kann aus wichtigen Schulinteressen eingeschränkt

oder entzogen werden.

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