410.13
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)
Art. 3
Gebührenpflichtige Dritte sind Personen, Institutionen und Dritte
Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts, denen die staat-
lichen Schulliegenschaften nicht gewidmet sind.