410.13
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)
Art. 2
1 Die Verordnung regelt insbesondere die Drittnutzung von Geltungsbereich
Turnhallen, Sportanlagen, Aulen, Hörsälen, Klassenzimmern, Spezial-
räumen und Apparaten.
2 Die Nutzung von Parkgaragen und Parkplätzen wird in einer be-
sonderen Verordnung geregelt.