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Art. 2 : Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)

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Art. 2

1 Die Verordnung regelt insbesondere die Drittnutzung von Geltungsbereich

Turnhallen, Sportanlagen, Aulen, Hörsälen, Klassenzimmern, Spezial-

räumen und Apparaten.

2 Die Nutzung von Parkgaragen und Parkplätzen wird in einer be-

sonderen Verordnung geregelt.

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