410.13
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)
Art. 4
1 Bei der Bewilligungserteilung sind die Schulinteressen zu Schulinteressen
wahren.
2 Eine Bewilligung kann aus wichtigen Schulinteressen eingeschränkt
oder entzogen werden.