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Art. 3 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)

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Art. 3

Gebührenpflichtige Dritte sind Personen, Institutionen und Dritte

Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts, denen die staat-

lichen Schulliegenschaften nicht gewidmet sind.

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